Verkehrsrecht: Geschwindigkeitstrichter in Kombination mit Gefahrzeichen

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Geschwindigkeitstrichter

Ein Geschwindigkeitstrichter ist eine Einrichtung auf öffentlichen Straßen gemäß § 45 StVO, durch welche die Geschwindigkeit etappenweise herabgesetzt wird, bis die Zielgeschwindigkeit erreicht ist. Diese werden oft bei Baustellen oder Engstellen verwendet, um durch die Schrittweise geringere Geschwindigkeit abrupte Bremsmanöver und sonstige Gefahren zu vermeiden.

(zitiert nach https://dewiki.de/Lexikon/Geschwindigkeitstrichter, 27.07.2021 14:05 Uhr; König StVR Hentschel, 39. Auflage 2007 StVO, § 41 Rn. 122).


Die neuste Höchstgeschwindigkeit (StVO Anlage 2 Zeichen 274) hebt die vorherige jeweils auf. Dies bedeutet, dass bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h über das Trichterverfahren beispielsweise die Geschwindigkeit erst auf 70 km/h und dann auf 50 km/h beschränkt wird. Werden nun die 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgehoben, so gelten nun die ursprünglichen 100 km/h.


Gefahrzeichen

Grundsätzlich mahnen Gefahrzeichen gemäß § 40 I StVO zu erhöhter Aufmerksamkeit und damit auch zu einer Verringerung der Geschwindigkeit. Es gibt jedoch die Ausnahme, dass Gefahrzeichen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung kombiniert werden. Dies dient zur Verdeutlichung und Erläuterung einer neu angeordneten Höchstgeschwindigkeit.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt in diesem Fall nur an der Gefahrenstelle. Sollte das Ende dieser erkennbar sein, muss die neue Höchstgeschwindigkeit auch nicht durch ein weiteres Schild aufgehoben werden.

(OLG Celle, Urteil vom 08.11.2018 – 3 Ss (OWi) 190/18).


Grundsätzlich gilt, dass bei dem oben genannten Geschwindigkeitstrichter eine Gefahrenstelle in Kombination mit einer Höchstgeschwindigkeit verkehrsrechtlich differenziert betrachtet werden muss. Würde nach einer  Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Gefahrenstelle mit einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h folgen, so gelten nach dieser nicht wie im Beispiel oben die 100 km/h, sondern in diesem Fall die 50 km/h. Die 30 km/h gelten nicht für die gesamte weitere Strecke, sondern lediglich für die beispielsweise benannte Gefahrenstelle.


Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von stud. iur. Livia Müller


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