Haftung des Vorgesetzten auch gegenüber Leiharbeitnehmern bei fehlender Sicherung des Arbeitsplatzes
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OLG Koblenz: Entscheidung zur Haftung des Vorgesetzten auch gegenüber Leiharbeitnehmern bei fehlender Sicherung des Arbeitsplatzes (OLG Koblenz: Urteil vom 22.05.2014, Az.: 2 U 574/12).
Das Oberlandesgericht stellte mit seiner Entscheidung klar, dass im Falle der Arbeitnehmerüberlassung von einem anderen Unternehmen zur Durchführung von Montagearbeiten auf einer Baustelle der Vorgesetzte auf dieser Baustelle die Pflicht hat, keine Tätigkeiten zuzuweisen, die den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht entsprechen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ließ der Vorgesetzte den Leiharbeitnehmer entgegen der eindeutigen Sicherheitsbestimmungen ungesichert auf einem Dach arbeiten. Bei den Arbeiten kam es sodann zu einem Unfall, mit der Folge, dass der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger seine unfallbedingten Aufwendungen bezüglich des Geschädigten gegenüber dem Vorgesetzten geltend machte.
In dem konkreten Verfahren beauftragte die Arbeitgeberin des beklagten Vorgesetzten zwei Leiharbeitnehmer eines anderen Unternehmens mit der Durchführung von Montagearbeiten. Der Vorgesetzte war der zuständige Verantwortliche der Baustelle. Bei den auf dem Dach zu verrichtenden Arbeiten verlor der Geschädigte das Gleichgewicht und stürzte von einer Mauer. Aufgrund der Fallhöhe von 5,50 Metern und dem anschließenden Aufprall auf den Betonboden erlitt der Geschädigte schwerste Schädel- und Wirbelverletzungen. Seit dem Vorfall ist der Geschädigte querschnittsgelähmt. Da die Unfallstelle an dem Unglückstag nur in einzelnen Teilflächen mit Sicherheitsnetzen gegen Abstürze gesichert war, lag ein Verstoß gegen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften vor. Der Vorgesetzte war vor dem Unfall ausdrücklich auf die Erforderlichkeit der Sicherheitsnetze und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften hingewiesen worden. Mit der Klage verfolgte der Sozialversicherungsträger aus übergegangenen Ansprüchen Zahlung von knapp 1.000.000 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Aufwendungen.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Beklagte den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht, sodass die Möglichkeit des Rückgriffs auf den Beklagten für den Sozialversicherungsträger gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII eröffnet war. Dabei machte es für das Gericht keinen Unterschied, dass es sich bei dem Geschädigten um einen Leiharbeitnehmer handelte. Ein Mitverschulden des Geschädigten konnte ausgeschlossen werden, da der Geschädigte allein auf Weisung des Beklagten tätig war und den Weisungen des Beklagten entsprochen hatte.
Auch kam keine Relativierung der Haftung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung in Betracht, da der klagende Sozialversicherungsträger nach § 110 Abs. 2 SGB VII auf Ersatzansprüche ganz oder teilweise verzichten könne und auf Seiten des Beklagten der Betriebshaftpflichtversicherer der Arbeitgeberin des Beklagten für den durch den Beklagten verursachten Schaden eintrittspflichtig ist.
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