Yachtkauf

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1. Vor dem Kauf

Yachten sind wertstabile und langlebige Produkte. Deshalb ist es ratsam, sich vor der Entscheidung gut zu informieren.


Neu oder gebraucht? Klein oder groß? Schnell oder komfortabel? Aus welchem Material?

Eine Yacht ist ein hochwertiges und technisch aufwendiges Produkt. Der Kauf einer Yacht lässt ungeahnte Emotionen aufflammen – doch sollte man sich rechtlich umfassend beraten lassen, bevor man sich in das Abenteuer Yachtkauf stürzt.


Produktqualität, Service und Preis müssen Ihren Erwartungen entsprechen.      Reparatur- und Wartungsmöglichkeiten sollten vor dem Abschluss des Kaufvertrages in Erfahrung gebracht werden. Die qualifizierte Durchführung dieser Arbeiten im Rahmen Ihrer Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüche muss abgesichert sein. Um stress- und sorgenfrei die Zeit auf der Yacht zu genießen, ist es notwendig, auf schnelle und kompetente Hilfe zählen zu können.


Jede Yacht und jedes Sportboot mit einem Maß zwischen 2,5 m und 24 m Länge muss der 10. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechen (GPSG) entsprechen, wenn es erstmalig in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird. Die Verordnung legt Bau- und Ausrüstungsvorschriften fest und gilt für neue sowie gebrauchte Yachten, die nach Juni 2006 eingeführt oder in Gebrauch genommen wurden. Erkennbar wird die Einhaltung der Verordnung im „Handbuch für Schiffsführer“, da dort eine unterzeichnete Konformitätserklärung (CE) eingetragen sein muss. Der Hersteller bzw. Importeur ist für die Erstellung dieses Handbuches verantwortlich. Außerdem muss an der Yacht ein CE-Kennzeichen angebracht sein.


Eine Besichtigung der Yacht vor dem Kauf ist unumgänglich. Bei größeren Investitionen sollte die Besichtigung gemeinsam mit einem Yachtsachverständigen durchgeführt werden.


2. Der Yachtkaufvertrag

Zur eigenen Sicherheit sollte eine Yacht immer mit schriftlichem Kaufvertrag erworben werden. Der Yachtkäufer muss sich vergewissern, dass der Verkäufer auch Eigentümer der Yacht ist. Ist eine Yacht registriert, steht der Eigentümer im Schiffsregister. Das hat Ähnlichkeit mit dem Grundbuch. Letztlich gibt es noch den Bootsschein. Geprüft werden muss auch der letzte Kaufvertrag. Gibt es dort auf Käuferseite mehr als eine Unterschrift müssen alle Eigentümer den Kaufvertrag unterschreiben.

Denn es geht um Fragen wie Haftung, Erfüllung und Sicherung des eventuell vorab zu zahlenden Kaufpreises.

Der Ort der Übergabe und der Tag der Auslieferung sollten sich aus dem Kaufvertrag ergeben. Im Vertrag muss das Boot und die Ausrüstung so genau wie möglich beschrieben werden. Wichtig ist es, zu klären, wer Vertragspartner werden soll. Das gilt besonders für den Kauf von gebrauchten Yachten. Sollte der Verkäufer AGB in den Kaufvertrag einbeziehen, muss ein juristischer Experte diese im Detail prüfen, da es sein kann, dass Interessen des Yachtkäufers und des Verkäufers nicht gleich gewichtet wurden.


Im Kaufvertrag muss die Mehrwertsteuer explizit ausgewiesen werden. Wenn die Yacht ihren Liegeplatz in einem anderen Land hat und später nach Deutschland bzw. in ein anderes Land der EU überführt werden soll, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Mehrwertsteuer gezahlt wurde. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, muss später bei der Überführung auf den Zeitwert die gesetzliche Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden.


Der Gesamtkaufpreis muss im Vertrag stehen, wie auch eine eventuelle Ratenzahlung oder Finanzierung. Importiert ein Yachthändler die Yacht, muss der Kaufpreis den Transport, Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer beinhalten.

Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages ist die Vergütung fällig und die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt.


Bis zur Annahme der Yacht, also die Übergabe, trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass die Yacht den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht. Daher sollte die Annahme verweigert werden und die Herstellung des vertraglich vereinbarten Zustands der Yacht verlangt werden, wenn etwas nicht stimmt. Nimmt der Yachtkäufer die Yacht an, obwohl er Mängel kennt, so sind seine Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.


Am Tag der Auslieferung bietet es sich an, ein ausführliches Übergabeprotokoll anzufertigen, das Verkäufer und Yachtkäufer unterschreiben. Hierbei kann man sich am Angebot oder an der Beschreibung im Kaufvertrag orientieren. Geprüft werden sollten alle technischen Funktionen, die Ausstattung sowie die optische Fehlerfreiheit des Rumpfs, der Aufbauten, Innenausstattung und Unterwasserschiff. Auch Prüfungsfahrten können vorgenommen werden.


Im Kaufvertrag muss enthalten sein, dass das Boot frei von Rechten Dritter ist.


3. Die Gewährleistung

Wenn Sie bei einem gewerblichen Verkäufer, Importeur oder Hersteller eine neue oder gebrauchte Yacht kaufen, stehen Ihnen für zwei Jahre Gewährleistungsansprüche für eventuelle Mängel zu. Mängel sind Sach- und Rechtsmängel. Ob ein Sachmangel vorliegt, hängt vor allem von funktionalen oder optischen Abweichungen von vertraglichen Vereinbarungen ab. Auch Werbeaussagen in Prospekten können dazu führen, dass die Yacht mangelhaft ist. Es gibt zudem Rechtsmängel, z.B. wenn öffentlich-rechtlich erforderliche Eigenschaften (CE-Zertifizierung) nicht gegeben sind.


Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übergabe der Yacht. Für gebrauchte Yachten besteht die Möglichkeit der Verkürzung auf ein Jahr.

Kaufen Sie von einer Privatperson, kann diese die Gewährleistung im Vertrag komplett ausschließen. Hat die Yacht wesentliche Mängel, muss der Verkäufer diese benennen. Makler für gebrauchte Yachten sind nicht in der Gewährleistungspflicht, da sie nicht Vertragspartner werden. Gibt ein Makler jedoch falsche Auskünfte zur Yacht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.


Zu den Gewährleistungsrechten gehören die Nacherfüllung, der Rücktritt, die Minderung und Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Bei einem Mangel an der Yacht hat der Käufer das Recht zu wählen zwischen       Mangelbeseitigung oder Neulieferung. Der Verkäufer darf nur verweigern, wenn die gewählte Variante der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.


Der Käufer trägt im Verhältnis B2C innerhalb der ersten 6 Monate aufgrund einer Beweislastumkehr keine Beweislast. Er muss den Mangel nur darlegen. Es wird widerlegbar vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Yacht vor-gelegen hat. Es ist unerheblich, ob der Mangel bereits vorhanden war, aber noch nicht erkennbar oder ob er noch nicht entstanden war. Nach Ablauf der 6 Monate ist der Käufer darlegungs- und beweispflichtig. Eine rechtzeitige rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten ist für den Erfolg der Durchsetzung von An sprüchen essentiell.


Im Falle von Mängeln hat der Verkäufer im Verhältnis B2C die Transportkosten zu tragen. Viel wichtiger wird die Frage sein, an welchem Ort die Reparatur durchzuführen ist. Die gesamte Logistik verursacht bei einer großen Yacht erhebliche Kosten und eventuell möchte der Yachteigentümer die Kontrolle über seine Yacht behalten und die Reparatur am Liegeplatz durchführen lassen.

Der BGH hat mangels Regelung im BGB entschieden, dass der Ort der Nacherfüllung der Sitz des Verkäufers ist. Das ist für den Yachtkäufer ungünstig.

Den Ort der Erfüllung von Gewährleistungs- und Garantieleistungen kann man aber vertraglich festlegen, so dass Streitigkeiten aus dem Weg gegangen wird.

Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Yachtkäufer nach dem zweiten           erfolglosen Versuch vom Yachtkaufvertrag zurücktreten.

4. Die Garantie

Gibt ein gewerblicher Verkäufer, Importeur oder Hersteller eine Garantie auf die Yacht, so gilt diese neben der gesetzlichen Gewährleistung und über diese hinaus. Sie ist verschuldensunabhängig und bietet dem Yachtkäufer aus diesem Grund weitreichende Vorteile z.B. bzgl. Funktionsgarantien und Garantiezeit-räumen, denn während der Garantiezeit auftretende Mängel müssen vom Verkäufer beseitigt werden. Und das ohne, dass der Yachtkäufer nach Ablauf von 6         Monaten beweisen muss, dass die Yacht von Anfang an mangelbehaftet war.


Inhaltliche und rechtssichere Formulierung solcher Garantien sind wesentlicher Bestandteil bei der Gestaltung von Yachtkaufverträgen durch erfahrene Rechtsanwälte.


5. Versicherung

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gibt es nicht. Empfehlenswert ist es eine Yacht-Kasko-Versicherung, eine Yacht-Haftpflicht-Versicherung und eine Yacht-Insassenunfall-Versicherung abzuschließen.


6. Memorandum of Agreement (MOA)

Soll eine gebrauchte Yacht gekauft werden, wird oft ein MOA aufgesetzt, das Vereinbarungsprotokoll. Es werden alle Rechte und Pflichten für den Fall fest-gelegt, dass Probleme auftauchen. Geregelt wird auch das Recht, sämtliche Rechte und Verpflichtungen aufzuheben. Aufgezählt sein sollte die komplette Ausrüstung, die mitverkauft wird, angefangen bei der Sicherheit und Navigation bis hin zur Inneneinrichtung. Festgehalten werden sollte auch, dass der Verkäufer das Recht hat, die Yacht zu verkaufen, sowie, dass die Yacht ohne Schulden übergeben wird. Für den Fall, dass vor, während oder nach der Probefahrt mit der Yacht von einem Gutachter Materialdefekte gefunden werden, sollte das MOA Möglichkeiten vorsehen, vom Vertragsschluss abzusehen oder dem Verkäufer die Pflicht zur Behebung der Mängel auferlegen bzw. den Kaufpreis zu mindern.


Bei Fragen: 

RA Dirk Wittstock

Email: 

ra.wittstock@posteo.de


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