Elternrecht vom BGH erneut gestärkt!

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Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 23.11.2016 Az. XII ZB 149/16 erneut die übereifrigen Jugendämter und die nachgeordneten Gerichte in die Schranken verwiesen.

Sie haben also alle Veranlassung, sich von den unteren Instanzen nicht ins Bockshorn jagen oder gar hinter die Fichte führen zu lassen!

Nur wenn bei der weiteren Entwicklung der Situation eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls Ihres Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, darf eingegriffen werden. Es muss also eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorhanden sein und festgestellt werden und nicht etwa nur bösartig unterstellt und vermutet.

Wenn ein schwerwiegender Schaden ernsthaft droht, sind natürlich an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen. Allerdings: Die Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Falle auf konkrete Verdachtsmomente gestützt werden.

Daraus folgt, dass bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines unerheblichen Schadens Eingriffe gerade nicht gerechtfertigt sein können. Erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der beteiligten Kinder und Eltern sind also nicht gerechtfertigt, wenn von den Jugendämtern nur Petitessen behauptet werden. Die Kinder dürfen also nur von den Eltern und der Familie getrennt werden, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Andernfalls sind die Entscheidungen nicht geeignet, erforderlich und den Beteiligten auch nicht zumutbar.

Mit dieser Entscheidung bewaffnet besteht also auch für das neue Jahr für Sie und ihre Kinder Aussicht auf Erfolg, wenn ihnen Unrecht angetan wurde.

In diesem Sinne verbleibe ich mit den besten Wünschen zum Jahreswechsel

Rechtsanwalt

Rainer Bohm

Fachanwalt für Familienrecht


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