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Mutterschaftsgeld Rechner - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Mutterschaftsgeld dient als finanzielle Absicherung für eine werdende bzw. junge Mutter, die während ihres Mutterschutzes ihrer Tätigkeit nicht nachgehen kann. 

Was ist das Mutterschaftsgeld und wie hoch fällt es aus?

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen vor und nach der Entbindung Mutterschutz. Gleichzeitig gilt für sie ein Beschäftigungsverbot – sie dürfen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten.

Die Mutterschutzfrist verlängert sich bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt oder wenn bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt wird bzw. wenn das Kind später als errechnet geboren wird.

Das Mutterschaftsgeld – auch Mutterschutzgeld genannt – wird von der gesetzlichen Krankenkasse als finanzieller Ausgleich während der Mutterschaftsfrist gezahlt. Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag.

Außerdem erhalten die Arbeitnehmerinnen einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Das heißt: Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss müssen den Betrag in Höhe des Nettolohnes der Beschäftigten vor Beginn ihrer Mutterschutzfrist ergeben. Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss dienen die letzten drei Kalendermonate, in denen die Beschäftigte ihr volles Gehalt erhalten hat.

Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro – es ergibt sich daraus ein monatlicher Nettolohn von 390 Euro (13 Euro x 30 = 390 Euro) –, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Beispiel:

Beträgt das Nettogehalt monatlich 2000 Euro, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss von 1610 Euro.

–> 2000 Euro – 390 Euro = 1610 Euro

Schwangere, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, bekommen einmalig bis zu 210 Euro Mutterschaftsgeld. Das ist unter anderem der Fall, wenn sie privat oder familienversichert sind. Der Arbeitgeberzuschuss bleibt dabei gleich.

Wer kann Mutterschaftsgeld in Anspruch nehmen?

Mutterschaftsgeld können diejenigen Schwangeren beanspruchen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist Anspruch auf Krankengeld haben. Hierzu zählen:

  • Arbeitnehmerinnen, die in Teilzeit oder Vollzeit tätig sind
  • Minijobberinnen
  • Auszubildende
  • Praktikantinnen, die Lohn erhalten
  • Werkstudentinnen
  • Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis während ihrer Schwangerschaft gekündigt wurde oder deren Arbeitsverhältnis erst nach dem Beginn der Mutterschutzfrist anfängt

Darüber hinaus haben Schwangere, die bis zum Beginn ihrer Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld I (= ALG I) beziehen, Anspruch auf Mutterschaftsgeld in der Höhe des ausgezahlten ALG I. Die Zahlung erfolgt durch die gesetzliche Krankenkasse, also nicht durch die Arbeitsagentur.

Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben unter anderem folgende Personengruppen:

  • Hausfrauen
  • Beamtinnen ohne Nebentätigkeit
  • selbstständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis tätige Frauen
  • Schülerinnen und Studentinnen, die keine Nebenbeschäftigung haben
  • Empfängerinnen von Bürgergeld

Wie wird Mutterschaftsgeld beantragt?

Das Mutterschutzgeld sollte frühestens sieben Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bei der gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragt werden, am besten jedoch möglichst zu Beginn der Schutzfrist.

Hierfür benötigt die Antragstellerin eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin ihres Kindes. Die Bescheinigung wird vom zuständigen Arzt ausgestellt. Grundsätzlich wird das Zeugnis in zweifacher Ausfertigung erstellt – das eine für die Krankenkasse, das andere für den Arbeitgeber.

Alternativ kann das Mutterschaftsgeld auch online auf der Website des Bundesamts für Soziale Sicherung beantragt werden. Hierfür müssen unter anderem Angaben zum voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes, zur Krankenversicherung und zum Beschäftigungsverhältnis gemacht werden.

Worauf muss nach der Geburt und Mutterschutz geachtet werden?

Um auch acht Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsgeld beanspruchen zu können, müssen junge Mütter die Geburtsurkunde an ihre gesetzliche Krankenkasse senden.

Die Inanspruchnahme von Elternzeit hat ebenso Auswirkungen auf die Höhe des Mutterschaftsgelds – dieses wird mit dem Elterngeld verrechnet.

Foto(s): ©Pixabay/juuucy

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Rechtstipps zu "Mutterschaftsgeld Rechner"

  • 11.07.2023 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion
    „… bis zu 3.000 Euro unberücksichtigt, die aus Aufwandsentschädigungen und nebenberuflichen Tätigkeiten stammen. Mutterschaftsgeld wird anders als zuvor gar nicht mehr auf das Bürgergeld angerechnet …“ Weiterlesen
  • 29.04.2021 Rechtsanwalt Matthias Zachmann
    „… , wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs …“ Weiterlesen
  • 09.10.2018 Rechtsanwältin Marianne Schörnig
    „… Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, auch bei Ruhen dieser Ansprüche wegen einer Sperrzeit. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist. Meldefrist bis zu einer Woche …“ Weiterlesen
  • 09.03.2020 Ferdinand Mang, anwalt.de-Redaktion
    „… der Arbeitgeber zum Beispiel je nach Fall zu bestimmten Schutzmaßnahmen verpflichtet ist und der Kündigungsschutz für Schwangere greift. Mutterschaftsgeld RechnerMutterschaftsgeld rechtzeitig …“ Weiterlesen
  • 25.07.2017 Rechtsanwalt Jan Bergmann
    „… , Erziehungsgeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden. Diese Beträge unterliegen insofern der Pfändung, wenn diese zusammengerechnet mit den gesamten Einkünften den Freibetrag übersteigen …“ Weiterlesen
  • 01.04.2020 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion
    „… Mutterschaftsgeld Sie bekommen, können Sie ganz einfach und schnell mit dem Mutterschaftsgeld Rechner herausfinden! Bezieherinnen von ALG 2 erhalten eine höhere Regelleistung. Kein Mutterschaftsgeld …“ Weiterlesen
  • 23.03.2020 Rechtsanwalt Tobias Blank
    „… unter Umständen mit erheblichen Nachzahlungen rechnen, wenn die Elternzeit damals beendet wurde und die Ansprüche jetzt noch rechtzeitig geltend gemacht werden. Das Mutterschaftsgeld beträgt üblicherweise …“ Weiterlesen