Einsicht ins Bankkonto: Wer darf wann was?
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Das Wichtigste in Kürze:
- Unzulässig sind Kontoabfragen „ins Blaue hinein“.
- Es braucht einen konkreten Anlass und eine gesetzliche Grundlage für eine Kontoabfrage – „ins Blaue hinein“ geht nicht!
- Sie können herausfinden, wer auf ihr Konto gesehen hat.
- Unberechtigte Kontoabfragen können Schadensersatzansprüche auslösen.
Finanzamt, Gerichte, Behörden, Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung, Gerichtsvollzieher – der Kreis jener, welche Kontoabfragen durchführen dürfen wird immer größer. Die Anzahl der Abfragen hat sich in kürzester Zeit auf über 1,1 Millionen erhöht.
Wer darf auf mein Konto sehen?
Bundeszentralamt für Steuern: nach § 24c Kreditwesengesetz (KWG) kann es zur Erfüllung seiner aufsichtlichen Aufgaben oder zum Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche, Betrug, etc.) bei besonderem Eilbedürfnis Konto- und Stammdaten (Vor-/Name, Geburtsdatum, Anschrift, etc.). Ihre Kontostände oder Transaktionen werden nicht ermittelt.
Andere Behörden (Arbeitsagentur, Sozialamt, Bafög-Stelle): nach § 93 Abgabenordnung (AO) dürfen auch andere Behörden in Ihr Konto sehen, z.B. um Steuerhinterziehung oder Sozialleistungsmissbrauch aufzudecken. Vor der Abfrage muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, Zweifel an Ihren Angaben (z.B. Steuererklärung) auszuräumen.
Gerichtsvollzieher: nach § 802l Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) dürfen Gerichtsvollzieher seit ca. 10 Jahren eine Kontoabfrage durchführen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert. Die Anspruchssumme muss allerdings über 500,- EUR betragen.
Staatsanwaltschaft: nach § 161 der Strafprozessordnung (StPO) darf auch die Strafverfolgung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Einsicht nehmen. Auch hier bedarf es eines Anlasses, nämlich einer von Ihnen begangenen Straftat.
Polizei: nach §§ 161, 163 StPO können die Uniformierten ein Auskunftsersuchen an Banken richten. Voraussetzung für die Auskunftspflicht ist ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Nur öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sind zur Auskunft verpflichtet, weshalb die Polizei oft den Weg über die BaFin nach KWG wählt. Kontoumsätze werden nicht mitgeteilt.
Geheimdienste: nach § 4a Gesetz über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz), § 3 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) und § 8a Abs. 2a Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) können auch Geheimdienste zur Erfüllung Ihrer Aufgaben Kontoeinsichten durchführen.
Wer darf keinesfalls in mein Konto sehen?
Private Dritte, Ihr Arbeitgeber oder Ihr Arbeitskollege dürfen nicht in Ihr Konto sehen. Es bedarf eines Anlasses und einer gesetzlichen Grundlage.
Woher weiß ich, wer in mein Konto gesehen hat?
Wenn die Abfrage nach § 93 AO erfolgte, werden Sie über den Kontenabruf informiert etwa im Steuerbescheid informiert. Sie können als betroffene Person auch Ihr Rechte auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend machen oder Beschwerde erheben bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu erheben (Artikel 77 DSGVO). Für das Bundeszentralamt für Steuern an den dortigen Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Schadensersatz
Eine Kontoabfrage ist ein Eingriff in Ihre Privatsphäre. Ein Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Kontoabfrage kann aus Art. 82 DSGVO oder aus § 823 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG folgen. Denn der Eingriff in Ihre Privatsphäre kann ein Eingriff in Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht sein in Form des sog. Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
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RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.
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