Der Schadensersatzanspruch nach Infektionsschutzgesetz nach § 56 IfSG
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5 Fragen – 5 Antworten zum Thema: der Schadensersatzanspruch nach § 56 IfSG
Bis "Corona" war das Infektionsschutzgesetz weitestgehend unbekannt. Gegenwärtig regelt das Gesetz in weiten Teilen unseren Alltag. Was bisher aber nicht in der Breite dargestellt wurde, sind die Möglichkeiten des Schadensersatzanspruchs nach § 56 IfSG. Wer einen Anspruch hat, wird nachstehend dargestellt.
1. Welchen Inhalt hat der Anspruch?
Wer aufgrund eines vom Gesundheitsamt ausgesprochenen Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne nicht arbeiten kann und einen Verdienstausfall erleidet, enthält grundsätzlich eine Entschädigung. Kann ein Arbeitnehmer also beispielsweise nicht bei der Arbeit erscheinen, weil er vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, erhält er seinen Lohn zunächst weiter.
Ein neuer Entschädigungsanspruch wurde auch für Arbeitnehmer geschaffen, die infolge von Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können, weil sie ihre Kinder zuhause betreuen müssen (§ 56 Abs. 1a IfSG). Der Anspruch besteht allerdings nur für Kinder unter 12 Jahren und nur für den Fall, dass eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht sichergestellt werden konnte. Auch gilt dies nicht für die Ferienzeit. Zeitguthaben, Urlaub und – soweit möglich – Arbeit im Homeoffice sind außerdem vorrangig zu nutzen.
Zur Lohnzahlung ist zunächst der Arbeitgeber verpflichtet. Diese Entschädigungszahlung leistet er im Voraus (längstens für 6 Wochen) für das Land. So soll sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer weiter seinen Lohn erhält.
Die angeordneten Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Veranstaltungsuntersagungen stellen jedoch kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar, sodass hier keine Entschädigungszahlungen an die Arbeitgeber gewährt werden. Der Arbeitgeber ist dann nach allgemeinen Grundsätzen (§ 615 S. 3 BGB) zur Lohnfortzahlung verpflichtet, er trägt das sogenannte „Betriebsrisiko“. Entschädigungszahlungen sind bislang nicht vorgesehen.
2. Wer kann den Anspruch geltend machen?
Anspruchsberechtigt sind zunächst Arbeitnehmer, Selbständige und in Heimarbeit Beschäftigte. Arbeitgeber haben hingegen einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beträge.
3. Wem gegenüber wird der Anspruch geltend gemacht?
Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer von höchstens 6 Wochen seinem Lohn vom Arbeitgeber. Diese ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber dann auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber stellen. Im Saarland ist die zuständige Behörde das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
4. Wann kann der Anspruch geltend gemacht werden?
Der Anspruch auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Tätigkeit bzw. nach Ende der Quarantäne geltend gemacht werden. Hier stellt sich zudem die Frage, ob der Arbeitnehmer lediglich aufgrund der Quarantäne an der Arbeit verhindert war. Denn ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, sind die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig. Das heißt: Der Arbeitgeber muss dann Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu 6 Wochen leisten, er erhält jedoch keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
5. Wie hoch ist der Anspruch?
Für Fälle der Tätigkeitsuntersagung und Quarantäne kann für 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Netto-Verdienstausfalles erstattet werden. Ab der siebten Woche bemisst sich die Entschädigung an der Höhe des Krankengeldes gem. § 47 Abs.1 SBG V. Für Verdienstausfälle durch geschlossene Kitas und Schulen beträgt die Erstattung 67 % des Verdienstausfalls.
Zwischen dem Arbeitgeber als Antragsteller auf Verdienstausfallentschädigung und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird später geklärt, ob die Zahlung an den Arbeitnehmer als Verdienstausfallentschädigung zurückerstattet wird oder als Entgeltfortzahlung sowieso Pflicht des Arbeitgebers war. Bei Selbstständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (§ 15 SBG IV).
RA Tobias Bagusche
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