Filesharing: Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs

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Kurz & Bündig:

  1. Maßgeblich für den im Urheberrecht anzuwendenden lizenzanalogen Schadensersatz ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 102 S.1 UrhG iVm. § 195 BGB.
  2. Die zehnjährige Verjährungsfrist gem. § 852 S.2 BGB iVm. § 102 S.2 UrhG findet auf den lizenzanalogen Schadensersatz beim Filesharing keine Anwendung.

 (AG Potsdam, Urteil vom 25.02.2016 – 37 C 345/15)

1. Sachverhalt

Die Klägerin begehrte vom Beklagten 1000 Euro Schadensersatz, weil dieser im März 2010 einen Film über eine Internettauschbörse angeboten hatte. Nachdem die Klägerin sodann durch anwaltliches Abmahnschreiben im Juni 2010 erfolglos Unterlassung verlangte, beantragte sie im Oktober 2013 den Erlass eines Mahnbescheides. Gegen diesen legte der Beklagte im November 2013 sodann Widerspruch ein. Während der Durchführung des Verfahrens im August 2015 berief sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Das AG Potsdam wies die Klage ab, da die klägerischen Ansprüche verjährt seien.

2. Rechtliche Einordnung

Maßgeblich sei für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist, § 102 S.1 UrhG iVm. § 195 BGB. Die zehnjährige Verjährungsfrist gem. § 852 S.2 BGB iVm. § 102 S.2 UrhG sei nach Ansicht des AG auf den lizenzanalogen Schadensersatz beim Filesharing nicht anwendbar. Die Rechtsprechung des BGH (GRUR 2012, 715 = GRUR-Prax 2012, 236) könne insofern auf das Filesharing nicht übertragen werden, als dass das deliktisch Erlangte nicht eine ersparte Lizenzgebühr ist. Beim Filesharing bestehe für den Betroffenen gerade nicht die Möglichkeit einen Lizenzvertrag abzuschließen. Das unentgeltliche Verbreiten urheberrechtlich geschützter Dateien stelle lediglich eine Nebenfolge dar, durch die der Tauschbörsennutzer indes nicht bereichert ist. Dem Nutzer komme es regelmäßig weniger auf das Zugänglichmachen sondern mehr auf die eigene Beschaffung und Nutzung der Dateien an. Angesichts der sekundären Darlegungslast des wegen Filesharing in Anspruch genommenen sei es auch sachgerecht, den Anspruch nach drei Jahren verjähren zu lassen, da eine längere Verjährungsfrist bei alltäglicher Computernutzung unangemessen erscheint.

3. Quintessenz

Das AG Potsdam reiht sich damit in ähnliche Entscheidungen verschiedener Instanzgerichte ein.

Aber Achtung: Der BGH vertritt dagegen den Standpunkt, dass das öffentliche Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) der Dateien des Rechtsinhabers ein Eingriff in dessen Zuweisungsgehalt darstellt und Schadensersatz auch nach Ablauf von drei Jahren noch verlangt werden kann.

RA Marc E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


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