Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaften - vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet
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Nun treten die schlimmsten Befürchtungen ein. Für Anleger mit Direktinvestments ist der worst case eingetreten. Alle drei Direkt-Investitionsgesellschaften sind insolvent. Lesen Sie hier, wie es nun weitergeht.
Direkt-Investitionsgesellschaften im vorläufigen Insolvenzverfahren
Jeweils mit Beschluss vom 10.01.2022 hat das Amtsgericht Oldenburg die vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen folgender Gesellschaften eröffnet:
- Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH AG Oldenburg 63 IN 2/22
- Deutsche Lichtmiete 2. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH AG Oldenburg 60 IN 1/22
- Deutsche Lichtmiete 3. Direktinvestitionsgesellschaft mbH AG Oldenburg 65 IN 1/22
Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich. Wie schon bei den anderen Gesellschaften der Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe wurde Herr Rechtsanwalt Rüdiger Weiß bestellt.
Wie geht es für Direkt-Anleger weiter?
Wie aus den Beschlüssen bereits hervorgeht, können die Gesellschaften nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Zahlungen leisten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Gesellschaften die am heutigen Tage fälligen Zinszahlungen leisten werden. Hierauf hatten die Gesellschaften bereits letzte Woche verwiesen. Die Einzelheiten hierzu können Sie hier nachlesen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist. In der Regel Nur dann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Wenn dieses eröffnet, wird das Gericht Fristen setzen, wann die Forderungen anzumelden sind.
Sind die Anleger Eigentümer an den LED-Systemen und haben entsprechende Rechte?
Die Antwort auf diese Frage wird eines der zentralen Elemente des Insolvenzverfahrens werden. Dies setzt verschiedene Dinge voraus. Zunächst müssen die LED-Anlagen physisch existieren. Wenn etwas nicht existiert, kann daran auch kein Eigentum bestehen. Im Fall P&R beispielsweise existierten verkaufte Container eben gerade nicht im erforderlichen Umfang. Ob dies hier genau so ist, müssen die weiteren Ermittlungen ergeben.
Wenn es die Systeme gibt, dann müssen die Anlagen wirksam übereignet worden sein und es dürfen keine Rechte Dritter an den Systemen bestehen. Das kann zum Problem werden, wenn z.B. die Anlagen vor oder nach dem Verkauf an den Anleger mit Rechten Dritter belastet wurden. So kommt z.B. ein Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten oder eine nachträgliche Sicherungsübereignung in Betracht, die dem Eigentum des Anlegers entgegenstehen könnten.
Eine seriöse Aussage dazu, ob die Anleger tatsächlich Eigentümer der Systeme geworden sind, für die sie Eigentumszertifikate erhalten haben, lässt sich nach m.E. zum jetzigen Zeitpunkt nicht pauschal treffen. Dies muss anhand der Zertifikate und den tatsächlich bestehenden Mietverträgen erst geklärt werden. Als schwierig dürfte sich dabei erweisen, dass zwischen dem Anleger und dem Endkunden insgesamt 3 Gesellschaften gestanden haben, die ihrerseits Mietverträge abgeschlossen haben.
Unabhängig davon, wie die Sache tatsächlich aussieht, wird der Insolvenzverwalter später sicher alles tun, damit die Anlagen nicht als absonderungsfähiges Gut aus der Insolvenzmasse verschwinden. Schließlich sind die Mieteinnahmen für die Anlagen der größte Wert in der Insolvenz der verschiedenen Gesellschaften.
Benötige ich jetzt einen Anwalt?
Für eine Forderungsanmeldung später im Insolvenzverfahren benötigen Sie grundsätzlich keinen Anwalt. Unter Umständen kann ein solcher sinnvoll sein, wenn es um komplexe Fragen der Eigentümerstellung oder der vertraglichen Verpflichtungen der insolventen Gesellschaften geht. Gerade dann, wenn der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung der Verträge wählt, ist es wichtig zu wissen, was das eigentlich bedeutet. Bei der rechtssicheren Anmeldung von Forderungen kann der Anwalt behilflich sein.
Neben der Insolvenz gibt es aber noch einen weiteren Weg. Zu den Möglichkeiten, die sich aus Prospektfehlern eröffnen, können Sie hier weitere Informationen finden:
Welcher Weg bei Ihnen konkret am sinnvollsten ist, darüber können wir sprechen. Gern können Sie das unten stehende Kontaktformular nutzen oder Sie schreiben mir eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de . Die Erstbewertung ist kostenlos, aber keinesfalls umsonst. Die Kostenübernahme von Rechtsschutzversicherung kann dort auch grundsätzlich geklärt werden.
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