Fahrerflucht und seine schwerwiegenden Folgen – was droht schlimmstenfalls?

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Der Vorwurf der Fahrerflucht/Unfallflucht birgt den Vorwurf einer schweren Straftat. Die Folgen können gravierend sein. Es drohen mitunter die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Geldstrafe, die Eintragung von Punkten sowie eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Wann sollte ein Verteidiger bei dem Verdacht der Fahrerflucht einschaltet werden?

Möglichst umgehend. Zögern oder Abwarten birgt erhebliche Nachteile. Kontaktaufnahmen gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sowie der eigenen Versicherung sollten unbedingt vermieden werden. Fachanwaltlicher Rat sollte hinzugezogen werden. Die Folgen können bedeutend sein und zum Verlust der Fahrerlaubnis führen! Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Halter des Fahrzeuges quasi nur „als Zeuge“ und nicht als „Beschuldigter“ angeschrieben wird. Schnell kann sich dies zum Nachteil des Beschuldigten ändern. Auch wird die Polizei möglicherweise Kontakt zu der Autoversicherung des Halters aufnehmen, um Näheres zu erfahren. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten!

Wie läuft das Strafverfahren beim Vorwurf der Fahrerflucht ab?

Nach der Beauftragung des Verteidigers wird sich dieser mit der Polizei in Verbindung setzen und Akteneinsicht beatragen. Üblicherweise wird dem Rechtsanwalt die Ermittlungsakte in vier bis acht Wochen übersandt und dem Mandanten dann zur Verfügung gestellt. Der Mandant wird dann gebeten, dem Anwalt seine Sichtweise der Dinge mitzuteilen. Der Verteidiger oder die Verteidigerin wird sodann den Akteninhalt mit dem Mandanten eingehend erörtern und zum Vorwurf der Fahrerflucht Stellung nehmen oder schweigen. Das Schweigerecht ist mitunter eines der stärksten Verteidigungsmittel in der Praxis. Der Mandant sollten insbesondere dann schweigen, wenn er sich nichts vorzuwerfen hat und gegebenenfalls die Gefahr einer Fahrtenbuchauflage in Kauf nehmen.

Was droht im schlimmsten Fall bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht?

Bei einem Schaden von rund 1.300,00 EUR droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Das heißt, der Führerschein wird beschlagnahmt und eingezogen. Die Fahrerlaubnis muss bei der Führerscheinstelle neu beantragt werden. Diese darf die Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von oft 10-12 Monaten ausstellen. Zudem droht eine Geldstrafe in Höhe eines Nettomonatsgehaltes bei Ersttätern sowie die Eintragung von 3 Punkten in das Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrzeug-Bundesamt. Möglicherweise droht auch ein Regress in der Autoversicherung, was vermieden werden kann. Ob eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet wird hängt vom den Vorbelastungen ab.

Welche Strafen drohen wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, ist ein Vergehen, dass gem. § 142 StGB mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Hinzukommen kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Liegt der Schaden unter 600 EUR wird das Strafverfahren häufig wegen Geringfügigkeit eingestellt. Mitunter kommt es zu einer Einstellung gegen Erteilung einer Geldauflage. Bei einer Verurteilung oder einem Strafbefehl wegen eines unbedeutenden Schadens (bis 1.200 EUR) können eine Geldstrafe und ein Fahrverbot bis zu 3 Monate auf Sie zukommen. Eine Freiheitsstrafe muss nur gefürchtet werden, wenn bei dem Unfall eine Person zu Schaden gekommen oder sogar getötet worden ist. Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr bzw. der fahrlässigen Tötung steht dann neben dem Vorwurf der Fahrerflucht im Raum.

Welche Bedeutung hat die Höhe des Schadens beim Verdacht der Fahrerflucht?

Im Falle eines Bagatellschadens (max. 50 Euro) wird bereits das Vorliegen eines Unfalls verneint. Folglich können Sie sich auch nicht wegen Unfallflucht strafbar machen. Ansonsten gilt: Je höher der Schaden, desto länger müssen Sie am Unfallort auf den Geschädigten oder eine sonstige feststellungsbereite Person warten. Vor allem aber wirkt sich der verursachte Schaden auf die Rechtsfolgen aus, die im Falle einer Unfallflucht verhängt werden. Die Grenze für einen bedeutenden Schaden liegt zurzeit in Berlin bei 1.300,00 Euro. Hat der vermeintliche Täter bei dem Unfall ein fremdes Kfz beschädigt, so ist bei der Ermittlung der Höhe des Sachschadens auch ein trotz Reparatur verbleibender merkantiler Minderwert des Fahrzeugs, nebst den Sachverständigenvergütung etc. zu berücksichtigen.

Welche versicherungsrechtlichen Folgen hat die Fahrerflucht?

Erhalten Sie einen Strafbefehl wegen Unfallflucht oder werden Sie verurteilt, so sind Sie gegenüber der Versicherung weniger schutzwürdig, denn Sie haben die Obliegenheit verletzt, zur Aufklärung des Versicherungsfalles beizutragen. Die Folge: Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung kommt zwar für den Schaden des Unfallopfers auf;sie holt sich das Geld jedoch zumindest teilweise von Ihnen zurück. Haben auch Sie einen Schaden erlitten, müssen Sie diesen meist selbst tragen. Das gilt selbst dann, wenn Sie eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen haben, denn diese ist im Falle einer bewiesenen Fahrerflucht in der Regel nicht zur Zahlung verpflichtet. Ausnahmen von dieser Regel sind denkbar, wenn die Interessen der Versicherung durch die Unfallflucht nicht ernsthaft gefährdet wurden und Sie in Bezug auf die Unfallflucht keine erhebliche Schuld trifft. Unabhängig davon, ob Sie den Schaden selbst begleichen oder die Versicherung dafür aufkommt, werden Sie außerdem beim Schadensfreiheitsrabatt zurückgestuft.

Kann ich der Fahrerflucht strafbar machen, wenn ich beim Einparken einen Kratzer verursacht habe?

Bei einem Parkschaden, bei dem das gegnerische Fahrzeug beim ein- oder ausparken gestreift wurde ist es nicht immer einfach den Täter zu ermitteln. Meist bleiben die Betroffenen auf den Kosten für den Schaden sitzen und die Vollkaskoversicherung muss eingreifen. Je nach der Schwere des tatsächlichen Schadens kann jedoch eine Fahrerflucht vorliegen. Autofahrer sollten daher vorsichtig sein: auch wenn ein Schaden sehr geringfügig aussieht, kann er trotzdem hohe Reparaturkosten nach sich ziehen. Erst bei einer Begutachtung in der Werkstatt zeigt sich, ob die Bagatellgrenze von 50 EUR überschritten wurden. Fahrer sollten daher kein Risiko eingehen und sich wegen eines leichten Parkschadens dem Verdacht der Fahrerflucht auszusetzen.

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Bagatellschaden nicht bemerkt - habe ich mich dann überhaupt strafbar gemacht?

Besonders bei kleineren Schäden argumentieren die Unfallverursacher oft, dass sie von einem Unfall gar nichts bemerkt haben und sind schockiert, wenn sie mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert werden. Auch wenn dies natürlich nicht immer der Fall ist, besteht die Möglichkeit, dass der Unfall für den Fahrer aufgrund äußerer Umstände nicht wahrnehmbar war. Faktoren, die beispielsweise eine akustische Wahrnehmung beeinträchtigen können sind in etwa Außengeräusche, laute Musik oder Motorgeräusche. Auch Wetterverhältnisse, wie starker Regen können die Akustik und die Sicht beeinträchtigen. Für den Mandanten ist entscheidend, dass sein Rechtsanwalt eine Einstellung des Verfahrens für ihn erreichen kann. Der erste Schritt ist zunächst, dass sich der Beschuldigte bedeckt hält und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragt, der Akteneinsicht nimmt. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz, dass sein Schweigen dem Mandanten nicht negativ zu Last gelegt werden darf. Gegebenenfalls kann es sich empfehlen einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Wahrnehmbarkeit des vorgebrachten Unfalls zu beauftragen.

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Welche Strafen drohen mir, wenn ich noch in der Probezeit bin?

Befindet sich der Fahrer noch in der Probezeit können zusätzliche Konsequenzen auf ihn zukommen, wenn er sich einer Fahrerflucht strafbar gemacht hat. Der Fahrer erhält zunächst die gleichen Konsequenzen, wie jeder andere Fahrer der sich der Fahrerflucht strafbar gemacht hat. Zu der Verhängung von Punkten, Geldstrafen oder einem Fahrverbot ist außerdem die Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre die Folge. Auch muss der Fahrer an einem Aufbauseminar teilnehmen. Für den Verlust des Führerscheins ist entscheidend, wie schwerwiegend der Unfall tatsächlich war. Stark ins Gewicht fällt jedoch, wenn es sich um einen Unfall mit Personenschaden handelte. Auch bei einem Parkrempler kann der Vorwurf der Fahrerflucht erhoben werden.

Wie lange muss ich an der Unfallstelle warten, um mich nicht dem Verdacht der Fahrerflucht auszusetzen?

Auch wenn Sie in völliger Abgeschiedenheit ein parkendes Auto oder sonstiges fremdes Eigentum beschädigen und sicher sind, dass so bald niemand vorbeikommen wird: Sie sind zunächst verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten. Wie lange, hängt von vielen Faktoren ab, zum beispiel der Höhe des verursachten Schadens, der Tageszeit und Witterung, der Verkehrsdichte, der Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte auftaucht und davon, ob Sie Ihr Fahrzeug am Unfallort zurücklassen. Sofern durch den Unfall kein Mensch zu Schaden gekommen ist, werden Sie mit 30 Minuten Wartezeit meist auf der sicheren Seite sein.

Wie verhalte ich mich, wenn ich vergeblich gewartet habe um mich nicht dem Verdacht der Fahrerflucht auszusetzen?

Haben Sie vergeblich eine angemessene Zeit auf den Geschädigten oder eine andere feststellungsbereite Person gewartet, dürfen Sie den Unfallort verlassen. Um keine Geldbuße zu riskieren, sollten Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift hinterlassen. Wichtig: Nachdem Sie den Unfallort berechtigt verlassen haben, sind Sie verpflichtet, die Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrer Unfallbeteiligung nachträglich zu ermöglichen, indem Sie sich bei der Polizei melden – und zwar unverzüglich, also möglichst sofort bzw. sobald es die Umstände erlauben. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, erfüllen Sie ebenfalls den Tatbestand der Unfallflucht.

Wann könnte ich mit einer Minderung der Strafe bei Fahrerflucht rechnen?

Haben Sie alle Voraussetzungen erfüllt, um wegen Unfallflucht bestraft zu werden, so kann es sich strafmildernd für Sie auswirken, wenn Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall (doch noch) bei der Polizei vorgesprochen und die erforderlichen Feststellungen ermöglicht haben. Auch ein Strafausschluss ist denkbar. Die Möglichkeit dieser sog. tätigen Reue besteht allerdings nur dann, wenn Sie außerhalb des fließenden Verkehrs, also z. B. beim Ein- oder Ausparken, einen unbedeutenden Sachschaden (unter 1.200 Euro) verursacht haben.

Wer kommt für meinen Schaden auf, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann?

Ihre Vollkaskoversicherung kommt in der Regel die Folgen am Fahrzeug auf, bei Glasbruch und Reifenschäden die Teilkasko. Der Versicherer zieht dann jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Für viele Opfer ein kleiner Trost, denn die eigene Schadenfreiheitsklasse wird wie bei einem selbst verschuldeten Unfall zurückgestuft, und in den folgenden Jahren erhöht sich die zu zahlende Versicherungsprämie. Besteht kein Kaskoschutz, muss der Schaden selbst übernommen werden. Für das Unfallopfer ist dies besonders ärgerlich, da Sie selbst nichts falsch gemacht haben. Kam es bei einem Unfall auch zu Verletzten oder sogar Todesopfern ist es für den Geschädigten oder seine Angehörigen umso schwerer, wenn kein Unfallverursacher gefunden werden kann. Auch bei leichten Verletzungen müssen die Opfer damit alleine fertig werden. Bei schweren Personenschäden kommt eine Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Nur bei schweren Verletzungen ersetzt die Verkehrsopferhilfe dann auch Sachschäden.

Was kann der Anwalt beim Vorwurf der Unfallflucht für mich tun?

Ein Anwalt kann einen Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens bewirken. Ersttätern kommen unter Umständen Privilegien zugute. Hier kann nicht selten mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Auflage gem. § 153a Strafprozessordnung (StPO) gerechnet werden.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten beim Verdacht der Unfallflucht und mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ist grundsätzlich einstandspflichtig und übernimmt die Rechtsanwaltsgebühren, soweit keine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrerflucht erfolgt. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens (notfalls wegen geringer Schuld oder gegen Zahlung einer Geldauflage) bleibt sie einstandspflichtig. Ansonsten wird sie die Deckungszusage widerrufen und geleistete Zahlungen zurückverlangen. Die Rechtsanwaltsvergütung beläuft sich regelmäßig auf zirka 1.000,00 EUR brutto. Dieser Betrag umfasst die Vertretung im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren inklusive eines Hauptverhandlungstermins. Gerichtskosten, Auslagen und Sachverständigengebühren sind oft hinzuzusetzen.

Die anwaltliche Verteidigung gegen den Vorwurf der Fahrerflucht 

In der Regel sollte ein Anwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Vertretung beim Vorwurf der Fahrerflucht beauftragt werden. Der Rechtsanwalt führt die Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, nimmt Akteneinsicht und erstellt gemeinsam mit der Mandantin oder dem Mandanten eine individuelle Verteidigungsstrategie. Es gilt die rasche Herausgabe des Führerscheins zu erwirken und die frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erreichen sowie eine Höherstufung oder einen Regress zu vermeiden.

So vermeiden Sie den Vorwurf der Fahrerflucht:

  • Sichern Sie zunächst die Unfallstelle!
  • Wählen Sie den kostenfreien polizeilichen Notruf 110 und melden Sie den Unfall! Wichtig: Zwar sind Sie dazu verpflichtet, die Feststellung zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug sowie zur Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt sind, zu ermöglichen – jedoch müssen Sie keine Angaben zum Unfallhergang machen! Lassen Sie sich nicht zu einem Schuldgeständnis bewegen, sondern machen Sie stattdessen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
  • Warten Sie auf die Polizei! Auch wenn § 142 I Nr. 2 StGB strafbefreiend wirkt, wenn Sie eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen – das Merkmal der „angemessenen Zeit“ ist immer streitig und im Einzelfall zu bewerten!
  • Kontaktieren Sie Ihren Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht! Nur dieser kann bei der zuständigen Ermittlungsbehörde Akteneinsicht beantragen, um den Sachverhalt aufzuklären. Zusammen mit Ihnen findet er eine geeignete 

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Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefonnummer neben diesem Rechtstipp. ✩ Kontaktieren Sie uns über unsere Website. Wir helfen Ihnen gerne weiter!


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