„Dashcam“-Aufnahmen als Beweismittel zulässig

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„Dashcam“-Aufnahmen als Beweismittel zur Verfolgung schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten zulässig

Mit seinem Beschluss vom 04.05.2016 hat das OLG Stuttgart entschieden, dass „Dashcam“-Aufnahmen anderer Verkehrsteilnehmer als Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Jedenfalls seien „Dashcam“-Aufnahmen dann verwertbar, wenn es sich um die Verfolgung schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten handele.

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene das Rotlicht einer Ampel, die mindestens 6 Sekunden in der Rotlichtphase war, fahrlässig missachtet. Diese schwerwiegende Ordnungswidrigkeit konnte nur durch ein Video eines anderen Verkehrsteilnehmers nachgewiesen werden, welches mit einer sogenannten „Dashcam“ aufgenommen wurde. Eine „Dashcam“ ist eine kleine Videokamera, die gewöhnlich auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeugs befestigt ist und während der Fahrt filmt.

Das OLG Stuttgart nahm keine Stellung zu der Frage, ob in dem Gebrauch einer „Dashcam“ durch andere Verkehrsteilnehmer ein Verstoß gegen § 6b BDSG liegt. Nach Ansicht des Gerichts normiere § 6b Abs. 3 S. 2 BDSG zumindest kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- oder Bußgeldverfahren. Selbst wenn vorliegend § 6d BDSG durch die Nutzung einer „Dashcam“ verletzt sei, führe dies nicht notwendigerweise zur Unzulässigkeit der Verwertung der „Dashcam“-Aufnahme. Stattdessen seien hinsichtlich der Verwertbarkeit die widerstreitenden Interessen im Einzelfall abzuwägen. Hierbei müsse man der Verfolgung schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten große Bedeutung beimessen.

Zudem führte das OLG Stuttgart an, dass durch die Verwertung der Videoaufnahme nur geringfügig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen werde.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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