Freiberufler oder scheinselbständig? Was sowohl Arbeitgeber als auch Freiberufler beachten müssen

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Arbeitgeber bedienen sich in der heutigen Arbeitswelt gerne Freiberuflern, welche keine feste Anstellung im eigenen Unternehmen haben. Neben einigen Vorteilen, die eine solche Inanspruchnahme mit sich bringt, birgt sie jedoch auch Risiken. Wir erklären Ihnen den Unterschied und zeigen auf, was Sie beachten müssen. 

Tatsächlich selbständig oder doch nur der Anschein?

Selbstständige oder auch Freiberufler verdienen ihr Geld mit einer - wie die Bezeichnung schon sagt - selbständigen Tätigkeit. Sie sind dabei vor allem für ihre Risikoabsicherung selbst verantwortlich. Es besteht im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten keine Pflicht zur Einzahlung in die Sozialversicherungen. Dazu zählen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.  

In vielen Fällen besteht aber auch nur eine Scheinselbstständigkeit. Dies ist der Fall, wenn eine Person durch die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit faktisch doch abhängig beschäftigt und somit auch sozialversicherungspflichtig ist. Ob eine Scheinselbstständigkeit oder eine "echte" Selbstständigkeit vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. 

Welche "Umstände des Einzelfalls" können das sein?

Es gibt verschiedene - hier nicht abschließend aufgezählte - Merkmale, die den Verdacht einer Scheinselbstständigkeit ausschließen können. Dazu zählen vor allem:

  • freie Arbeitszeiten
  • keine feste Einbindung in Arbeitsschichten 
  • eine Arbeit von außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers

Auch eine Entlohnung für die jeweilige geleistete Arbeit, also kein festes (z.B. monatliches) Gehalt können den Anschein einer Selbständigkeit ausräumen.

Verfestigt wird die Stellung als Selbstständiger dabei vor allem durch einen eigenen Unternehmensauftritt nach außen, so dass es deutlich wird, dass der Freiberufler auch potenziell für andere Unternehmen arbeiten kann. Auch die Arbeit für verschiedene Auftraggeber (bestenfalls an einem eigenen Arbeitsplatz, der nicht bei einem Auftraggeber angesiedelt ist,) spricht für den Status als Selbständiger. 

Schließlich gibt es unter anderem auch die Möglichkeit, dies bei der zuständigen Behörde prüfen zu lassen: nach § 7a SGB IV besteht ein Anfrageverfahren bzw. Statusfeststellungsverfahren, wenn man sich ganz sicher sein will. Wir unterstützen Sie gerne bei einem solchen Vorgehen. 

Vorsicht! Gravierende Folgen der Scheinselbständigkeit

Wenn eine Scheinselbständigkeit festgestellt wird, es sich also um einen abhängig Beschäftigten anstatt eines Freiberuflers handelt, muss der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag rückwirkend bis zur Grenze der Verjährung nachzahlen.

Außerdem kommt bei vorsätzlich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen auch eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB in Betracht. 

Falls das Finanzamt ebenfalls von einer Arbeitnehmereigenschaft ausgeht, hätte der Scheinselbstständige zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, was rückabzuwickeln wäre. Auch Lohnsteuernachforderungen sind in diesem Fall denkbar, allerdings schulden auch Selbstständige Einkommenssteuer, so dass in diesem Bereich häufig keine hohen Nachforderungen entstehen.

Der arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizierende Beschäftigte profitiert jedoch auch von Arbeitnehmerschutzrechten, wie zum Beispiel Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz.

Sie wollen auf Nummer sicher gehen?

Sie nehmen die Arbeit von Freiberuflern in Anspruch oder arbeiten selbst als solcher und wollen sich bezüglich ihres Status sicher sein? Oder haben Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag, einem Arbeitszeugnis oder benötigen Sie anderweitige Unterstützung in einem arbeitsrechtlichen Fall? Ich berate und vertrete Sie gern. Schreiben Sie mir jederzeit gern eine E-Mail an schellberg@tww.law, kontaktieren mich hier über Anwalt.de oder rufen mich einfach an unter +49 228 387560200.

Foto(s): Image by Gerd Altmann from Pixabay

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