Fachanwaltliche Vertretung: Zahlungsaussetzung bei DEGAG Kapitalanlagen

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit dem 16.12.2024 befindet sich das Unternehmen im Zahlungsverzug.

Deutsche Grundbesitz Holding AG (Degag) stoppt die Zins- und Rückzahlungen an die Anleger, die insgesamt etwa 275 Millionen Euro in Genussrechte der Degag Kapital GmbH, Degag Wi8 GmbH und Degag Bestand und Neubau 1 GmbH investiert hatten. 

Die Degag spezialisierte sich auf die Sanierung und profitable Vermarktung sanierungsbedürftiger beziehungsweise leerstehender Immobilien, finanziert durch Genussrechte mit der Aussicht auf über sechs Prozent Jahreszinsen. Trotz anfänglicher Erfolge und regelmäßiger Auszahlungen an Anleger wurde der Zahlungsstopp notwendig, nachdem Ende 2023 ein Kreditinstitut bei der Refinanzierung ausgefallen ist und auch eine Brückenfinanzierung scheiterte. Aktuell werden Verhandlungen über Teilverkäufe des Immobilienportfolios geführt, wobei der erzielbare Verkaufspreis noch ungewiss ist.

Die BaFin hat bereits veröffentlicht, dass die DEGAG WI8 GmbH aufgrund offener Forderungen aus Investitionen in verbundene Immobilienunternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, Zins- und Rückzahlungen an Anlegerinnen und Anleger zu leisten.

Bei der Degag Kapital GmbH, Degag Wi8 GmbH sowie bei der Degag Bestand und Neubau 1 GmbH besteht für Anleger der verschiedenen Genussrechte die Gefahr eines Zahlungsausfalls. 

Betroffen sind insbesondere die Genussrechte (L) und DEGAG WohnInvest 7 mit Mindestlaufzeiten von 5 bzw. 10 Jahren, die Genussrechte DEGAG WohnInvest 8 sowie DEGAG Wohnkonzept 1 und Wohnkonzept 2 mit denselben Laufzeiten.

Ein Jahresabschluss für 2023 liegt noch nicht vor. Die Degag begründet den Auszahlungsstopp mit einer Nachrangklausel, die im Falle einer Insolvenz die Bedienung anderer Gläubiger vor den Genussrechtsinhabern vorsieht. 

Es empfiehlt sich daher, die Wirksamkeit von Nachrangklauseln im Einzelfall von einem spezialisierten Rechtsanwalt genau zu prüfen.

Die Fachanwaltskanzlei KSR, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht verzeichnet täglich eine hohe Zahl an Anfragen von Anlegern, die in die DEGAG-Gruppe investiert haben. 

Zusammenfassung der Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:

- Zeichnungsschein und Verträge Genussrechte

- etwaige Korrespondenz 

- Zahlungsnachweise

- Dokumentation: Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente

- Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB

In vielen Fällen kommt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Wir beraten und vertreten seit mehr als 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Wir beraten und vertreten als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken / Sparkasse sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.

KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
90449 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de

Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall und Sie profitieren von unseren langjährigen Erfahrungen.

Foto(s): Siegfried Reulein


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

Beiträge zum Thema