Geschwindigkeitsmessung - fehlerhafte Verkehrsüberwachung
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In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h innerhalb der Ortschaft zu einer Geldbuße i. H. v. 200 € sowie zu einem Monat Fahrverbot verurteilt. Daraufhin legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und rügte einen Verstoß gegen die Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung.
Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hatte in der dazugehörigen Richtlinie festgelegt, dass Geschwindigkeitsmessungen so zu postieren sind, dass sie vom Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung mindestens 150 m entfernt sind. Vorliegend waren es jedoch lediglich 98m. Grundsätzlich stellen solche Richtlinien nur innerdienstliche Vorschriften dar; allerdings dienen sie auch der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer, die einen solchen Tatbestand erfüllen. Dementsprechend sind sie von allen Beamten, deren Aufgabe die Verkehrsüberwachung darstellt, zu beachten.
Eine rechtmäßige Unterschreitung des o. g. Mindestabstands kommt nur dann in Betracht, wenn begründete Umstände vorliegen, die diese rechtfertigt. Dazu gehören vor allem Gefahrenzeichen, Geschwindigkeitstrichter und Gefahrenstellen (z. B. Schulen und Kindergärten). In den Fällen, in denen ein solcher Ausnahmetatbestand erfüllt ist, muss aus dem Urteil eindeutig hervorgehen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein Ausnahmefall der dazugehörigen Richtlinie zugrunde gelegen hat. Ein derartiger Ausnahmefall wurde in diesem Fall vom Amtsgericht jedoch verneint. Die Angelegenheit ist daher zu neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück verwiesen worden.
Abschließend sei zu erwähnen, dass solche Richtlinien mit den entsprechenden Ausnahmefällen von den einzelnen Bundesländern festgelegt werden, sodass sie voneinander abweichen können.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011 - 2 Ss 8/11
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Der Autor Rechtsanwalt Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.
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