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Gesetzesänderungen im Oktober 2015: Lkw-Mautpflicht, Pflegemindestlohn und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wie bereits im September sieht es auch im Oktober recht mau aus, was Gesetzesänderungen betrifft. Ein paar Neuerungen sind jedoch eine kurze Erwähnung durchaus wert – und könnten vor allem Brummifahrer, Datschen-Nutzer und Pflegekräfte interessieren.

Mautpflicht für Lkw bereits ab 7,5 Tonnen Gesamtgewicht

Ab dem 01.10.2015 gilt die Mautpflicht gemäß § 1 I 2 Nr. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) auch schon für sämtliche Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen. Damit wurde die zulässige Gewichtsgrenze, bis zu der Lkw von der Mautpflicht befreit sind, erheblich gesenkt – betrug sie doch bislang aufgrund der Übergangsregelung nach § 13a BFStrMG noch 12 Tonnen. Ferner gibt es ab Oktober statt zwei nunmehr vier Achsklassen, die unter anderem für die Berechnung der Mautgebühr relevant sind, vgl. Anlage 1 zu § 3 III BFStrMG. Aus diesem Grund ändern sich ab Oktober 2015 auch die Mautsätze pro gefahrenem Kilometer.

Mit diesem Vorgehen will die Bundesregierung verhindern, dass ihr Millionen an Einnahmen „durch die Lappen“ gehen – schließlich wurden die Mautsätze zu Beginn des Jahres abgesenkt. Um finanzielle Verluste zu verhindern, wurde auf weiteren 1100 Kilometern deutscher Bundesstraßen die Lkw-Mautpflicht eingeführt sowie die zulässige Gewichtsgrenze verringert.

Besonderer Kündigungsschutz für Datschen läuft aus

Unter Datschen versteht man in der ehemaligen DDR befindliche Grundstücke, die etwa von Hobbygärtnern zu Erholungszwecken genutzt werden und zumeist mit einem kleinen Gebäude, etwa einem Gartenhaus, bebaut sind. In der Regel ist der Nutzer der Datsche nicht der Grundstückseigentümer – dennoch hat er oft sehr viel Geld ausgegeben, um die Datsche nach seinen Vorstellungen in ein „Kleingarten-Paradies“ zu verwandeln. Daher durften die Grundstückseigentümer die Nutzungsverträge zunächst gar nicht kündigen, später dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen, vgl. § 23 I – III Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG). So war eine ordentliche Kündigung unter anderem erlaubt, wenn der Eigentümer auf dem Grundstück ein Eigenheim errichten wollte, sog. Eigenbedarf.

Ab dem 04.10.2015 läuft der Datschen-Nutzer jedoch Gefahr, sein kleines Paradies auf immer zu verlieren: Denn mit dem 03.10.2015 läuft der besondere Kündigungsschutz für Datschen aus. Das wiederum bedeutet, eine Kündigung durch den Grundstückseigentümer nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Miet- bzw. Pachtverträge ist nun ohne Einschränkung möglich, vgl. § 23 IV SchuldRAnpG. Das gilt nach § 23 V SchuldRAnpG jedoch nicht, wenn der Nutzer am 03.10.1990 bereits das sechzigste Lebensjahr vollendet hat – solange er lebt, darf der Nutzungsvertrag dann nicht mehr gekündigt werden.

Zu beachten ist aber, dass hiervon nur die Nutzungsverträge betroffen sind, die vor dem 03.10.1990 zustande gekommen sind. Bei allen danach geschlossenen Verträgen sind bereits die Vorschriften des BGB einschlägig.

Macht der Grundstückseigentümer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, muss er damit rechnen, dem ehemaligen Datschen-Nutzer eine Entschädigung zahlen zu müssen: Denn nach Vertragsbeendigung gehören sämtliche Baulichkeiten des Nutzers auf der Datsche nach § 11 SchuldRAnpG dem Grundstückseigentümer. Weil der Nutzer also faktisch „enteignet“ wird, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach z. B. den §§ 12, 27 SchuldRAnpG. Will der Grundstückseigentümer die vorgenommenen Veränderungen und Bauten abreißen, muss der Nutzer nach § 15 SchuldRAnpG unter Umständen aber 50 Prozent der Abrisskosten tragen. Das ist etwa der Fall, wenn das Gartenhaus innerhalb eines Jahres, nachdem das Eigentum daran auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist, abgerissen werden soll.

Pflegemindestlohn für mehr Pflegekräfte

Mittlerweile müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro zahlen, sofern nicht bereits ein höherer tariflicher Branchenmindestlohn vereinbart wurde, vgl. § 1 III MiLoG. In der Pflegebranche ist daher im Moment vorrangig die Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflegeArbbV) anzuwenden, die nicht nur eine stufenweise Erhöhung des Pflegemindestlohns, sondern auch die Erweiterung des Kreises an Beschäftigten vorsieht, die Anspruch auf den Pflegemindestlohn haben:

Ab dem 01.10.2015 können gemäß § 1 V der 2. PflegeArbbV auch die Pflegekräfte den Pflegemindestlohn verlangen, die nicht überwiegend pflegend tätig werden. Das sind z. B. Betreuungskräfte in Pflegebetrieben, die sich um Menschen „mit dementiellen Erkrankungen“ bzw. „mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung“ kümmern, aber auch Alltagsbegleiter oder Assistenzkräfte. Sie pflegen die Patienten also nicht nur, sondern betreuen sie auch und helfen ihnen dabei, den Alltag zu strukturieren und zu bewältigen.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia/stockWERK

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