Deutsche Lichtmiete AG: Insolvenzverfahren ist eröffnet - was ist mit den Mieten?
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Zum Wert der Direktinvestitionen
Es soll insgesamt ca. 3.000 Direktinvestoren geben. Es besteht ein Defizit an LED-Beleuchtungen in Höhe von ca. 2/3. Ein Teil der Gläubiger mit Direktinvestitionen soll die Verwertung seiner Investitionen voll nachweisen können, ein anderer Teil überhaupt nicht und ein dritter Teil nur teilweise. Dieses heißt in Prozenten: Der Insolvenzverwalter dokumentierte eine Lücke von 269.035 Leuchten. Über 68% aller verkauften Leuchten sind nicht existent.
Im Durchschnitt soll auf die Direktinvestitionen ein Wert von einem Drittel kommen. Einige Direktinvestoren erhalten mehr, andere weniger, manche nichts.
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Die Mehrheit der Direktinvestoren kann den Wert voll oder teilweise nachweisen. Aufgrund ihres anerkannten Aussonderungsrechtes sind sie gegenüber den Schuldverschreibungsgläubigern in dem Insolvenzverfahren privilegiert.
Die Gläubiger von Direktinvestitionen sollen nach Prüfung vom Erwerber der Unternehmensteile der Deutschen Lichtmiete AG ein Angebot erhalten, entweder zu kaufen oder sich langfristig am Ergebnis der Verwertung zu beteiligen. Dieses Angebot ist jetzt im Streit.
An der späteren Ausschüttung des Kaufpreises durch den Insolvenzverwalter sind alle Anleger in dem Umfang berechtigt, in dem ihre Forderungen angemeldet und in der Insolvenztabelle als nicht bestritten ausgewiesen sind.
Der Kaufvertrag soll nicht die Direktinvestitionsgesellschaften umfassen, sondern nur die Vermögenswerte der Deutschen Lichtmiete AG. Er ist von der Gläubigerversammlung mit Mehrheit gebilligt worden.
Von den vorstehenden Fallkonstellationen dürfte der über die Fortführung des Geschäfts geschaffene Unternehmenswert in Form einer Anleihe in Höhe von EUR 45 Mio. Euro, die vollständig allen Gläubigern zugutekommen soll, abzugrenzen sein. Es könnte sich hierbei vereinfacht formuliert um die Transformation der individuellen Quote bzw. des Kaufpreisanspruches bei Aussonderungsberechtigten in eine handelbare Anleihe mit wechselndem Kurs handeln. Der Berechtigte würde dann bei fehlerfreier Umsetzung und treuhänderischen Sicherheiten eine entsprechende Anleihe auf seinem Depotkonto gutgeschrieben erhalten, die durch telefonische Order zum geltenden Kurs verkauft werden könnte. Die Emission von handelbaren und an der Börse verkäuflichen Schuldverschreibungen aus einer Insolvenz heraus ist zwar ungewöhnlich, aber möglich.
Verkauf des Unternehmens an einen Dritten zum 01.09.2022
Der Insolvenzverwalter des Lichtmietenkonzernes hat die relevanten Unternehmensfragmente zwischenzeitlich im Wege eines Asset Deals veräußert. Der Verkaufserlös steht den Gläubigern zu. Der Ansatz der Unternehmensfortführung besteht in der Realisierung der bestehenden Vermögenswerte zwecks Verwertung der Lichtprodukte und -verträge. Die Frage der Mieten aus den Finanzinstrumenten bedarf eines standardisierten Verfahrensablaufes auf schuldrechtlicher Grundlage. Die in dem Unternehmen befindlichen Werte stellen hohe Anforderungen an die Geschäftsbesorgung und lassen sich anhand der fundamentalen Daten durchaus einschätzen. Gesichert sind die Finanzinstrumente aufgrund des Vermögensanlagengesetzes nach unionsrechtlichen Grundsätzen. Hiernach kommt es nicht auf den sachenrechtlichen Übergang, sondern auf die schuldrechtliche Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG an.
Der später zu erwartende Verkaufserlös wird vom Insolvenzverwalter an die Gläubiger ausgezahlt werden.
Gläubigerversammlungen der Deutschen Lichtmiete AG u.a.
Auf den Gläubigerversammlungen der Deutschen Lichtmiete AG am 12. Juli 2022 und der drei Direktinvestitionsgesellschaften, der Deutschen Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (63 IN 6/22), der Deutschen Lichtmiete 2. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (60 IN 7/22) und der Deutschen Lichtmiete 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH des Amtsgerichts Oldenburg in Hude stellte sich heraus, dass keine Bewertung der LED-Beleuchtungen zu Herstellungskosten in den Jahresabschlüssen erfolgte. Vielmehr waren diese infolge von Zwischenverkäufen innerhalb der Gesellschaften des Lichtmietekonzernes auf das Fünffache gestiegen. Eine echte Wertsteigerung lag nicht vor. Es soll sich buchhalterisch um eine Aktivierung von stillen Reserven gehandelt haben, weil die Leuchten vereinbarungsgemäß als hinterlegte Sicherheit in Höhe des Verkaufswertes für die Anleger gedient hätten. Daher sei eine Aktivierung zu Bestandswerten erfolgt.
Der Anfangswert der Lampen nach der Produktion betrug z.B. 10 Mio. Euro, der Verkaufswert ca. 50 Mio. Euro.
Eine wirksame Risikofrüherkennung bei den Gesellschaften hätte ein strukturiertes Vorgehen vorausgesetzt. Eine initiale Risikoanalyse hätte eine unzweideutige Informationsgrundlage für die Definition der entsprechenden Indikatoren liefern müssen.
Ein eingeholtes Gutachten habe die Aussonderungsrechte der Eigentümer der LED-Leuchten bejaht. Allerdings sei die Frage des Aufwendungsersatzanspruches noch offen. Die Mieten von ca. 400.000 monatlich gehen auf das Treuhandkonto des Insolvenzverwalters ein. Die LED-Beleuchtungen könnten teilweise den jeweiligen Eigentümern zugeordnet werden, teilweise aber auch nicht, so der Insolvenzverwalter. LEDs werden aufgrund ihrer sehr langen Lebensdauer von 50.000 bis zu 100.000 Stunden gerühmt.
Produziert werden konnten nur 30.000 Leuchten pro Jahr. Der Abbau der Leuchten sei allerdings teurer als die Lampen selbst, so der Verwalter. Weiter: Die Mietverträge seien rechtlich durchmischt. Ein Teil könne den Investoren zugeordnet werden, ein Teil als Sicherheiten auch den Anleihegläubigern.
Vorgeschlagen wurden von zwei Beratern jeweils Auffanglösungen zur Fortführung des Unternehmens mit der Prognose einer Quote von 50 % für die Anleger. Der Verwalter forderte allerdings konkrete Angebote, über die der Gläubigerausschuss bzw. die Gläubigerversammlung abstimmen könne. Mehrere Angebote habe er ablehnen müssen. Vorgetragen wurde, dass die Deutsche Lichtmiete AG im Grunde Bankgeschäfte durchgeführt habe. Sie habe mit den Anlegergeldern die LED-Beleuchtungen installiert und dafür Mieten im Sinne von Zinsen eingenommen.
Es besteht eine D&O-Versicherung für Schadensersatzansprüche.
Ist eine Brenndauer der Lampen von 150.000 Stunden realistisch?
Für den Prognosezeitraum von einem Jahr soll eine Jahresmiete von ca. 4,1 Mio. Euro zu erwarten sein, Insolvenzgutachten vom 26.04.2022 in Sachen Deutsche Lichtmiete AG, Oldenburg.
An freier Masse sind 920.715,65 Euro vorhanden.
Die Lampen aufgrund eines patentierten Verfahrens sollen eine Brenndauer von 150.000 Stunden haben, Seite 13 des Insolvenzgutachtens. Diese müssen dann zwischen 18 Jahren und 50 Jahren brennen. Die Mietverträge sind aber nur auf einige Jahre ausgerichtet. Eine Quote hängt also von der Dauer der jährlichen Mietzahlungen an.
Eine Brenndauer von 150.00 Stunden wäre optimal, bedürfte aber eines verbindlichen Gutachtens.
Für die anderen Lichtmiete-Gesellschaften liegen gesonderte Ergebnisse vor.
Lichtprodukte nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen aufteilen
In dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.06.2021 - 27 U 105/20 - in der Angelegenheit der P&R-Container wurde eine Regelung gefunden, wie die Rechte der Direktinvestoren bei ungeklärtem Eigentumsübergang einzustufen sind. Grundsätzlich bleiben die Rechte der Eigentümer soweit wie möglich erhalten.
In der Entscheidung wird ausgeführt:
"Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine Kapitalbeteiligung im formellen Sinne handelt, für die diese Rechtsprechung entwickelt worden ist, ist sie ihrem Grundgedanken nach auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Das Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin war auf den Verkauf der Container, ihre Anmietung von den Anlegern und den späteren Rückerwerb ausgerichtet. Der Ankauf der Container lässt sich wertungsmäßig mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft vergleichen, die Mietzahlungen mit Gewinnausschüttungen und die Rückveräußerung der Container an die Insolvenzschuldnerin mit dem Verkauf des Gesellschaftsanteils. Auf Grundlage dieser Betrachtung ist der Rückkaufpreis als Äquivalent der Einlageleistung zu betrachten und daher ebenso der Schenkungsanfechtung entzogen wie Leistungen auf die Gesellschaftsbeteiligung," Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.06.2021 - 27 U 105/20 .
Übertragen auf den vorgefundenen Sachverhalt im Lichtmietekonzern würde dieses heißen, dass der Wert der auszusondernden Finanzinstrument nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG unter den Eigentümern der Lichtprodukte nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen wäre.
Anleihegläubigerversammlungen und Forderungsanmeldungen
Auf den Anleihegläubigerversammlungen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutschen Lichtmiete AG des Amtsgerichts Oldenburg vom 24. und 25. Mai 2022 wegen der 23er, 25er und 27er Anleihen führte der Insolvenzverwalter aus, es seien in dem Unternehmen 28 Mitarbeiter beschäftigt. Die monatlichen Mieteinnahmen aus der Vermietung der Lichtprodukte an gewerbliche Kunden würden ca. 400.000 Euro betragen. Der Bieterprozess sei abgeschlossen. Es seien mehr als 100 Strategen und Finanzinvestoren angesprochen worden. Wegen der Verbindlichkeiten in Höhe von 250.000.000 € habe sich die Fortführung des Unternehmens für Kaufinteressenten als nicht rentabel dargestellt. Der Fehlbestand der Lampen (ca. 257.000 Lampen sollen gefehlt haben) habe 61,5 Prozent des Gesamtbestandes der Lampen entsprochen. Die Summe der den Direktinvestoren zuzuordnenden Lampen sei festgestellt worden.
'Die One Square Advisory Services S.á.r.l, c/o Vistra Geneva SA, Rue de Lausanne 17, 1201 Genève wurde als gemeinsame Vertreterin für die Anleihegläubiger gewählt. Die gemeinsame Vertreterin meldet die Forderung ausschließlich zur Insolvenztabelle an. Sie meldet keine Forderungen gegenüber Dritten und keine Forderungen der Direktinvestoren an. Wegen Forderungen gegenüber Dritten muss jeder Gläubiger, auch Anleihegläubiger, selbst anmelden, und zwar begründet. Direktinvestoren müssen ihre Forderungen ebenfalls selbst anmelden.
Die Vergütung für die Anleihevertreterin soll sich gemäß dem Beschluss der Gläubigerversammlung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten.
Die Ansprüche bei den Direktinvestments sind Ansprüche auf Aussonderung, gegebenenfalls auf Absonderung der Finanzinstrumente wie folgt: Forderung = gezahlter Kaufpreis, ausstehende Mieten, Rückkaufspreis und eventuell weitere Schadensersatzansprüche.
Zur Begründung für die Geltendmachung des Anspruches aus ausgesondertem Recht nach § 47 InsO sollte Bezug genommen werden auf die Vertragsunterlagen. Ein Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag in der vorliegenden vielschichtigen Struktur stellt ein auszusonderndes Finanzinstrument nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen) dar.
Zu den Forderungsanmeldungen in den Insolvenzverfahren des Lichtmiete-Konzernes
Mit Datum vom 1. Mai 2022 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutschen Lichtmiete AG vom Amtsgericht Oldenburg unter dem Aktenzeichen 69 IN 7/72 eröffnet worden.
Die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle ist für die Gläubiger von Direktinvestitionen und von Schuldverschreibungen erforderlich. Geltend zu machen sind Ansprüche aus Vertrag, aus Delikt, aus abgesondertem Recht und ausgesondertem Recht jeweils danach, ob Ansprüche wegen der Anleihen oder der Direktinvestitionen geltend gemacht werden. Im Prüfungstermin wird dann darüber entschieden, ob die jeweilige Forderung bestritten wird oder nicht. Forderungen können von dem Insolvenzverwalter und von einem Mitgläubiger bestritten werden.
Prinzipiell sollten die Forderungen aus Delikt auch bei den anderen Konzerngesellschaften angemeldet werden, bei der Deutschen Lichtmiete Produktionsgesellschaft (Az.: 16 IN 14/22) und bei der Deutschen Lichtmiete Vermietgesellschaft (Az.: 33 IN 15/22). Der Fristablauf bei der Konzernmutter ist auf den 21. Juni 2022 datiert.
In dem Eröffnungsbeschluss des AG Oldenburg vom 01.05.2022 wird ausgeführt:
Das Verfahren zur Prüfung der Forderungen wird schriftlich durchgeführt ( § 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht und in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden, ist der 05.07.2022.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht auch eingegangen sein: Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden.
Das weitere Verfahren wird mündlich durchgeführt. Dazu wird vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten: am:
Dienstag, dem 12.07.2022, um 10:00 Uhr, eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin).
Der Berichtstermin findet nicht im Gerichtsgebäude statt, sondern im Hof Urban, Raiffeisenstraße 1, 27798 Hude (Ortsteil Wüsting).
Wegen der Anleihegläubigerversammlungen am 24.05.2022 und 25.05.2022 wird Bezug genommen auf die Veröffentlichung des Insolvenzverwalters. Wird ein gemeinsamer Vertreter gewählt, meldet dieser die Forderungen in einem Brief zur Insolvenztabelle an. Er wird dann Inhaber der Forderungen. Die Ausschüttungen sollen dann über den gemeinsamen Vertreter laufen. Als besonderes Unrecht wird empfunden, dass für Kleinanleger auch dann Kosten entstehen, wenn sie durch einen Großanleger überstimmt wurden. Forderungen aus Direktinvestitionen werden durch den gemeinsamen Vertreter nicht angemeldet.
Eine Gesamtübersicht des Insolvenzverwalters über das Verfahren findet sich hier.
Zum Verwertungsauftrag des Insolvenzverwalters
In Bezug auf den ins Auge gefassten Verwertungsauftrag des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Deutschen Lichtmiete AG wird der ermittelte Wert von zahlreichen Direktanlegern für zu niedrig erachtet. Von Bedeutung ist die Bewertung der Direktinvestitionen. Anzuregen wäre derzeit die unverzügliche Verteilung der Mieten aus Aussonderungsrecht an die Direktanleger nach Höhe der jeweiligen Forderungen. Dazu siehe die Veröffentlichung "Zum Wert der Direktinvestitionen".
In dem Angebot zum Verwertungsauftrag des Insolvenzverwalters vom April 2022 an die Anleger von Direktinvestitionen ist die ins Auge gefasste Massebeteiligung von 25 % stattlich. Doch die reibungslose Kommunikation sollte einen angemessenen Verkaufserlös sichern. In Sachen Magellan, ebenfalls ein rechtlich vergleichbares Insolvenzverfahren aus dem Bereich der Direktinvestitionen, erhielten bzw. erhalten die Anleger die Verkaufserlöse aus Absonderungsrecht und aus der Quote von insgesamt 41 %. Einzelheiten zu dem Verwertungsauftrag ergeben sich aus der Website des Insolvenzverwalters.
Anspruchsanmeldung in dem Ermittlungsverfahren Deutsche Lichtmiete AG bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg
Nach Aufhebung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der Gesellschaften aus dem Komplex der Deutschen Lichtmiete AG soll die Auskehrung der von der Staatsanwaltschaft arrestierten Vermögenswerte an die Geschädigten, also die Anleger, erfolgen. Dieses geschieht unabhängig von den Sanierungsbemühungen der Deutschen Lichtmiete AG. Die Anleger können ihre Forderungen selber anmelden auf einem gesonderten Formular der Staatsanwaltschaft Oldenburg.
Telefonkonferenz mit den Verwaltern und den Gläubigern vom 08.02.2022
Das Insolvenzverfahren für die Deutsche Lichtmiete AG dürfte nach dem Ergebnis einer Telefonkonferenz vom 08.02.2022 wegen des Insolvenzausfallgeldes zum 01. März 2022 eröffnet werden.
Die Gläubiger erhalten nach Eröffnung vorformulierte Forderungsanmeldungen, die sie nur unterzeichnen und zurücksenden müssten. Eine Anmeldung über einen Gemeinsamen Vertreter, dessen Wahl zu einer Minderung der Quote führen würde, ist daher überflüssig.
Wer als Direktinvestor seinen Vollkauf rechtswirksam nachweisen kann, soll dem Vernehmen nach eine Zahlung für die Lichtinstallationen erhalten, sofern sein Einverständnis dafür gegeben wird. Zahlen soll der neue Käufer des Unternehmens. Die Lichtkunden benötigen Service etc. Mit Zustimmung des Direktinvestors sollen Lampen und Mietvertrag auf den neuen Erwerber übergehen. Denkbar ist aber auch eine Fortsetzung der Verwaltung durch den neuen Eigentümer des Unternehmens.
Zahlreiche Zahlungen liefen nicht über den Treuhänder. Der Direktinvestor konnte wählen zwischen einer Zahlung über den Treuhänder und an die Gesellschaft.
Der wichtigste Vermögenswert soll die Kundenbeziehung des Unternehmens sein.
Eine Nachschusspflicht durch die Anleger wurde verneint. Das Unternehmen soll 800 Kunden gehabt haben, allerdings waren nicht alle 250.000 Lampen verbaut gewesen.
Die Lampen sollen in den Bilanzen der Direktgesellschaften gebucht sein. Das rechtliche Eigentum (Käufer) und das wirtschaftliche Eigentum (Möglichkeit des Rückkaufes) führte zu dieser Aufspaltung.
Ein Beitrag führte aus, die Eile des Verkaufes sei nicht erforderlich. Es sei auch ein Insolvenzplan wie bei Prokon möglich. Wenn die Staatsanwaltschaft das Geld freigebe, sei der Insolvenzgrund entfallen.
In Bezug auf die Schätzung des Gesamtkaufpreises liegen unterschiedliche Bewertungen vor. Zur Spannbreite wurden keine Angaben gemacht.
Zum „Mieteinnahmenpoolvertrag“ - was ist mit den Mieten?
Nach den Vereinbarungen der Anleger mit Direktanlagen (das sind Vermögensanlagen im Unterschied zu den Schuldverschreibungen) kommt im Falle der Insolvenz der Deutschen Lichtmieten Direkt-Investitionsgesellschaften mbH der „Mieteinnahmenpoolvertrag“ zur Geltung, zumindest im beschränkten Umfang.
In dem entsprechenden Treuhandvertrag des Anlegers mit der THD Treuhanddepot GmbH, Bremen, wird sinngemäß ausgeführt:
Zweck dieser Vereinbarung sei es, einen Mieteinnahmepool, bestehend aus den Käufern der Deutschen Lichtmiete LED- Industrieprodukte zu generieren. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sollen sämtliche Mieteinnahmen und sonstige Forderung der Anleger aus dem Geschäft auf ein Konto der Treuhänderin eingezogen werden. Aus diesem Pool solle der Anleger nach Abzug von Kosten nach einer Quote Auszahlungen erhalten. Die Quote richte sich nach den Einnahmen im Verhältnis zu den Forderungen. Die insoweit entsprechenden Abtretungen wurden sofort wirksam, sollten allerdings erst im Insolvenzfall zur Entfaltung gebracht werden.
In der Rechtspraxis sind derartige Eigentumsrechte allerdings deshalb in Zweifel gezogen worden, weil die entsprechenden Kaufgegenstände nicht vorhanden waren bzw. nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand identifiziert werden konnten. Damit kommt es für die Sicherung der Anleger von Vermögensanlagen darauf an, ob die Kaufgegenstände wirklich existieren und ob sie leicht identifiziert werden können.
Wegen der Mieten erließ das Amtsgericht Oldenburg am 25.01.2022 den Beschluss, die THD dürfte die Mieten, die ihr zur Sicherheit abgetreten worden seien, nicht weiter einziehen. Es hieß in dem Beschluss unter anderem:
... zusätzlich zu der am 05.01.2022 erfolgten Anordnung angeordnet worden, dass Mietforderungen der Antragstellerin, sollten sie zur Sicherheit an die THD Treuhanddepot GmbH, Lisa-Keßler-Straße 65, 28355 Bremen abgetreten worden sein und dementsprechend im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von § 166 InsO erfasst werden, nicht von der THD Treuhanddepot GmbH eingezogen werden dürfen. Die Einziehung darf nur von dem vorläufigen Insolvenzverwalter auf ein von der künftigen Insolvenzmasse unterscheidbares offenes Treuhandkonto erfolgen.
Zum Aussonderungsrecht: Die wirksame Errichtung eines Aussonderungsrechtes setzt unmittelbaren Vermögensübergang des Treueguts aus dem Schuldnervermögen auf das Treuhandkonto voraus. Dabei muss der Treuhänder das Treugut auch von seinem Vermögen getrennt und insolvenzfest anlegen. Das Unmittelbarkeitserfordernis wird in der Rechtsprechung problematisiert: BGH vom 24.06.2003 (ZInsO 2003, 797), BRG vom 24.09.2003 (ZInsO 2004, 104) und BGH vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543, nach Frind, Frank „Haftung des Insolvenzverwalters – Haftung vermeiden, Gläubigerrechte durchsetzen“).
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