Degussa Bank / ADVANZIA / Postbank und Sparkassen; Immer professionellere Handlungen von Kriminellen im Online-Banking
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Immer mehr Betrugsopfer im Online-Banking melden sich
In den letzten Wochen melden sich immer neue Geschädigte, die Opfer von Kriminellen im Online Banking geworden sind. Betroffen sind aktuell insbesondere Kunden der Degussa Bank, der Advanzia, der Postbank (Deutsche Bank) sowie von Sparkassen.
Methoden sehr unterschiedlich, aber immer hochprofessionell
Dabei agieren die Täter sehr unterschiedlich, aber immer hoch professionell.
Bei Postbank und ADVANZIA ist zu beobachten, dass es den Tätern mit unterschiedlichen Methoden gelingt, neue (eigene) Endgeräte zur Autorisierung zu registrieren und damit dann die (vom Geschädigten) unautorisierten Verfügungen auszulösen.
Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Kreditinstitute dabei darauf verzichten, diese Registrierung durch postalisch übersandte Codes abzusichern, wie dies als best practice zahlreicher anderer Banken erfolgt.
Diese unzureichenden Sicherungsmechanismen der Banken nutzen die Täter aus.
Bei der Degussa Bank wird dazu u.a. eine völlig echt aussehende Fake Webseite der Bank verwendet.
Bei Sparkassen wird aktuell sogar von den Tätern durch Verwendung gefälschter Schreiben samt PIN, gefälschter Telefonnummern und unter Verwendung von zahlreichen Kontodaten der Kunde zur Preisgabe von Autorisierungsdaten veranlasst.
Hier muss es vorab zu einem erheblichen Datenverlust gekommen sein, der auch einen Verstoß gegen die DS-GVO darstellen dürfte.
Hoch professionelles Vorgehen steht grober Fahrlässigkeit entgegen
Da in all diesen Fällen meist unstreitig bleibt, dass die missbräuchlichen Verfügungen nicht vom Kunden autorisiert wurden, steht dem Kunden zunächst ein Anspruch auf taggleiche Wiedergutschrift zu, § 675 u Satz 2 BGB.
Ein Schadensersatzanspruch der Bank in gleicher Höhe nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB (wegen der Verletzung von Pflichten des Kunden) erfordert aber ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden.
Dies wird man Auffassung von RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aber nicht annehmen können, da aufgrund des hochprofessionellen Vorgehens der Täter allenfalls von einer leichten Fahrlässigkeit des Kunden auszugehen ist.
Weitere Rechtstipps zum Missbrauch beim Online Banking und zum Kreditkartenmissbrauch finden Sie hier:
Beratung sinnvoll
RA Koch hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung erfolgreich durchgesetzt.
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Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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