Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach einem Gefahrzeichen
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Oft wartet man nach einer Geschwindigkeitsbeschränkung vergeblich auf das Verkehrsschild, welches die Geschwindigkeitsbeschränkung wieder aufhebt. Was maßgeblich für das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist, hat das OLG Celle nun im Rahmen einer Rechtsbeschwerde am 08.11.2018 entschieden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wurde mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde auf diesem Streckenabschnitt zuvor mittels Verkehrszeichen auf 60 km/h beschränkt in Verbindung mit dem Gefahrzeichen 101, welches auf eine Gefahrenstelle hinwies. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde aufgrund des schlechten Erhaltungszustands der Fahrbahn in diesem Streckenabschnitt angeordnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts sei die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung jedoch erst nach dem Ort der Geschwindigkeitskontrolle angezeigt worden.
Mit der Rechtsbeschwerde machte der Betroffene geltend, dass die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bereits bei Kilometer 124,500 und somit vor der bei Kilometer 124,750 eingerichteten Messstelle geendet habe.
Das Oberlandesgericht Celle (im Folgenden: OLG) hat nun klargestellt, dass für das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung die Erläuterung lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO sei. Danach gelte der Grundsatz, dass das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Zeichen 278 bis 282 (Aufhebungszeichen für Streckenverbote) gekennzeichnet werde. Eine Kennzeichnung erfolge nur dann nicht, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben sei. Schließlich sei das Ende des Streckenverbots auch dann nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht werde und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergäbe, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr bestehe.
Ein solcher Fall habe im zu entscheidenden Fall jedoch nicht vorgelegen, da sich aus der Örtlichkeit nicht zweifelsfrei ergeben habe, ab welcher Stelle die angezeigte Gefahr nicht mehr bestanden habe.
Dies begründete das OLG damit, dass das Zeichen 101 eine Gefahrstelle nur allgemein bezeichne, ohne die Gefahrquelle näher zu spezifizieren. Anders als etwa bei einer Kombination des Zeichens 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) mit dem Gefahrzeichen 103, welches eine Kurve als Gefahr bezeichne oder mit dem Gefahrzeichen 123 für eine Baustelle, ergebe sich bei dem Gefahrzeichen 101 wegen Fahrbahnschäden aus der Örtlichkeit nicht zweifelsfrei, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr bestehe. Das Streckenverbot habe dementsprechend in diesem Fall erst mit der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung geendet.
OLG Celle, Beschl. v. 08.11.2018 – 3 Ss (OWi) 190/18
Rechtsanwalt Daniel Krug
unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Josephine Steek
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