Gesellschafterstreit in der GmbH: Ausschluss eines Gesellschafters und Einziehung - Aktuelles

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Kommt es im Gesellschafterkreis zu einem offenen Schlagabtausch und wird das Vertrauen unter den Gesellschaftern zerstört, erhält der Rechtsanwalt den Auftrag, den gegnerischen Gesellschafter auszuschließen. Ein solcher Gesellschafterausschluss wird oft auf der Grundlage des sog. Einziehungsbeschlusses vollzogen.

1. neue gesetzliche Hürden für den Einziehungsbeschluss?

Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils führt zu seiner Vernichtung. Mit der Anteilsvernichtung entsteht daher eine Divergenz von Stammkapital und der Summe der Nennbeträge aller verbleibenden Geschäftsanteile. Diese „Lücke" verstößt nach einem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung grundsätzlich gegen das Konvergenzgebot des neu formulierten § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG. Strittig sind in der Rechtsprechung die Folgen eines Verstoßes gegen das Konvergenzgebot des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG. Landgerichtliche Entscheidungen vertreten unterdessen die Ansicht, dass ein Einziehungsbeschluss nichtig ist, wenn nicht zeitgleich mit der Einziehung eine Anpassungsmaßnahme beschlossen wird, durch die die Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital hergestellt wird (LG Essen, Urt. v. 9.6.2010 - 420 100/09, GmbHR 2010, 1034, 1036 m. Komm. Blunk; LG Neubrandenburg, Urt. v. 31.3.2011 - 10 O 62/09, ZIP 2011, 1214).  Die Gesetzesbegründung zum MoMiG (BT-Drucks. 16/6140, S. 31, li. Sp.) verlangt den Beschluss folgender Maßnahmen, um die Lücke zu schließen:

  • Kapitalherabsetzung (beim Mindeststammkapital von EUR 25.000,00 nicht möglich);
  • nominelle Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile;
  • Bildung eines neuen Anteils (Revalorisierung).

Der Drei-Punkte-Anpassungskatalog lässt allerdings viele Fragen offen, z.B.: Welche der Maßnahmen ist im Rahmen eines Gesellschafterstreits tatsächlich durchsetzbar? Welche Anforderungen werden bei den einzelnen Anpassungsmaßnahmen an die Stimmmehrheit geknüpft? Ist eine notarielle Beurkundung der Anpassungsmaßnahmen erforderlich? Handelt es sich bei den einzelnen Maßnahmen um Satzungsänderungen? Entstehen Einlageverpflichtungen bei einer Aufstockung und Anteilsneubildung?

2. Konvergenzgebot gilt nur bei Gründung und Kapitalerhöhung?

Zunehmend formiert sich allerdings Widerstand gegen die Gesetzesbegründung und die Rechtsprechung, die ein Einziehungsbeschluss ohne ausdrückliche Konvergenzmaßnahme für nichtig hält (OLG Saarbrücken, Urt. v. 1.12.2011 - 8 U 315/10). Das OLG versteht die systematische Stellung des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbH dahingehend, dass das Konvergenzgebot sich primär auf den Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft bzw. auf die Kapitalerhöhung beziehe. Dass das Konvergenzgebot für die gesamte Dauer des Bestehens der GmbH, einschließlich der Einziehung, gelten soll, komme im Gesetz nicht zum Ausdruck. Überdies nehme die Einziehungsvorschrift des § 34 GmbHG - anders als die Kapitalerhöhungsnorm des § 55 Abs. 4 GmbHG - keinen Bezug auf § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG.

Es ist heute noch nicht absehbar, welche Rechtsauffassung sich durchsetzen wird. Bis zur höchstgerichtlichen Klärung wird der Rechtsanwalt immer dazu raten, mit dem Einziehungsbeschluss eine wirksame Konvergenzmaßnahme zu kombinieren.

Dr. Boris Jan Schiemzik
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ROSE & PARTNER LLP. -  Rechtsanwälte . Steuerberater
Beratung für den Mittelstand

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