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Checkliste: Das müssen werdende Eltern wissen

  • 6 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Wenn sich Nachwuchs ankündigt, ist man eigentlich nie so richtig bereit – so ist es vielerorts zu hören und zu lesen. Damit sich die Rückkehr auf den Boden der Tatsachen nicht unsanft gestaltet und Sie, auch wenn es so weit ist, ganz entspannt bleiben können, haben wir diese Checkliste zusammengestellt. Denn was Ihnen ab jetzt abverlangt wird, ist schon ein hartes Stück Arbeit – neben Job, Arztterminen, Namenswahl, Geburtsvorbereitungskurs, Gedanken über den Geburtsort sowie Babykleidung und Co. müssen Sie sich auch noch um rechtliche Dinge kümmern. Und das mit Blick auf arbeits-, familien- und sozialrechtliche Fragen gleich in mehrfacher Hinsicht. Dabei will dieser Ratgeber Ihnen Rechtssicherheit geben und für ein ruhiges Gewissen in einer Zeit sorgen, in der Sie sicherlich Besseres zu tun haben, als sich vom Amtsschimmel auf die Palme bringen zu lassen.

Was können Sie gleich nach Kenntnis Ihrer Schwangerschaft erledigen?

  • Suchen Sie bei Fragen und Problemen Rat bei einer Schwangerenberatung. Diese arbeitet eng zusammen mit Ärzten, Hebammen, Psychologen, Seelsorgern, Juristen und weiteren Fachleuten. Die Beratung ist kostenlos und auf Wunsch anonym.

  • Kümmern Sie sich gleich nach der Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft um eine Hebamme, der sie vertrauen. Sie ist Ihnen von Anfang an wie auch nach der Geburt eine große Hilfe.

  • Oft bietet die Hebamme einen Geburtsvorbereitungskurs an. Weitere Kursanbieter sind Mütterzentren, private Hebammenpraxen, Krankenhäuser, Kliniken und Geburtshäuser. Der Kurs startet zwar erst gegen Schwangerschaftsende, freie Plätze sind dann aber rar. Daher ist es besser, Sie buchen ihn bereits jetzt.

  • Erkundigen Sie sich früh nach einer Kinderbetreuung bei Städten, Gemeinden und Jugendämtern. Viele Einrichtungen haben lange Wartelisten mit abweichenden Vergabekriterien. Daran änderte auch der Anspruch ein- bis dreijähriger Kinder auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege nur wenig.

  • Für Frauen in Notlage gibt es bereits während der Schwangerschaft verschiedene Hilfsangebote wie die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe, für Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung. Auch hier hilft die Schwangerenberatung.

  • Verheiratete Männer sind mit Geburt Vater und sorgeberechtigt, unverheiratete Männer müssen dafür etwas tun. Schon vor Geburt des Kindes können Sie mit Zustimmung der Mutter beim Jugendamt Vaterschaftsanerkennung und gemeinsames Sorgerecht beurkunden lassen. Sonst gibt’s für Papa später keinen Geburtsurkundeneintrag.

Was ist wichtig in puncto Arbeitgeber?

  • Berührt Ihre Schwangerschaft besondere Interessen Ihres Arbeitgebers, informieren Sie ihn besser sofort. Das verlangt Ihre Treuepflicht. So muss er Sie etwa bei riskanter oder leitender Tätigkeit schützen und beizeiten eine Vertretung einarbeiten können.

  • Fehlen solche Gründe wie insbesondere Gesundheitsrisiken, sollten Sie Schwangerschaft und voraussichtlichen Geburtstermin um die 12. Schwangerschaftswoche mitteilen. Ab dieser endet die Frühschwangerschaft.

  • Schwangere genießen bis 4 Monate nach der Entbindung Kündigungsschutz. Erhalten Sie eine Kündigung und wusste Ihr Arbeitgeber noch nichts von der Schwangerschaft, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informieren. Bei unverschuldeter Verspätung müssen Sie dies unverzüglich nachholen.

  • Besprechen Sie vor allem Ihre weiteren Pläne miteinander. Möchten Sie gleich nach dem Mutterschutz wieder arbeiten? Oder wollen Sie in Babypause? Für ab Juli 2015 geborene Kinder lässt sich die dreijährige Elternzeit nun in 3 statt in 2 Blöcke einteilen.

  • Eine sich an den Mutterschutz anschließende Elternzeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach der Geburt schriftlich mitteilen. Ansonsten gilt eine Frist von spätestens 7 Wochen vor Elternzeitbeginn. Ab 8 Wochen vor Beginn und während der Elternzeit besteht dabei Kündigungsschutz. Mit dem Elternzeitrechner können Sie Start und Ende Ihrer Elternzeit einfach und schnell herausfinden!

Haben Sie alles erledigt? Dann dürften Ihnen auch im Job keine Hindernisse mehr im Weg stehen! Doch nun ist es an der Zeit, Ihre hauseigenen Aktenordner mit weiteren Inhalten zu füllen, denn einige Stellen erwarten wichtige Post von Ihnen!

Was ist wenige Monate vor der Geburt zu tun?

  • Besorgen Sie sich wegen des Mutterschutzes die Bescheinigungen von Arzt oder Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin. Eine ist für Ihren Arbeitgeber. Die andere ist für den Antrag auf das vor der Geburt gezahlte Mutterschaftsgeld.

  • Angestellte Mütter genießen mindestens 14 Wochen Mutterschutz – 6 Wochen vor Geburtstermin und 8 Wochen nach Entbindung gilt für sie ein Beschäftigungsverbot. Nach Geburt von Frühchen oder Mehrlingen sind es sogar 12 Wochen. Kam der Nachwuchs früher als geplant, verlängert sich der nachfolgende Mutterschutz. Bei einer Terminüberschreitung verlängern sich dagegen die 6 Wochen.

  • Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte müssen das Mutterschaftsgeld spätestens sieben Wochen vor dem genannten Geburtstermin bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privat-, familien- und nicht versicherte Frauen wenden sich dafür an das Bundesversicherungsamt.

  • Mutterschaftsgeld gibt es vor und nach der Geburt. Zum schriftlichen Antrag gehören Geburtsterminbescheinigung und Einkommensauskünfte. Für das nach der Geburt gezahlte Mutterschaftsgeld ist die Geburtsurkunde notwendig. Wie lange und wie viel Mutterschaftsgeld Sie bekommen, können Sie ganz einfach und schnell mit dem Mutterschaftsgeld Rechner herausfinden!

  • Bezieherinnen von ALG 2 erhalten eine höhere Regelleistung. Kein Mutterschaftsgeld bekommen Beamtinnen wegen während des Mutterschutzes weiterlaufender Bezüge.

  • Eltern haben ein Recht auf freie Wahl des Geburtsorts. Wo wollen Sie Ihr Kind zur Welt bringen? In der Klinik, in einem Geburtshaus oder daheim? Machen Sie sich schlau über die Voraussetzungen. Nutzen Sie Informationsabende vor Ort. So sind Sie bei der Geburt bereits mit der Umgebung vertraut.

Was ist nach der Geburt zu erledigen?

  • Junge oder Mädchen oder beides? Jede Geburt ist ein besonderes Ereignis, für das der Vater am Tag der Geburt ein Recht auf bezahlten Sonderurlaub hat.

  • Sie benötigen die Geburtsurkunde für die Anträge auf Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Oft lässt sich der Geburtsnachweis schon in der Klinik beantragen. Dann müssen Sie die Urkunde nur noch beim Standesamt des Geburtsorts abholen und nicht erst dort beantragen.

  • Zum Antrag der Geburtsurkunde Ausweis und eigene Geburtsurkunden mitbringen sowie je nach Familienstand: Eheurkunde, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Partners. Unverheiratete brauchen eine Vaterschaftsanerkennung und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung. Und noch eine Angabe ist natürlich wichtig: der Name Ihres Kindes.

  • Das Kindergeld beantragen Sie bei der für sie zuständigen Familienkasse. Sind Sie verbeamtet oder im öffentlichen Dienst angestellt, richten sie sich stattdessen an ihren Dienstherrn bzw. ihre Vergütungsstelle. Kindergeldanträge finden Sie in Deutsch und vielen weiteren Sprachen unter: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag

  • Sie erhalten Kindergeld oder Kinderfreibeträge, nicht beides. Je nachdem, wo das Finanzamt anhand Ihrer Steuererklärung mehr Vorteile feststellt, erhalten Sie das eine oder das andere.

  • Wer riestert und Kindergeld erhält, hat Anspruch auf Kinderzulage von 300 Euro im Jahr. Wichtig: Den Zulagenantrag innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt beim Anbieter stellen.

  • Basis-Elterngeld wird bis zu 14 Monate nach der Geburt gezahlt. Teilzeitarbeitenden Eltern ab 1. Juli 2015 geborener Kinder kann das länger ausgezahlte Elterngeld Plus insbesondere durch die Partnerschaftsmonate Vorteile bringen. Beantragen Sie das Elterngeld zeitnah bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle, die Sie auch berät. Wie viel Elterngeld Sie bekommen, können Sie ganz einfach und schnell mit dem Elterngeldrechner herausfinden!

  • Alleinerziehende Mütter, die keinen Unterhalt vom Vater erhalten, können beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Er beträgt maximal 150 Euro pro Monat für Kinder bis 6 Jahre. Von 6 bis 12 Jahren sind es bis zu 201 Euro monatlich.

  • Wollen Sie mit Ihrem Kind verreisen? Dann benötigen Sie für bestimmte Länder einen Kinderreisepass mit biometrischem Foto. Das verlangt unter anderem offene Augen. Sorgen Sie daher für ein ausgeschlafenes Baby zum Fototermin. Sonst wird’s lustig.

anwalt.de wünscht einen glücklichen Start ins junge Familienleben!

(GUE/JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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