Deutsche Umwelthilfe e.V. – Abmahnung wegen Verstoß gegen die Pkw-EnVKV erhalten ?

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Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e. V. wegen eines Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV erhalten und sollen nun binnen kurzer Frist eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschreiben? Oder Sie haben in der Vergangenheit bereits gegenüber der Deutschen Umwelthilfe e. V. ohne fachanwaltliche Unterstützung eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben und haben nun dagegen verstoßen und sehen sich einer hohen Vertragsstrafenforderung der Deutschen Umwelthilfe e. V. ausgesetzt?

Dann gilt: Ruhe bewahren, nichts voreilig unterschreiben und zunächst auch keine Zahlung leisten und sich umgehend an einen erfahrenen Fachanwalt wenden, der sich mit den Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe e. V. und deren Fallstricken auskennt. 

Abgemahnte sollten umgehend nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da Fehler im Umgang mit solchen Abmahnungen potentiell ruinöse Folgen für den Abgemahnten haben können.

Mir liegen mehrere Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegenüber Autohäusern vor, in welchen u. a. die Abgabe einer „Unterlassungserklärung mit Vertrafgsstrafeversprechen“ gefordert wird.

Die Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe e. V. in Bezug auf Verstöße gegen § 5 PkwEnVKV ist vom Bundesgerichtshof (BGH) zum Ärger wohl vieler abgemahnter Autohäuser bestätigt worden.

Auch wenn Sie gegen die Pkw-EnVKV verstoßen haben, sollten Sie keinesfalls die von der Deutschen Umwelthilfe e. V. vorgelegte strafbewehrte Unterwerfungserklärung unterschreiben.

In den mir vorliegenden Abmahnungen schlägt die Deutschen Umwelthilfe e. V. in der der Abmahnung jeweils beiliegenden vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Formulierung vor, der Deutschen Umwelthilfe e.V. „für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung“ eine „Konventionalstrafe in Höhe von 7.500,00 €“ zu zahlen.

Diese Formulierung i. V. m. mit der hohen konkreten Vertragsstrafe ist potentiell „ruinös“ und sollte unbedingt fachanwaltlich zu Ihren Gunsten modifiziert werden.

Die richtige auf Ihren Fall maßgeschneiderte Unterlassungsverpflichtungserklärung ist also wesentlich dafür, bei etwaigen Verstößen in der Zukunft nicht möglicherweise uferlosen und potentiell ruinösen Vertragsstrafeforderungen ausgesetzt zu sein. Hier sollten Sie unbedingt fachanwaltlichen Expertise in Anspruch nehmen.

Auch wenn die Deutsche Umwelthilfe e. V. nur relativ geringe pauschalierte Abmahnkosten von € 229,34 geltend machen kann, beträgt der tatsächliche Unterlassungsstreitwert bei Verstößen gegen § 5 Pkw-EnVKV nach gerichtlichen Entscheidungen wohl regelmäßig € 30.000,00. 

Bei einem Streitwert von € 30.000,00 besteht ein Prozesskostenrisiko von mindestens ca. € 6.400,00 schon für die erste Klageinstanz und/oder ein Verfahren der einstweiligen Verfügung. Und selbst diese Summe wird Betroffenen als überschaubar erscheinen, wenn gegen eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen wurde.

Übersenden Sie uns gern vorab direkt unverbindlich die Abmahnung, die Sie erhalten haben, per Telefax oder E-Mail. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.

Die hier gegebenen allgemeinen Hinweise können die anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall nie ersetzen. Wenden Sie sich im konkreten Fall gern an Herrn Rechtsanwalt Dr. Jaeschke um das konkrete Vorgehen in Ihrem Fall zu besprechen.

Fazit: Lassen Sie also die Abmahnung, die Sie erhalten haben, immer fachanwaltlich überprüfen, damit Sie sich nicht unnötig oder unnötig weit verpflichten.



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