Erbschaftsteuer - Gestaltungsmöglichkeiten
- 2 Minuten Lesezeit
In Deutschland können durch geschickte Planung und Gestaltung Erbschaftssteuern oft vermieden werden, auch wenn die gesetzlichen Freibeträge überschritten sind. Schlüsselstrategien umfassen familieninterne Umstrukturierungen, Testamentgestaltungen mit Vermächtnissen, lebzeitige Schenkungen innerhalb der Freibeträge, Kettenschenkungen, Güterstandsschaukeln, steuerfreie Übertragungen von Immobilienvermögen, Nießbrauchregelungen, die steuerfreie Vererbung mittelständischer Betriebe unter bestimmten Bedingungen, Investitionen in begünstigtes Vermögen, den Umzug ins Ausland sowie die Gründung von Familiengesellschaften oder -stiftungen zur Vermögensübertragung. Diese Methoden erfordern jedoch eine sorgfältige und frühzeitige Planung, unter Zuhilfenahme eines Fachanwalts für Erbrecht. Dirk Wittstock steht Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Erbrecht für Beratung und Gestaltung im Erbrecht und in Erbschaftsteuerangelegenheiten zur Verfügung.
Jeden Tag werden in Deutschland kleine und große Vermögen vererbt und geerbt. Wenn die gesetzlichen Freibeträge überschritten sind, muss Erbschaftssteuer gezahlt werden, wenn keine weiteren Ausnahmen greifen.
Erbschaftsteuer muss, bei kluger Herangehensweise, in vielen Fällen jedoch gar nicht gezahlt werden.
Dazu braucht man meist einen Fachanwalt für Erbrecht, denn das Erbschaftssteuergesetz ist nicht ganz einfach zu verstehen.
Es gibt einige Gestaltungsmöglichkeiten für Erblasser, um den Erben das Leben leichter zu machen. Konkret gemeint ist damit, dass man die Erbschaftsteuer vermeiden kann.
Wie?
1. Als Erblasser kann man die Verhältnisse in der Familie abändern. Neue Erben können durch Heirat oder Adoption hinzukommen. Diese haben dann auch Freibeträge in 6-stelliger Höhe.
2. Wenn der Erblasser unbedingt ein Berliner Testament errichten möchte, kann ein Vermächtnis ins Testament aufgenommen werden. Dadurch lassen sich Freibeträge nutzen.
3. Jeder Erblasser kann seinen Nachlass zu Lebzeiten alle 10 Jahre reduzieren durch Schenkungen im Rahmen der Freibeträge.
4. Hat der Erblasser aufgrund der Familienkonstellation keine Möglichkeit zur direkten Schenkung im Rahmen der hohen Freibeträge, kann er ggf. eine Kettenschenkung nutzen.
5. Verdient ein Ehegatte sehr viel und der andere nur wenig, ergibt dies nach einigen Jahren oder Jahrzehnten eine große Schere zwischen den Vermögen der Ehegatten. Das kann steuerfrei ausgeglichen werden durch eine sogenannte Güterstandsschaukel.
6. Besteht von der Familie bewohntes wertvolles Immobilienvermögen über den Freibeträgen, kann dieses zwischen den Ehegatten oder die Kinder steuerfrei verschenkt werden, um es dann zu steuerfrei verkaufen. Die Kinder könnten die Immobilie den Eltern aber auch abkaufen und die Eltern Ihnen das Darlehen schenken.
7. Eine Immobilie kann, wenn Sie an die Kinder verschenkt wird, mit einem Nießbrauch belastet werden. Dann kassieren die Eltern weiterhin die Mieteinnahmen für Ihre Altersversorgung. Durch den Nießbrauch sinkt der Wert der Schenkung, so dass höhere Werte verschenkt werden können. Das muss man genau berechnen.
8. Hat eine Erblasser einen mittelständischen Betrieb, kann dieser steuerfrei vererbt werden, wenn das Verwaltungsvermögen maximal zehn Prozent ausmacht und keine Mitarbeiter entlassen werden. Andere Regelungen gelten aber für Unternehmen die mehr als 90 Millionen Euro wert sind.
9. Jeder Erblasser kann sein Vermögen auch in begünstigtes Vermögen investieren: denkmalgeschützte Immobilien, Kunst, Photovoltaikanlagen, Reiterhöfe, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Wohnungen etc.
10. Zur kompletten Vermeidung der Erbschaftsteuer kann der Erblasser ins Ausland umziehen. In einigen Ländern wie Österreich, gibt es keine Erbschaftssteuer. Das muss rechtzeitig geplant sein, nämlich mindestens 5 Jahre vor dem Tod. Es darf kein Vermögen in Deutschland verbleiben.
11. Als Erblasser mit mehreren Immobilien kann man eine Familiengesellschaft gründen. Alle Kinder und auch Enkel können alle 10 Jahre steuerfrei Anteile im Rahmen Ihrer Freibeträge an diesem Familienpool erhalten.
12. Bei noch größeren Vermögen kann der Erblasser eine Familienstiftung gründen. Nur bei Errichtung der Stiftung wird die Erbschaftsteuer fällig und alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer.
Für Gestaltungsfragen im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht steht Ihnen zur Verfügung:
Dirk Wittstock
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 015906380406
Artikel teilen: