„Dein Konto wurde wegen einer Verletzung unserer Nutzungsbedingungen gesperrt“ Instagram deaktiviert Instagram-Profile
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Viele Nutzer der social Media Plattform Instagram erhalten in den letzten Tagen folgende Meldung beim Versuch sich anzumelden: „Dein Konto wurde wegen einer Verletzung unserer Nutzungsbedingungen gesperrt. Erfahre hier, wie du dein Konto wieder entsperren kannst.“.
Immer wieder unwirksame Profil-Sperrungen bei Instagram - Gründe für die Deaktivierung des Instagram-Accounts
Die meisten betroffenen Instagram-Nutzer können sich dabei nicht erklären, wie die Deaktivierung des eigenen Instagram-Accounts begründet sein soll. Instagram-Nutzer können sich nicht vorstellen was sie falsch gemacht haben sollen und fragen sich was sie tun können.
Instagram führt für die Deaktivierung des Instagram-Profils immer wieder die gleichen Gründe auf:
- Nacktheit
- Hassrede
- Bedrohung und Gewalt
- Ungewöhnliche Aktivitäten
- Spam / Phishing (-Verdacht)
- Nutzen einer „Drittanbieter-App“
- Urheberrechtsverletzung
Die angeblichen Verstöße gegen die Instagram-Nutzungsbedingungen oder Instagram-Gemeinschaftsrichtlinie bzw. Communityrichtlinie liegen in vielen Fällen gar nicht vor oder sind nicht so erheblich, dass sie eine sofortige Deaktivierung des Instagram-Profils rechtfertigen können.
Zu den einzelnen Gründen für Deaktivierung des Instagram-Profils:
Zu den wichtigsten Gründen die zur Deaktivierung eines Instagram-Profils führen können wir aus unserer umfangreichen Erfahrung berichten.
Nacktheit als Grund für die Deaktivierung des Instagram-Accounts
Vor allem viele Nutzerinnen haben mit Deaktivierungen aufgrund „Nacktheit“ zu kämpfen. Insbesondere Content, der auf körperliche Reize und intime Einblicke setzt ist für Facebook ein großes Problem. So gibt es Millionen von Accounts mit und von leichtbekleideten Frauen, die schnell einige Tausend Follower ansammeln. Instagram geht jedoch bei der Darstellung von leicht bekleideten Frauen, Frauen in sexuellen Posen, sexuell motivierten Inhalt und insbesondere der Darstellung von Nippeln bei Frauen strikt vor und sperrt massenhaft.
Diese Sperrungen der Instagram-Profile sind in den meisten Fällen unwirksam. Ein Großteil des als „sexuell“ eingestuften Contents ist es tatsächlich nicht und verstößt insbesondere nicht gegen die Nutzungsbedingungen und die Klausel zum Verbot von „Nacktheit“ bei Instagram. Außerdem geht Instagram in vielen Fällen willkürlich vor und deaktiviert vereinzelte Profile und belässt viele Profile mit durchaus mehr „nackter Haut“ auf seiner Plattform. Teilweise werden Profile sogar mit einem „blauen Haken“ belohnt und gefördert, obwohl sie erotischen Content veröffentlichen. Ein derartiges Vorgehen bei Instagram-Sperrungen ist willkürlich und lässt die Sperrungen damit unwirksam werden, da ein willkürliches Vorgehen verboten ist.
Viele nutzen daher das Paid-Portal „Onlyfans“ für derartige Bilder und teilen lediglich das Onlyfans-Profil auf Instagram oder machen Werbung für das Onlyfans-Profil. Auf diese Weise schaffen es Content-Creator, dass explizite Inhalte nicht auf Instagram zu sehen sind und trotzdem ein gewisser Werbeeffekt entsteht. Facebook deaktiviert aber auch viele dieser Instagram-Accounts und ist der Meinung, dass ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vorliegt.
Auch in diesem Fall hilft ein Blick in die Nutzungsbedingungen von Instagram, die auf die Facebook-Gemeinschaftsstandards verweisen. Folgende Inhalte sind demnach untersagt und werden gesperrt:
„Versuchte Koordinierung von kommerziellen sexuellen Dienstleistungen für Erwachsene oder Handlungen, die im Zusammenhang mit Prostitution stehen, z. B. Anfordern, Anbieten oder Anfragen von Preisen für Escort-Services und bezahlte sexuelle Dienstleistungen mit Fetisch- oder Dominanzbezug. (Inhalte, in denen andere Personen für die kommerzielle Sexarbeit Dritter angeworben oder angeboten werden, werden separat in der Richtlinie zu menschlicher Ausbeutung behandelt.)
Versuchte Koordinierung von sexuellen, nicht-jugendfreien Handlungen oder Anwerbung für solche Handlungen. Dazu gehören unter anderem:
- Gefilmte sexuelle Handlungen
- Pornografische Handlungen, Stripclub-Shows, Live-Sex oder erotische Tänze
- Sexuelle, erotische oder tantrische Massagen
Explizite sexuell motivierte Kontaktaufnahme durch das Anbieten oder Nachfragen von beispielsweise Folgendem:
- Sex oder Sexualpartner
- Sexchats oder ‑unterhaltungen
- Nacktfotos/-videos/-bilder
Inhalte, die implizit oder indirekt eine sexuell motivierte Kontaktaufnahme anbieten oder nachfragen und beide der nachfolgenden Kriterien erfüllen. Wenn nicht beide Kriterien erfüllt sind, erachten wir einen Inhalt nicht als unzulässig. Wenn es sich bei einem Inhalt beispielsweise um ein von Hand gezeichnetes Bild handelt, das eine sexuelle Handlung darstellt, in dem Inhalt jedoch keine sexuell motivierte Kontaktaufnahme angeboten oder nachgefragt wird, so ist der Inhalt nicht unzulässig:
- Kriterium 1: Anbieten oder nachfragen
- Inhalte, die implizit oder indirekt (in der Regel durch Nennung einer Kontaktmethode) eine sexuell motivierte Kontaktaufnahme anbieten oder nachfragen.
- Kriterium 2: Anzügliche Elemente
- Inhalte, in denen die oben erwähnte sexuell motivierte Kontaktaufnahme unter Verwendung eines der folgenden sexuell anzüglichen Elemente angeboten oder nachgefragt wird:
- Kontextspezifische und üblicherweise sexuelle Emojis oder Emoji-Abfolgen, oder
- Regionale sexualisierte Umgangssprache, oder
- Erwähnungen oder Darstellungen sexueller Handlungen (einschließlich von Hand gezeichneter, digitaler oder realer Kunst), wie sexuelle Rollen, Sexstellungen, Fetischszenarien, Erregungszustand, Geschlechtsakt oder sexuelle Handlungen (z. B. sexuelle Penetration oder Selbstbefriedigung), oder
- Posen
Das Anbieten oder Nachfragen von pornografischem Material (wie u. a. das Teilen von Links zu externen pornografischen Websites)
Sexuell explizite Sprache, die über eine bloße Erwähnung hinaus anschaulich und im Detail auf Folgendes eingeht:
- Zustand sexueller Erregung (z. B. Feuchtheit oder Erektion) oder
- Geschlechtsakt (z. B. sexuelle Penetration, Selbstbefriedigung oder Ausübung von Fetischszenarien).“
Bei der Verlinkung von Onlyfans beruft sich Facebook insbesondere darauf, dass nach den eigenen Nutzungsbedingungen „[…] das Anbieten oder Nachfragen von pornografischem Material (wie u. a. das Teilen von Links zu externen pornografischen Websites)[…]“ verboten sein soll.
Eine Rechtfertigung der aller meisten Sperrungen gelingt aber Facebook auch mit diesem Verweis nicht. Erstens ist die Konstruktion der Klausel intransparent, da Nutzer erst über mehrere Verlinkungen nachvollziehen können, welche Inhalte verboten sein sollen. Ferner sind die Klausel nicht so formuliert, dass der Instagram-Nutzer seine Pflichten klar erkennen kann. Außerdem ist Onlyfans keine pornografische Website.
Durch unsere Hilfe konnten bereits viele Instagram-Konten freigeschaltet werden, die einen freizügigeren Content auf ihrem Profil veröffentlichten und/oder ihren Onlyfans-Account erwähnten.
„Hassrede“ führt zur Sperrung des Instagram-Profils
Sperrungen des Instagram-Accounts wegen „Hassrede“ oder „Hate Speech“ liegen vor allem dann vor, wenn Kommentare, die eine Person oder eine Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, nationalen Herkunft, Geschlecht, Behinderung, sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität diskreditieren.
In manchen Fällen ist fraglich, ob tatsächlich eine „Hassrede“ vorliegt. Für die Beantwortung dieser Frage ist es notwendig, dass Facebook den (objektiven) Sachverhalt aufklärt. Insofern kann gefordert werden, dass der gesperrte Nutzer angehört wird und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ermöglicht wird (vgl. BGH Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).
Spam / Phishing (-Verdacht) als Grund für die Deaktivierung des Instagram-Profils
In manchen Fällen sperrt Facebook Instagram-Profile, sobald von diesen zu oft innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Handlungen erfolgen:
- das Posten von Content
- das Verschicken von Nachrichten
- das Kommentieren oder Liken von Beiträgen
- das Folgen und Entfolgen eines oder mehrerer Accounts
- der vermehrte Gebrauch von Automatismen für Posts und Kommentare
Selbstverständlich kann auch der Kauf von Abonnenten zur Sperrung des Instagram-Accounts führen. Bei „Spamverdacht“ kann es auch bei Unternehmenskonten zu Sperrungen oder Teilsperrungen kommen. Beispielshaft berichten viele Mandanten davon, dass zeitweise (oder vollständig) der Zugang zum Werbekonto nicht mehr möglich ist.
Auch Phishing (-Verdacht) führt immer wieder zu Sperrungen des Instagram Accounts.
Dabei kann es sein, dass vorher über
- einen Link in einer E-Mail
- eine SMS oder anderen Nachricht
- oder auf andere Weise
nach persönlichen Daten wie dem Zugang zum Account gefragt wurde und der Instagram-Nutzer diesen Link anklickt oder die Log-in-Daten weitergibt. Sobald der Instagram-Account „gekapert“ wurde oder spätestens wenn der „Hacker“ über das Instagram-Profil (rechtswidrigen) Inhalt postet, droht die Sperrung des Instagram-Accounts. Diese Verletzungen werden in den meisten Fällen durch den Instagram-Algorithmus erfasst oder von anderen Nutzern gemeldet. Selbstverständlich kommt es hierbei auch zu vielen Fehler und Instagram-Profile werden gesperrt, obwohl das Instagram-Profil nicht „gehackt“ wurde.
Viele unserer Mandanten berichten, dass sie sich vor der Sperrung des Instagram-Accounts im Ausland oder einem anderen (öffentlichen) Gerät angemeldet haben. Es ist davon auszugehen, dass der Algorithmus diesen „Log-in“ fälschlicherweise als „Phishing-Angriff“ wertet und davon ausgeht, dass der Instagram-Account gehackt wurde. In diesen Fällen hat Facebook eine vertraglichen Nebenpflicht und muss den Instagram-Nutzern bei der Entsperrung des Instagram-Accounts helfen.
Auch das Benutzen von sogenannten Drittanbieter-Apps wie „Reports+“ können zur Sperrung des Instagram-Accounts führen. Dabei kann das Nutzen der Drittanbieter-Apps gleich aus mehreren Gründen zu Sperrung des Instagram-Profils führen.
Die Nutzung der Drittanbieter-Erweiterungen für Instagram kann einen Phishing-Verdacht auslösen.
Daneben sind viele der in den „App-Stores“ angebotenen Drittanbieter-Programme nicht von Facebook autorisiert, so dass Facebook der Meinung sein könnte, dass die Nutzung dieser unautorisierten Programme eine sofortige Sperrung rechtfertigt, da ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vorliegen könnte. In den Nutzungsbedingungen von Instagram heißt es hierzu:
„[…] So darfst du Instagram nicht nutzen. Wir müssen alle unseren Teil dazu beitragen, damit wir einen sicheren und offenen Dienst für eine breiten Community bereitstellen können. […]
- Du darfst nicht versuchen, auf unbefugte Art und Weise Konten zu erstellen oder auf Informationen zuzugreifen bzw. diese zu erheben. Dies umfasst u.a. das Erstellen von Konten oder das Erheben von Informationen auf automatisierte Weise ohne unsere ausdrückliche Einwilligung.
[…]“
Autorisierte Apps von Drittanbietern findet der Instagram-Nutzer in den App-Einstellungen von Instagram unter dem Menüpunkt „Einstellungen – Sicherheit – Apps und Websites“. Sollte der Nutzer autorisierte Apps verwendeten, werden sie ihm in dieser Liste angezeigt.
Eine sofortige unwiederbringliche Sperrung des Instagram-Accounts wegen der Nutzung einer Drittanbieter-App ist unserer Ansicht nach nicht gerechtfertigt. Jedenfalls kann zunächst eine vorherige Verwarnung und/oder eine kurzfristige Sperrung gefordert werden. Nur bei „unbelehrbaren“ Nutzern könnte eine vollständige Sperrung möglich sein, wobei die Klausel der Nutzungsbedingungen hierfür wirksam sein müsste. Auch dieser Teil der Nutzungsbedingungen dürfte intransparent und damit unwirksam sein, so dass eine Sperrung des Instagram-Accounts aufgrund der Nutzung von Drittanbieter-Apps nicht gerechtfertigt sein kann.
Anhörung und Möglichkeit zur Stellungnahme des von der Deaktivierung des Instagram-Profils betroffenen Instagram-Nutzers notwendig.
Instagram-Nutzer müssen vor der Deaktivierung des Instagram-Accounts angehört werden. Außerdem muss Instagram-Nutzern die Möglichkeit zur Stellungnahme ermöglich werden. Außerdem muss sich hieran eine Neubescheidung anschließen. Dies hat der Bundesgerichtshof für die Facebook-Nutzungsbedingungen entschieden. Auch für Instagram ist diese Rechtsprechung anwendbar, da sich der Bundesgerichtshof allgemein gehalten hat, so dass erforderlich ist, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (BGH Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).
Wir konnten bereits vielen Mandanten helfen und die Entsperrung der Instagram-Profile erwirken. In den meisten Fällen gelingt uns dies bereits vorgerichtlich und ohne ein langwieriges Gerichtsverfahren.
Sollte auch Ihr Instagram-Account deaktiviert sein berate ich Sie gerne.
Ihr Marek van Hattem
Rechtsanwalt
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