Fotorecht / Bilderklau: Abmahnung der Kanzlei Hoesmann
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Kanzlei Hoesmann – Abmahnung wegen Bildrechtsverletzung – 1.329,00 EUR
Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Hoesmann vor, welche sich für einen Fotograf bestellen und dem Adressaten eine Bildrechtsverletzung vorwerfen. Die Kanzlei Hoesmann führt aus, der zuvor ermittelte Empfänger der Abmahnung habe das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial im Internet verwendet und somit öffentlich zugänglich gemacht. An dem streitgegeständlichen Bildmaterial habe der Unterlassungsgläubiger die ausschließlichen Verwertungsrechte. Aus diesem Grund stelle das Verwenden des Bildmaterials im Internet eine Verletzung dieser Rechte dar.
Der Empfänger der Abmahnung wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Des Weiteren wird die Zahlung von 1.329 EUR verlangt. Die Forderung in Höhe von 1.329,00 EUR setzt sich aus den Kosten der Abmahnung (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 729,00 EUR sowie dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR zusammen.
Es ist dringend davon abzuraten, die der Hoesmann-Abmahnung beigefügte Unterlassungs und Verpflichtungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Die Rechtsanwälte Hoesmann haben nicht das Recht, eine bestimmte Unterlassungserklärung zu verlangen. Es ist lediglich eine Unterlassungserklärung zulässig, die die Wiederholungsgefahr ausräumt. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die Ihre Pflichten auf das Notwendigste begrenzt.
In den meisten Fällen ist eine anwaltliche Prüfung der Hoesmann-Abmahnung vorteilhaft. Denn zum einen ist eine Unterlassungserklärung 30 Jahre gültig, weshalb man genau prüfen sollte, was man unterzeichnet. Zum anderen besteht die Möglichkeit, wie bereits oben ausgeführt, die Unterlassungserklärung in modifizierter Form abzugeben. Die modifizierte Unterlassungserklärung stellt eine Willenserklärung dar, mittels derer Sie zwar verpflichtet werden, für die Zukunft die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen nicht zu begehen, jedoch für die Vergangenheit kein Schuldeingeständnis und somit auch keine Schadensersatzverpflichtung übernehmen.
Des Weiteren ist der Unterlassungsschuldner – sofern er die Urheberrechtsverletzung tatsächlich vorgenommen hat – gegenüber dem Urheber zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung des Bildmaterials entstandenen Schadens verpflichtet, vgl. § 97 Abs. 1 UrhG.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes hat der Unterlassungsgläubiger drei Möglichkeiten: Er kann den konkret entstanden Schaden einschließlich entgangenem Gewinn geltend machen oder den Verletzergewinn einfordern. Da beide Berechnungsmethoden in der Praxis schwierig zu beziffern sind, wird am häufigsten der dritte Weg, die sogenannte Lizenzanalogie, gewählt. Danach ist derjenige Betrag zu zahlen, den der Unterlassungsschuldner für die Nutzung des Bildmaterials an den Fotografen als Lizenzgebühr hätte zahlen müssen, wenn beide einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Unberücksichtigt bleibt dabei, ob der Verletzer bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag zu solchen Konditionen abzuschließen und ob und welchen Gewinn er bei der rechtswidrigen Nutzung gemacht hat.
Wichtig ist, ob bei der unbefugten Verwendung des Bildmaterials der Urheber genannt wurde. Darauf hat der Urheber einen Anspruch, vgl. § 13 UrhG. Wird der Urheberrechtsvermerk nicht angebracht, erkennt der Bundesgerichtshof die Erhöhung des Schadensersatzes von 100 Prozent an.
Selbst wenn Sie die Urheberrechtsverletzung vorgenommen haben, sollte besondere Aufmerksamkeit der richtigen Formulierung des Unterlassungsversprechens gelten, um keine zu weitereichende Bindung einzugehen und durch eine ungenaue Formulierung kostenintensive Rechtsstreitigkeiten auszulösen. Des Weiteren sollte geprüft werden, welche Kosten in welcher Höhe überhaupt berechtigt sind.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei befasst sich im Schwerpunkt mit dem Urheberrecht. Wir beraten und vertreten viele Mandanten in diesem Bereich und verfügen über die hierfür notwendige Kompetenz.
Sofern auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung – insbesondere der Kanzlei Hoesmann – erhalten haben, können Sie sich gerne und für Sie unverbindlich für eine erste kostenlose Einschätzung telefonisch oder per E-Mail an uns wenden. Wir unterstützen Sie gerne.
Sievers &Collegen
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