Der Ausschluss eines Gesellschafters
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Die Gesellschafter und die Gesellschaft haben das Recht sich vor den Gesellschaftern, die die Ziele der Gesellschaft bedrohen, zu schützen. Damit schützen sie auch gleichzeitig die Gesellschaft. Wenn ein Gesellschafter kein Interesse mehr an der Gesellschaft hat, ist es am einfachsten ihn auszuzahlen. Falls es zu keiner Einigung der Gesellschafter über eine Auszahlung kommt, steht ihnen das Institut des Ausschlusses zur Verfügung.
Der Ausschluss eines Gesellschafters ist eine gewaltsame Entfernung aus der Gesellschaft, so dass der Betroffene danach kein Gesellschafter mehr ist. Im Unterschied zu der Einziehung der Geschäftsanteile handelt es sich hier um eine Maßnahme gegen das Mitglied und nicht gegen seinen Geschäftsanteil. Der Ausschluss hat keinen Einfluss auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters. Dieser existiert nach wie vor auch nach dem Ausschluss.
Es ist möglich einen Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrags auszuschließen. Wenn diese Möglichkeit jedoch nicht im Gesellschaftsvertrag eingetragen ist, ist ein Ausschluss auch aufgrund des Gesetzes möglich.
Der Gesellschaftsvertrag bestimmt die Bedingungen unter denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, die Gründe für den Ausschluss, die Handlungen die durchgeführt werden sollen um ihn auszuschließen, wie es zu dieser Entscheidung kommen soll und wer an ihr beteiligt sein wird. Der ausgeschlossene Gesellschafter kann diese Entscheidung beim Gericht anfechten, oder versuchen sie als nichtig erklären zu lassen.
Wenn der Ausschluss aufgrund des Gesetzes durchgeführt wird, gibt es zwei Voraussetzungen: es muss ein wichtiger Grund für den Ausschluss dieses Gesellschafters in Hinsicht auf sein Benehmen in der Gesellschaft bestehen, und der Wert der Geschäftsanteile des ausgeschlossenen Gesellschafters muss ihm ausgezahlt werden.
Ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters besteht, wenn sein Verhalten das Ziel der Gesellschaft unmöglich macht oder wesentlich erschwert, so dass sein Verbleiben in der Gesellschaft als unerträglich betrachtet wird. Es handelt sich hierbei um persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, z. B. Mangel an Vertrauen, schwere Pflichtverletzungen, kriminelle Aktivitäten, Vertrauensmissbrauch und zerrüttete Beziehungen tu den anderen Gesellschaftern. Als wichtiger Grund gilt auch wenn wegen des Verhaltens des Gesellschafters ein Grund besteht, eine Klage zur die Beendigung der Gesellschaft aufgrund §468 des Handelsgesellschaftsgesetzes zu erheben, und zwar weil der Zweck der Gesellschaft nicht mehr erreichbar ist oder weil wegen des Gesellschafters ein wichtiger Grund zu seinem Ausschluss entstanden ist. Der Zweck der Gesellschaft wird als nicht erreichbar betrachtet, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr ausüben kann.
Der Gesellschafter wird durch ein konstitutives Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen mit der Bedingung, dass die Gesellschaft ihm den Marktwert seines Geschäftsanteils innerhalb der im Urteil angegebenen Frist erstattet. Das Gericht bestimmt die Höhe des Marktwerts wobei man an den Zustand der Gesellschaft und ihren Bedarf denken muss. Das Gericht muss sowohl den Wert, das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft schätzen, als auch die Situation am Markt, die abgeschlossenen Verträge der Gesellschaft und ihren zu erwartenden Gewinn. Um den Wert der Gesellschaft und den des Geschäftsanteils einzuschätzen muss eine Begutachtung durchgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Gesellschafter das Recht hat seine Anteile in Geld oder Rechten erstattet zu bekommen. Falls die Gesellschaft einen Antrag auf Schadenersatz oder andere Forderungen gegenüber dem Mitglied hat, wird ihm der Gegenwert seiner Anteile solange nicht ausgezahlt bis er diese Schulden bezahlt hat. Dabei kann eine Kompensation in Frage kommen.
Durch den Ausschluss ist er kein Gesellschafter mehr und sein Geschäftsanteil bleibt der Gesellschaft. Die Gesellschaft entscheidet ob sie den Geschäftsanteil verkauft oder nicht. Die Gesellschaft kann diesen Geschäftsanteil an einen anderen Gesellschafter oder an einen Dritten verkaufen, ihn einziehen oder, falls der Geschäftsanteil komplett einbezahlt ist, kann die Gesellschaft diese Geschäftsanteile für sich behalten.
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