Gesetzesvorschlag in der Corona-Krise: Mietern soll bei Mietschulden nicht gekündigt werden dürfen

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Die neue Gesetzesvorlage des Bundesjustizministeriums verbietet Vermietern, Mietverträge fristlos zu kündigen, wenn Mieter aufgrund der Coronavirus-Pandemie vorübergehend nicht in der Lage sind, ihre Miete zu zahlen. Diese Regelung, die zwischen dem 1. April und dem 30. September 2020 gilt, soll sowohl private als auch gewerbliche Mieter schützen, die durch die Pandemie finanzielle Einbußen erleiden. Obwohl Mieter weiterhin verpflichtet sind, die Miete zu entrichten, bietet das Gesetz einen stark erweiterten Kündigungsschutz. Dies könnte allerdings zu finanziellen Belastungen für Vermieter führen, insbesondere für private Kleinvermieter. 

Angesichts der Umkehrung der bisherigen Kündigungspraxis im Mietrecht und der sich daraus ergebenden neuen Rechtsfragen biete ich Ihnen gerne meine Hilfe an.

Eine neue Gesetzesvorlage des Bundesjustizministeriums sieht vor, dass Vermieter ihren Mietern in Zeiten der Coronavirus-Pandemie nicht fristlos kündigen dürfen, wenn diese aufgrund der Einschränkungen ihre Miete vorübergehend nicht oder nicht vollständig zahlen können. Durch das geplante Gesetz wären Mieter zumindest vorübergehend viel stärker vor Kündigungen geschützt. Es könnte im Eiltempo bereits am Mittwoch (25. März 2020) im Bundestag verabschiedet werden.

Nach der aktuellen Gesetzeslage kann der Vermieter seinem Mieter gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB bereits außerordentlich fristlos kündigen, wenn dieser für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Miete in Verzug ist. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, diese Regelung vorübergehend zu entschärfen: Vermieter sollen wegen Mietschulden, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 entstehen und auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beruhen, kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages haben.

Ausgeweiteter Kündigungsschutz für Mieter in Wohnraum- und Gewerbemietverhältnissen

Die Neuregelung soll Mieter, die durch die Folgen der Pandemie kurzfristig unerwartete finanzielle Belastungen tragen müssen, schützen. Sie gilt dabei nicht nur für private Wohnungsmieter, sondern auch für gewerbliche Mietverhältnisse und soll somit auch etwaigen Umsatzeinbrüchen von gewerblichen Mietern während der aktuellen Krise Rechnung tragen.
Zu beachten ist, dass der Gesetzesvorschlag lediglich das Kündigungsrecht der Vermieter eingeschränkt. Die allgemeine Verpflichtung, die Miete in der vereinbarten Höhe zu entrichten, bleibt hingegen weiterhin bestehen.

Erhöhter Kündigungsschutz als Belastung für Vermieter?

Zwar setzt die geplante Regelung ein signifikantes Ausrufezeichen im Kündigungsschutz für Mieter, allerdings kann das Ausbleiben von Mieteinnahmen über mehrere Monate auch zu einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung für Vermieter werden. Insbesondere private Kleinvermieter sind häufig auf die Einnahmen aus Vermietungen angewiesen, um Kredite bedienen oder den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Neues Gesetz schafft neue Rechtsfragen: Ein Fachanwalt für Mietrecht hilft

Das geplante Gesetz stellt die bisherigen Regelungen zur fristlosen Kündigung im Mietrecht auf den Kopf. Angesichts der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht sich der Gesetzgeber gezwungen, mittels gesetzlicher Neuregelungen zeitnah und effektiv auf aktuelle Probleme zu reagieren. Während sich für Mieter neue Möglichkeiten eröffnen, um auch in Krisenzeiten am Mietvertrag festhalten zu können, erhöhen sich für Vermieter unter Umständen die Gefahren von finanziellen Engpässen. Im Hinblick auf den neuen Gesetzesvorschlag sind bisher längst nicht alle Detailfragen geklärt – die öffentliche Diskussion hat gerade erst begonnen.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne!


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