Corona und Recht für Unternehmen: erste Antworten zu Entschädigungsansprüchen und höherer Gewalt

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Corona-Virus bedroht Unternehmen

Das Coronavirus bzw. Covid-19 hält die Welt in Atem. Es ist sicherlich nicht untertrieben, wenn wir uns in einer Zeitenwende sehen. Die getroffenen Maßnahmen sind gravierend, aber wohl nach dem derzeitigen Stand notwendig, um die Infektionskurve flach zu halten. Während die Politik großzügige Hilfspakete ankündigt, fühlen sich viele Freelancer, Kulturtreibende, Gastronomiebetriebe, Clubs oder Fitnessstudios noch alleine gelassen.

Sie haben wohl durch die verordneten Zwangsschließungen zu kämpfen: Auf der einen Seite stornieren Kunden und Gäste Aufträge, auf der anderen Seite halten Zulieferer und Hersteller an etwaigen Verträgen fest. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie nun zu handeln ist: Ist man an Verträge gebunden? Bestehen Entschädigungsansprüche gegenüber staatlichen Institutionen?

Wir möchten im Folgenden einen kurzen Überblick bieten. Gleichzeitig bietet die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte eine kostenlose Helpline an, unter der sich Gewerbetreibende, Kulturschaffende, Gastronomen und Veranstalter eine Ersteinschätzung holen können. Eine eingehende erste Prüfung Ihrer Verträge und etwaiger Entschädigungsansprüche bieten wir zu einem Festpreis in Höhe von 250,00 Euro inkl. 19 % Umsatzsteuer an.

Bestehen Entschädigungsansprüche bei Betriebsschließungen oder Quarantäne?

Das Infektionsschutzgesetz sieht nach § 65 Entschädigungsansprüche vor, wenn u. a. durch Maßnahmen nach § 16 und § 17 ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird.

Eine Reihe von Allgemeinverfügungen stützen sich u. a. auf die §§ 16 und 28 IfSG. Hiernach scheint also ein Erstattungsanspruch gegeben zu sein. Problematisch ist, dass § 65 eigentlich davon ausgeht, dass durch entsprechende Maßnahmen auf behördliche Anordnung „zerstört“ oder beschädigt werden, etwa weil sie verkeimt sind und deshalb vernichtet werden müssen. Eine Verdienstausfallentschädigung scheint von § 65 grundsätzlich nicht erfasst zu sein.

Anspruchsdurchsetzung gegen die öffentliche Hand ist zu empfehlen

Wir meinen allerdings schon, dass sich auch Ansprüche wegen Betriebsschließungen oder behördlich angeordneter Veranstaltungsabsagen hierauf stützen lassen. In einer Gesetzesbegründung zu dem Vorgängergesetz, dem BSeuchG aus dem Jahr 1971 wird nämlich angegeben, dass durch die Gesetzesänderung nun „alle in der Praxis vorkommenden Entschädigungsfälle erfasst sein sollen.

Es muss jedoch stets der Einzelfall geprüft werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Müssen Gagen an Künstler gezahlt werden, wenn die Veranstaltung behördlich untersagt wird?

Grundsätzlich gilt hier, dass es auf den einzelnen Vertrag ankommt. Dieser muss in jedem Fall geprüft werden. In vielen Fällen dürfte jedoch geregelt sein, dass Gagen dann nicht gezahlt werden müssen, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Bei Covid-19 dürfte es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt.

Wichtig: Etwas anderes kann gelten, wenn eine Veranstaltung durch den Veranstalter vorsorglich abgesagt wird. Dies dürfte dann eine Rolle spielen, wenn der Veranstalter nun eine Veranstaltung bereits jetzt absagen möchte, die nach den behördlichen Untersagungen (in der Regel Anfang bis Mitte April 2020) liegen. Ggfs. Kann hier die Behörde gebeten werden, die Veranstaltung bereits jetzt zu untersagen.

Bei Quarantänemaßnahmen kommen zudem Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG in Betracht.

Auswirkungen von Covid-19 auf bestehende Lieferverträge?

Da es nun auch zu Geschäftsschließungen auf Grund behördlicher Untersagungen kommt, sollten Lieferantenverträge nun auf die folgenden Punkte hin untersucht werden:

  • Leistungshindernisse/Höhere Gewalt
  • Verzug und Informationspflichten sowie
  • Etwaige Schadenersatzansprüche
  • Rücktrittsrechte

Hier sind die individuellen Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen. Es muss auch geprüft werden, ob etwaige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam eingebunden wurden.

Müssen Fitnessstudios Mitgliedsbeiträge zurückerstatten?

Auch hier kommt es auf die einzelnen Fitnessstudioverträge an. Im Zweifel besteht jedoch keine Gegenleistungspflicht (Zahlung von Mitgliedsbeiträgen), wenn die Hauptleistung (Bereitstellen des Fitnessstudios) nicht erbracht werden kann. Dies kann viele Fitnessstudios in Bedrängnis führen. Hier sollten u. U. kreative Lösungen erarbeitet werden, wie man gemeinsam mit den Kunden über die sich anbahnende Durststrecke kommen kann. Gerne beraten wir Sie hier.

Was tun bei Problemen mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld?

Sollte es zu Problemen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld kommen, sind wir Ihnen gerne behilflich.

Was passiert, wenn ich mich an die behördlichen Anordnungen nicht halte?

Das Infektionsschutzgesetz sieht echte Straftatbestände vor, wenn sich Unternehmer nicht an die getroffenen Anordnungen halten. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren, wenn man sich an die Anordnungen und Auflagen nicht hält. In bestimmten Fällen drohen sogar Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie befürchten, dass Ihr Unternehmen aufgrund von Covid-19 in eine Krise zu geraten scheint. Gerade die Erstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand kann Ihr Unternehmen von dem Aus retten.

Ansonsten bleibt uns nur, uns allen zu wünschen, gesund zu bleiben!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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