EuGH Urteil: Widerruf eines Autokredits lange nach Vertragsschluss ist nicht rechtsmissbräuchlich
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut zum Widerruf von Autokrediten entschieden (Urt. v. 21.12.2023, Rs. C-38/21, C-47/21 und C-232/21). Diesmal zur Frage, ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich ein Darlehensnehmer lange Zeit nach Vertragsschluss auf sein Widerrufsrecht beruft. Banken haben sich in der Vergangenheit darauf berufen, das Widerrufsrecht sei verwirkt oder rechtsmissbräuchlich und daher ausgeschlossen. Dem hat der EuGH nun eine klare Absage erteilt. Wenn die Bank keine ausreichende Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht einschließlich der geschuldeten Pflichtangaben vornimmt, kann sich die Bank nicht darauf berufen, der Verbraucher handele rechtsmissbräuchlich.
Das Widerrufsrecht kann bei fehlerhafter Information nach Auffassung des EuGH noch bis zum Vertragsende ausgeübt werden. Ist der Vertrag beendet, endet allerdings auch das Widerrufsrecht. Ein mögliches verlängertes Widerrufsrecht haben neben Autokrediten auch Restwert-Leasingverträge. Für Kilometer-Leasingverträge ohne Kaufverpflichtung soll dagegen kein Widerrufsrecht bestehen.
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