Erschließungsbeitrag und Ausschluss der Erhebung bei Eintritt der Vorteilslage
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Erschließungsbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben können nicht unbegrenzt lange erhoben werden. Sie unterliegen der Verjährung andererseits, teilweise auch aus Verfassungsrecht abgeleiteten absoluten Fristen.
In Nordrhein-Westfalen ist die Verjährungsfrist grundsätzlich 4 Jahre. Hier stellen sich allerdings meist die Fragen, wann die Verjährungsfrist überhaupt begonnen hat und wann sie dann entsprechend endet.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch eine absolute Höchstfrist eingeführt:
Nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 127 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, durch die Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass ihre Festsetzung unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB-AG NRW beträgt die Frist für Erschließungsbeitragsbescheide, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Absatz 1 noch nicht bestandskräftig waren, 20 Jahre.
Ein Erschließungsbeitragsbescheid ist folglich nicht mehr möglich, wenn seit eintritt der Vorteilslage mehr als 10 Jahre, bzw. 20 Jahre (falls der Bescheid angefochten wurde) vergangen sind.
Die Vorteilslage tritt dann ein, wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht. Es ist notwendig, dass die Anlage den in der Erschließungsbeitragssatzung definierten Herstellungsmerkmalen entspricht und eine zweckentsprechende Anlagennutzung möglich ist. Dies ist nicht immer einfach zu bestimmen, die Rechtsprechung hat sich jedoch bemüht den Eintritt der Vorteilslage auch an die Erkennbarkeit für die Beitragspflichtigen zu knüpfen. Sind in der Satzung Herstellungsmerkmale für eine Straße ausgewiesen, das müssen sie sein, dann ist mit der Herstellung dieser Merkmale auch die Vorteilslage eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt dann eine Fristberechnung über 10 bzw. 20 Jahre. Nach deren Verstreichen ist eine Beitragserhebung nicht mehr möglich.
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