Durchsetzung einer Teilungsanordnung durch Teilauseinandersetzungsklage
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Viele Testamente enthalten die Anordnung, wie der Nachlass unter den Erben verteilt werden soll, sog. Teilungsanordnungen. Entgegen der landläufigen Meinung hat eine solche Teilungsanordnung aber nicht die Wirkung, dass die Gegenstände mit dem Erbfall automatisch zu Eigentum der jeweils bedachten Person werden. Vielmehr vermittelt eine Teilungsanordnung den Miterben lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegeneinander bzw. gegen die Erbengemeinschaft.
Gleichwohl klagen einzelne Miterben nicht selten schon vor Eintritt der Auseinandersetzungsreife auf Zuteilung des ihnen zugedachten Nachlassgegenstands. So geschehen in dem Verfahren, welches dem Beschluss des OLG Rostock vom 27. März 2009 (Aktenzeichen 3 W 18/09) über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zugrunde lag.
Grundsätzlich setzt die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft voraus, dass diese auseinandersetzungsreif ist, d.h. alle Nachlassverbindlichkeiten getilgt sind und nur noch die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben aussteht. Eine Teilauseinandersetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn zweifelsfrei feststeht, dass dem Kläger der Nachlassgegenstand auch im Rahmen einer endgültigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zufallen würde. Sind zwischen den Parteien jedoch noch Nachlassverbindlichkeiten streitig, deren Tilgung dazu führen könnte, dass der Nachlassgegenstand versilbert werden muss, ist im Allgemeinen von einer Teilauseinandersetzungsklage abzuraten.
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