E-Bike brennt! Wann haftet der Halter
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Die Haftung für Schäden durch einen sich entzündenden E-Bike-Akku hängt von der rechtlichen Einordnung des E-Bikes ab. Entscheidend ist, ob das E-Bike als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt oder nicht. Diese Abgrenzung richtet sich vor allem nach der Leistungsstärke des Fahrzeugs.
Der Fall: Brand durch fest verbauten Akku
In einem Fall vor dem Landgericht Lübeck (LG Lübeck, Urteil vom 26.07.2024 - 5 O 26/23) mietete ein Mann eine Halle, um E-Bikes zu verkaufen. Nach Ladenschluss lud der Betreiber die fest verbauten Akkus der Fahrräder unbeaufsichtigt auf. Nachdem eines Nachts ein Brand ausbrach, verlangten die Vermieter Schadensersatz und argumentierten, der Mieter habe den Ladevorgang unsachgemäß beendet.
Das LG Lübeck entschied:
Der Mieter hafte für den Schaden am Gebäude – unabhängig von einem persönlichen Verschulden. Ausschlaggebend war, dass das E-Bike als Kraftfahrzeug im Sinne des StVG eingestuft wurde, weil diese eine Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h erreichen konnten. Nach den Vorschriften des StVG haftete der Halter in diesem Fall wegen der sogenannten Gefährdungshaftung.
Pedelecs und E-Bikes: Rechtliche Unterschiede
Das Gericht stellte aber klar, dass nicht alle E-Bikes unter die Regelungen des StVG fallen:
- Pedelecs mit einer Leistung von bis zu 250 Watt, deren Motor sich ab 25 km/h nicht mehr unterstützt, gelten rechtlich als Fahrräder. Hier greift das StVG nicht, da diese Fahrzeuge primär durch Muskelkraft betrieben werden (§ 1 Abs. 3 StVG).
- E-Bikes mit höheren Leistungen und Geschwindigkeiten über 25 km/h gelten als Kraftfahrzeuge. Für sie greift die Betriebsgefahr, und es besteht eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem StVG.
Technische Ursache entscheidend
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht festgestellt, dass der Brand auf den fest verbauten Akku des E-Bikes zurückzuführen war. Ein technisches Gutachten bestätigte dies. Damit war die Betriebsgefahr des E-Bikes verwirklicht, und die Halterhaftung nach dem StVG griff.
Praxistipp:
Die Haftung für Schäden durch E-Bikes oder Pedelecs hängt maßgeblich von der Einstufung ab. Besitzer von leistungsstarken E-Bikes sollten sich bewusst sein, dass sie als Halter wie bei Kraftfahrzeugen haften können. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist dringend empfohlen, um sich gegen potenzielle Schadensersatzforderungen abzusichern.
Rechtsanwalt Can Kaya, Paderborn
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