Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht: Bedeutender Schaden ist fallabhängig- OLG Stuttgart vom 27.04.2018

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Wird jemand wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt, ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB eine Entziehung der Fahrerlaubins bei Vorliegens eines bedeutenden Schaden zu prüfen. Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge handelt es sich um die Regel. Soll ein Richter von der Führerscheinmaßnahme absehen, müssen triftige Gründe zugunsten des Mandanten vorliegen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 27.04.2018 (Az: 2 Rv 33 Ss 959/17) auf die Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts entschieden, dass der Tatrichter bei Verneinung von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in jedem Fall eine Prüfung der Voraussetzungen vornehmen muss. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis demnach  in Betracht.

Das Amtsgericht, dessen Urteil aufgehoben wurde, hielt die Wertgrenze von 1.300 Euro für die Annahme eines “bedeutenden Schadens” in erster Instanz für überholt (so auch LG Braunschweig vom 03.06.2016 – 8 Qs 113/16). Im Urteil des OLG Stuttgart wurde festgestellt, dass sich der Tatrichter unzureichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Angeklagte aufgrund der vorliegenden Tat und der Gesamtumstände als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 StGB anzusehen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2018 -Az: 2 Rv 33 Ss 959/17). Verneint der Richter die Regelvermutung aus § 69 Abs. 2 StGB muss er nach § 69 Abs. 1 StGB eine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung treffen.

In dem entschiedenen Fal hatte  die Angeklagte eine Voreintragung im Fahreignungsregister und sie war  erst seit relativ kurzer Zeit im Besitz eines Führerscheins.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Fahrerlaubnisrecht und Verkehrsrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ in Augsburg und Stuttgart.

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