Das Supervermächtnis

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Es hört sich nicht nur toll an, sondern kombiniert tatsächlich eine Reihe von Vorteilen und ist in der juristischen Fachsprache ein stehender Begriff: das sogenannte Supervermächtnis. Keineswegs nur in Unternehmertestamenten häufig zu finden, findet es auch im Privatbereich bei Ehegattenverfügungen seinen idealen Anwendungsbereich:


Setzen sich beispielweise Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben ein (sog. Berliner Testament), um auf diese Weise zunächst den überlebenden Ehegatten versorgt zu wissen, so steht dieser Gestaltungswunsch allerdings häufig im Widerstreit mit dem Wunsch, Erbschaftssteuer zu sparen und die Freibeträge bei Übertragungen von Eltern auf Kinder (400.000 EUR) optimal auszunutzen. Denn die Kinder erben vom erstversterbenden Elternteil nichts und verschenken quasi den Freibetrag. Eine Lösung dieses Dilemmas bietet das Supervermächtnis.


Mit einem Vermächtnis (Legat) im Allgemeinen kann der Erblasser dem Begünstigten per Testament oder Erbvertrag etwas zuwenden, ohne dass dieser Erbe werden würde. Dieser erlangt vielmehr einen rein schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten. Der Erblasser kann jeden beliebigen Vermögenswert zum Vermächtnis machen, so die Übertragung einer bestimmten Sache (Auto, Modell-Eisenbahn, Jagdgewehr etc.), die Zahlung eines Geldbetrags oder die Einräumung eines Rechts, wie ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch.


Im Falle des oben beschriebenen Berliner Testaments könnte so der überlebende Ehegatte mit dem Vermächtnis belastet werden, an die gemeinsamen Kinder zur Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge einen konkreten Geldbetrag zu leisten. Anders als bei der Erbeinsetzung ist es dem Erblasser nach § 2156 BGB zum sog. Zweckvermächtnis sogar möglich, dem Beschwerten oder sogar einem Dritten die Bestimmung der konkreten Leistung zu überlassen. Der Erblasser muss dazu den Vermächtniszweck so genau formulieren, dass es dem Beschwerten möglich ist, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.


Auch ist es bei einem Vermächtnis – anders bei der Erbeinsetzung – möglich, nur einen bestimmten Kreis der Vermächtnisempfänger („unsere Kinder“) zu bestimmen und es dem Beschwerten zu überlassen, wer das Vermächtnis letztlich bekommen soll oder welche Anteile daran. Zum anderen kann es dem Beschwerten überlassen werden, zu welchem Zeitpunkt die Leistung erbracht wird.


Kombiniert man alle diese Drittbestimmungsmöglichkeiten, so spricht man von einem Supervermächtnis. Beim Beispiel des Berliner Testaments kann der überlebende Ehegatte somit durch Bestimmung des Leistungsgegenstandes (bzw. -höhe), des Zeitpunktes, der begünstigten Person bzw. der entsprechenden Anteile u.a. auf die Entwicklung der eigenen Kinder eingehen, steuerliche Freibeträge maximal ausnutzen, die eigene wirtschaftliche Situation berücksichtigen und auf diese Weise höchstmögliche Flexibilität genießen, obwohl es sich nicht um das eigene Erbe handelt.


Zu schön, um wahr zu sein? Wir wollen nicht verhehlen, dass einige Fallstricke zu beachten sind, um ein solches Supervermächtnis rechtssicher zu machen. Nicht nur mit dem Testament benachteiligte Angehörige könnten versuchen, die Wirksamkeit anzugreifen. Auch das Finanzamt überprüft die Regelungen, um doch noch an die Erbschaftssteuer zu kommen. Ein fachlicher Rat ist bei einer solchen Gestaltung unerlässlich, aber auch bei sonstigen testamentarischen Fragen empfehlenswert, geht es doch um das Vermögen in Gänze.  


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