Haftung bei Unfall auf dem Autozug (Sylt-Shuttle)
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Unfälle auf Reisen sind keine Seltenheit und immer wieder stellt sich die Frage, wer in solchen Fällen haftet. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die mehr Klarheit bietet (OLG Schleswig, Beschluss vom 31.07.2024 - 7 U 48/24)
Was war passiert?
Ein Firmenwagen wurde auf den Autozug nach Westerland (Sylt) verladen. Ein hinter ihm stehender Sprinter war ebenfalls an Bord und beide Fahrzeuge wurden mit Spanngurten gesichert. Der Fahrer des Sprinters vergaß jedoch, einen Gang einzulegen und die Handbremse zu ziehen. Während der Bahnfahrt rissen die Gurte, und der Sprinter rollte zweimal auf den Firmenwagen, einen Mercedes, auf. Dabei entstand ein Sachschaden von 20.000 Euro. Die Halterin des Mercedes forderte die Erstattung des Schadens von der gegnerischen Versicherung – und bekam recht.
Entscheidung
Das OLG Schleswig entschied, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss. Die Grundlage hierfür ist § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der die Haftung des Halters bei einem Unfall "bei Betrieb" des Fahrzeugs regelt. Auch wenn der Unfall auf einem Zug passierte und nicht auf der Straße, fiel dieser doch unter den Begriff „bei Betrieb eines Fahrzeugs“. Das Gericht stellte klar, dass dieser Begriff weit auszulegen sei, um den umfassenden Schutzzweck der Norm zu erfüllen. Der Sprinter stand zwar still, aber die von außen wirkende Kraft und die ungesicherte Position des Fahrzeugs führten zur Haftung des Halters des Sprinters.
Fazit
Diese Entscheidung zeigt, dass Fahrzeughalter auch dann haften können, wenn ihr Fahrzeug sich nicht aktiv im Straßenverkehr bewegt, sondern lediglich aufgrund von äußeren Einflüssen wie Wind auf einem anderen Verkehrsmittel, wie hier einem Zug, Schaden verursacht. § 7 Abs. 1 StVG begrenzt die Haftung nicht ausschließlich auf fahrzeugspezifische Gefahren.
Die Rechtsprechung zum Begriff "bei Betrieb eines Fahrzeugs" ist vielfältig und weit gefasst. Halter sollten sich bewusst sein, dass sie in bestimmten Fällen auch ohne direktes Verschulden haften können.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Haftpflichtversicherung oder zur Haftung bei Unfällen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Can Kaya
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