Ein Generalunternehmer kann gegen den Schornsteinfeger wegen falscher Auskunft auf Amtshaftung klagen.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik sowie alle relevanten gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Dies umfasst insbesondere die Bauordnungen der einzelnen Länder sowie die Vorschriften zum Brandschutz. Es ist sicherzustellen, dass alle baulichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den geltenden Normen und Anforderungen durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall muss der Schornstein den vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargebäude einhalten, wie es in den einschlägigen Vorschriften festgelegt ist. Dies stellt sicher, dass keine Gefährdung durch Feuer oder andere Risiken entsteht, die durch eine unzureichende Platzierung des Schornsteins verursacht werden könnten.
Ein weiteres zentrales Thema in dieser Rechtssache betrifft die Verantwortung und Haftung im Zusammenhang mit Auskünften, die von Personen gegeben werden, die in ihrer Funktion als Amtsträger oder sachverständige Dritte agieren. Eine Auskunft, die von einem Vertragspartner des Bauherrn (hier dem Generalunternehmer eines Bauvorhabens) erteilt wird, kann dann im Interesse des Auskunftsempfängers gegeben sein, wenn das wirtschaftliche Risiko der Falschauskunft vollständig auf diesen verlagert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bauherr durch die fehlerhafte Auskunft keinen Schaden erleidet, der Schaden jedoch bei dem Auskunftsempfänger (hier dem Generalunternehmer) entstanden ist.
Dies wurde auch im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. April 2018 in dem Verfahren III ZR 367/16 behandelt. In diesem Fall ging es um einen Generalunternehmer, der im Rahmen des Neubaus einer Pflegeeinrichtung mit der Installation einer Pellet-Heizungsanlage beauftragt war. Die Baugenehmigung enthielt eine Auflage, dass vor der Inbetriebnahme der Heizung eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers über die sichere Benutzbarkeit der Heizanlage vorzulegen sei. Der Schornsteinfeger maß den Abstand zwischen dem geplanten Standort des Schornsteins und der benachbarten Bebauung und gab die Ausführung des Schornsteins als unbedenklich frei.
Später, nach der Errichtung des Schornsteins, stellte sich jedoch heraus, dass der notwendige Abstand zum Nachbargebäude aus Brandschutzgründen nicht eingehalten wurde. Als Folge dessen musste der Generalunternehmer den Schornstein um vier Meter versetzen lassen. Der Generalunternehmer klagte daraufhin auf Erstattung der Kosten für die Versetzung des Schornsteins, die sich auf 56.707,72 Euro beliefen. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, da der Bauherr bereits einen Gewährleistungsanspruch gegen den Generalunternehmer geltend machen konnte, welcher die Amtshaftung des Schornsteinfegers ausschloss.
In der Revision jedoch entschied der Bundesgerichtshof, dass der Generalunternehmer einen eigenen Anspruch gegen den Schornsteinfeger aufgrund von Amtshaftung hatte. Der Schornsteinfeger hatte durch die falsche Auskunft über die Unbedenklichkeit des Schornsteins seine Amtspflicht fahrlässig verletzt. Der BGH stellte klar, dass die Amtspflicht des Schornsteinfegers zur richtigen Auskunft nicht nur gegenüber dem Bauherrn, sondern auch gegenüber dem Generalunternehmer bestand, wenn das wirtschaftliche Risiko der Falschauskunft vollständig auf den Generalunternehmer verlagert wurde, während dem Bauherrn kein Schaden entstand. Dies war in diesem Fall der Fall, da der Bauherr gegen den Generalunternehmer einen Gewährleistungsanspruch hatte und somit keinen Schaden erlitt.
Der BGH wies darauf hin, dass im Rahmen der Haftung des Schornsteinfegers auch ein mögliches Mitverschulden des Generalunternehmers oder seiner Nachunternehmer zu prüfen sei, da möglicherweise ein Fehler bei der Messung des Abstands durch den Generalunternehmer oder seine Nachunternehmer hätte bemerkt werden können.
Diese Entscheidung hat auch praktische Auswirkungen auf die Haftung von Sachverständigen und Prüfingenieuren, die im Rahmen von Bauvorhaben tätig sind. Im Zuge der Deregulierung und der zunehmenden Privatisierung öffentlicher Aufgaben wird die Prüfung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften immer mehr auf die Bauherren übertragen. Bauherren müssen nun oft selbst staatlich anerkannte Sachverständige beauftragen, die dann die erforderlichen Bescheinigungen ausstellen. Dies betrifft beispielsweise den Prüfstatiker nach der hessischen Landesbauordnung oder den staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz nach der Bauordnung von Nordrhein-Westfalen. Diese Sachverständigen haften nicht aus Amtshaftung gegenüber dem Bauherrn, sondern aus einem Privatgutachtervertrag.
Zusammenfassend zeigt sich, dass eine fehlerhafte Auskunft von Amtsträgern oder Sachverständigen nicht nur den primär betroffenen Bauherrn, sondern auch den Vertragspartner des Bauherrn, wie den Generalunternehmer, in eine Haftungssituation bringen kann. Dies wird umso relevanter, da die Verantwortung für die Einhaltung öffentlicher Vorschriften zunehmend auf die Bauherren und deren Vertragspartner übertragen wird. In diesem Zusammenhang sind präzise Absprachen und sorgfältige Prüfungen von Sachverständigen unerlässlich, um Haftungsrisiken zu minimieren und sicherzustellen, dass alle baulichen Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
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