Das Fragerecht des Arbeitgebers bei Vorstellungsgesprächen
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Jeder kennt es, dass unangenehme Gefühl, das Gefühl von Aufregung, wenn man vor einer Prüfung oder kurz vor einem Bewerbungsgespräch steht. Was erwartet mich? Was kommt auf mich zu? Bei den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Bewerber um die Besetzung eines Arbeitsplatzes, treffen zwei unterschiedliche Interessenlagen aufeinander. Einerseits möchte der Arbeit-geber umfassende Informationen über den Bewerber erlangen, um dessen Eignung für die veröffentlichte Stelle zu ermitteln, anderer-seits will der Bewerber Umstände aus seinem persönlichen Umfeld nicht bekannt machen. Um dieses Spannungsfeld auszugleichen, sind einige Fragen im Bewerbungsgespräch zulässig, manche aber | unzulässig. Aber was ist zulässig? Habe ich ggf. sogar ein Recht zur Lüge, wenn ich Fragen gestellt bekomme, die mit dem Arbeitsverhältnis rein gar nichts zu tun haben und aus meinem ganz persönlichen Umfeld kommen? Generell gilt je enger die Frage mit der beruflichen Sphäre des Bewerbers zusammenhängt, desto eher ist sie zulässig; je stärker die Frage in die Privatsphäre des Arbeitnehmers hineinreicht, desto eher wird sie als unzulässig eingestuft. Es dürfen nur Fragen gestellt werden, an deren Beantwortung der Arbeitgeber zur Beurteilung der Befähigung des Arbeitnehmers für die zu leistende Arbeit ein berechtigtes Inter-esse hat. Grundsätzlich sind Fragen nach dem Wohnort, der Schulausbildung, dem vollständigen beruf- | lichen Werdegang, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, Schwerbehinderung, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Kurantritte in Kürze und Vorstrafen aus denen sich eine für die Tätigkeit generelle Nichteignung ergibt zulässig. Unzulässig sind vor allem solche Fragen, denen grundrechtlich geschützte Arbeitnehmerinteressen entgegenstehen. Das sind Fragen nach dem Familienstand, der Gewerkschaftszugehörigkeit sowie Fragen nach einer Schwangerschaft, Religionszugehörigkeit und der sexuellen Ausrichtung. Auf zulässige Fragen muss der Bewerber wahrheitsgemäß antworten, während er auf unzulässige Fragen tatsächlich ein sogenanntes Recht zur Lüge hat und damit wahrheitswidrig antworten darf. Antwortet der Bewerber auf eine zulässige Frage wahrheitswidrig, hat der Arbeitgeber ein Recht zur Anfechtung. Ihre Rechtsanwältin Jasmin Gotzmann |
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