Der BGH entscheidet erneut anlegerfreundlich zur Aufklärungspflicht einer Bank über Rückvergütungen

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In seiner Entscheidung vom 15.04.2014, XI ZR 513/11, hat der Bundesgerichtshof einem Anleger abermals Schadensersatzansprüche wegen einer unterbliebener Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen im Zusammenhang mit der Empfehlung zu einem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zugesprochen.

Der betroffene Kunde ließ sich im Jahr 1993 von einem Bankmitarbeiter beraten und hat aufgrund des Beratungsgespräches eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet. Die beratende Bank hat von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhalten. In dem Prospekt zum Beteiligungsangebot waren zwar Positionen wie Verwaltungsgebühren, Ausgabeaufschläge und Eigenkapitalbeschaffungskosten ausgewiesen, es gab aber keinen Hinweis darauf, dass gerade die beratende Bank eine solche Provision erhält. Eine mündliche Aufklärung über Rückvergütungen ist im Rahmen des Beratungsgespräches nicht erfolgt.

Lässt sich ein Kunde von einem Bankberater über eine Beteiligung an einem bankfremden Produkt beraten, so ist die Bank nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen ungefragt aufzuklären.

Unter einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung werden umsatzabhängige Provisionen verstanden, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z. B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch nicht das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage erkennen.

Anders als nach seiner früheren Rechtsprechung liegt nach aktueller Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH schon dann eine Rückvergütung vor, wenn die Provision an die beratende Bank nach dem Inhalt des Prospektes aus offen ausgewiesenen Positionen wie Verwaltungsgebühren, Ausgabeaufschläge und Eigenkapitalbeschaffungskosten gezahlt wird. In seiner Entscheidung vom 15.04.2014 hat der Bundesgerichtshof ebenfalls bestätigt, dass eine Rückvergütung auch dann vorliegt, wenn die Zahlung des Anlegers nicht (direkt) über die Bank an die Fondsgesellschaft erfolgt, sondern direkt an die Fondsgesellschaft und von dort (zurück) an die Bank.

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung erneut gezeigt, wie ernst er es mit der Aufklärungspflicht für Banken bei einem Beratungsvertrag über ein bankfremdes Produkt gegenüber ihren Kunden über erhaltene Provisionen meint. Dabei ist es keinerlei verwerflich, dass eine Bank für die Vermittlung einer Anlage Provisionen erhält, nur muss sie dem Kunden deutlich machen, dass sie daran verdient, damit der Kunde wiederum abschätzen kann, inwieweit die Beratung der Bank in deren eigenem Interesse oder doch eher im Kundeninteresse erfolgt.



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