Einstellung nach Geschwindigkeitsmessung mit dem Blitzer ES3.0

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In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Bundesstraße geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 24 km/h überschritten.

Die Messung erfolgte mit dem mobilen, rechnergesteuerten Einheitensensor ES 3.0. Seitens der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt. Zudem wurde die Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Darüber wurde die Messung durch einen Sachverständigen überprüft. Nach Akteneinsicht lagen bereits erste Auffälligkeiten vor.

Der Sachverständige überprüft bei Beauftragung in einem Gutachten, ob das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Diesem Gutachten unterliegt eine umfassende Überprüfung der gesamten Messung, deren Ablauf sich im Wesentlichen aus der Bußgeldakte ergibt.

Dabei werden unter anderem die Eichscheine des Gerätes, das Messprotokoll sowie die Ausbildungsnachweise überprüft. Besondere Bedeutung erlangt die Begutachtung der Plausibilität der Messung anhand der Fotoaufnahmen.

Der Sachverständige machte bei der Überprüfung der Fotoaufnahmen eine mangelhafte Umsetzung der gültigen Gebrauchsanweisung zum Messgerät ES 3.0 aus. Auf den Fotoaufnahmen, durch die die Messung des Betroffenen belegt wird, muss regelmäßig die so genannte Fotolinie dokumentiert und zu erkennen sein. Das ist die Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird. Diese Fotolinie muss sich auf allen Aufnahme der Messung an der gleichen Stellen befinden. Zu Visualisierung und Dokumentation der Fotolinie werden ortsfeste Markierungen verwendet - in diesem Fall ein gewöhnlicher Leitkegel. Der Sachverständige machte auf mehreren Aufnahmen aus, dass die Leitkegel nicht vollumfänglich abgebildet wurden. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu ES 3.0 vor, dass der Auflagepunkt des Leitkegels auf der Straße sichtbar sein müsse. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Leitkegel neben dem Straßenbelag befand.

Insofern konnte keine detaillierte Rekonstruktion des Verlaufs der Fotolinie vorgenommen werden, was zur Folge hatte, dass auch nicht festgestellt werden konnte, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß abgebildet und die Messung insofern plausibel erfolgte. Durch diesen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung des Herstellers war die Messung unseres Mandanten als mangelhaft anzusehen. Nach Vorbringen dieser Einwände wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich vom Amtsgericht durch Gerichtsbeschluss eingestellt.


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