Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaften - Anleger müssen zwingend Eigentumsfrage selbst klären

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Verkauf von Vermögenswerten der Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe ist vom Insolvenzverwalter verkündet worden. Lesen Sie hier, was AnlegerInnen zwingend tun müssen, damit sie ihre Rechte als Eigentümer von Leuchten geltend machen können. 

1. Eigentumsfrage für AnlegerInnen

Inzwischen ist gutachterlich geklärt, wann ein Direkt-Investor oder eine Direkt-Investorin EigentümerIn der erworbenen Leuchten ist. Das entsprechende Gutachten ist vom Insolvenzverwalter online gestellt worden. 

Vereinfacht lässt sich sagen, dass ein Anleger oder eine Anlegerin Eigentümerin mit zuordenbaren Leuchten ist wenn

  • er oder sie im Besitz eines Eigentumszertifikates ist und 
  • es die bezeichneten Leuchten gibt oder (alternativ)
  • die Leuchten zwar noch nicht hergestellt wurden, diese aber bereits aufgrund einer existierenden Seriennummer bestimmbar waren

Unerheblich ist, ob die jeweiligen vermietet sind oder ob diese sich in einem Lager befinden. 

2. Leuchten im Eigentum der AnlegerInnen sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages

Da es sich bei dem Eigentum um eine absolute Rechtsposition handelt, konnte der Insolvenzverwalter die im Eigentum der AnlegerInnen stehenden Leuchten nicht verkaufen, zumindest nicht ohne sich anderenfalls schadensersatzpflichtig zu machen. Daher gehe ich davon aus, dass der Verwalter jedenfalls nicht diejenigen Leuchten verkauft hat, die einem Investor oder einer Investorin zuzuordnen sind. 

3. AnlegerInnen müssen mit Käufergesellschaft verhandeln

Wenn man also davon ausgeht, dass die im Eigentum der AnlegerInnen stehenden Leuchten nicht verkauft wurden und das Konzept der Käuferin sicherlich auch auf der weiteren Nutzung der bei Endkunden verbauten Leuchten beruht, wird die Käufergesellschaft nicht umhin kommen, den AnlegerInnen ein Angebot zum Umgang mit der jeweiligen Leuchte zu machen. 

Das wird die Käufergesellschaft aber sicherlich nur dann tun, wenn der Anleger oder die Anlegerin die Eigentumsposition nachweisen kann und ein Aussonderungsrecht gegenüber der Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft geltend gemacht haben. 

Praxistipp: AnlegerInnen sollten sich aus Vorsichtsgründen nicht darauf verlassen, dass die Käufergesellschaft von sich aus auf die AnlegerInnen zukommt. Um aber überhaupt gegenüber der Käufergesellschaft agieren zu können, muss zunächst klar sein, ob man Eigentum erworben hat oder nicht. 

4. AnlegerInnen müssen Eigentumsfrage kurzfristig selbst klären

Ich erwarte ehrlich gesagt nicht, dass der Insolvenzverwalter von sich aus auf die AnlegerInnen zukommen wird, um diesen mitzuteilen, ob sie Eigentum erworben haben oder nicht. Um es ganz klar zu sagen: das ist nicht die Aufgabe des Insolvenzverwalters - wer ein Eigentumsrecht bzw. einen Aussonderungsanspruch für sich beansprucht, muss sich selbst darum kümmern!

Es ist also nicht nur ratsam, sondern zwingend erforderlich, hier in Erfahrung zu bringen, ob man Eigentum erworben hat oder nicht. Nur auf Basis dessen ist klar, ob man ein Aussonderungsanspruch hat und ob man auf Basis dessen überhaupt mit der Käufergesellschaft in Verhandlungen treten kann. Tut man nichts, wird man aus seinem möglicherweise bestehenden Eigentum auch nichts erhalten. 

5. Aufforderung für AnlegerInnen

Im Grunde ist die Aufforderung an den Insolvenzverwalter ganz einfach. Unter Vorlage des Eigentumszertifikates und (sinnvollerweise) auch des Kauf-, Miet- und Rückkaufsvertrages sollte man den Insolvenzverwalter der jeweiligen Direkt-Investitionsgesellschaft auffordern, zu erklären, ob man Eigentümer (geworden) ist oder nicht. Eine spezielle Form ist dafür nicht vorgeschrieben. 

Wenn Sie wissen möchten, wie ein solches Schreiben aussehen kann, können Sie mir im unten stehenden Bereich eine Nachricht hinterlassen, Sie können mich anrufen oder Sie schreiben mir eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de . Eine Erstbewertung ist kostenlos und die meisten Fragen können bereits hier beantwortet werden. 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Gericke

Beiträge zum Thema