Immobilienkauf Spanien GbR Miteigentum

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Miteigentum oder Gesellschaft buergerlichen Rechts beim Immobilienkauf in Spanien
 
 Auch in Spanien gibt es die sogenannte Gesellschaft buergerlichen Rechts (GbR), geregelt im Art.1665 (CC spanisches Zivilgesetzbuch).
 Man unterscheidet die private Gbr, die durchaus vermoegensverwaltend taetig sein kann und die gewerblich taetige.
 
 Im Gegensatz zum deutschen Recht hat die spanische Gesellschaft buergerlichen Rechts als Vermoegensverwaltungsgesellschaft keine eigene Rechtspersoenlichkeit, ist also keine juristische Person.

Bsp: Herr X hat eine Immobilie, die er touristisch vermieten moechte. Herr B ist vor Ort in Spanien ansaessig, hat ein Vermietungsportal und die Kenntnisse zur Kundenadquisition und Verwaltung der Immobilie.
 Herr X und Herr B gruenden eine Gesellschaft buergerlichen Rechts, in Spanien als SCC bezeichnet mit dem Zweck die Immobilie touristisch zu vermieten und es werden durch die SCC Gewinne erwirtschaftet.
 
 Ein anderer haeufiger Anwendungsfall ist, dass eine Person ein Grundstueck hat,  jedoch nicht selbst bebauen moechte. Die andere Person ist ein Bautraeger. Beide gruenden eine GbR nach spanischem Recht und bringen das Grundstueck in die SCC ein, im Gegenzug erhaelt der Grundstuecksinhaber spaeter einmal eine Penthouse Wohnung, wenn das Gebäude fertiggestellt ist.
 
 Haeufiger Fall in der Praxis: Eine deutsche GbR kauft eine Immobilie in Spanien. Wer steht im Grundbuch ? Die deutsche GbR oder die Gesellschafter der deutschen GbR ?

Antwort:

Ist  die GbR gewerblich taetig, ist sie eine juristische Person und damit nach Erlangun der Steuernummer in Spanien, ist die GbR im Grundbuch eintragungsfaehig.
 
 Ist es jedoch eine vermoegensverwaltende GbR, dann wird ihr in Spanien nicht die eigenstaendige Rechtspersoenlichkeit zuerkannt, und damit stehen die Gesellschafter der GbR namentlich im Spanischen Grundbuch.
 
 Im Innenverhaeltnis sind die Gesellschafter Miteigentuemer und wenn einer von diesen ausscheiden moechte, dann ist dies durch eine Miteigentumsaufloesung, auch aussergerichtlich moeglich und steuerlich guenstig, wenn schliesslich nur ein Miteigentuemer als Alleineigentuemer uebrig bleibt.
 Anders, wenn es mehrer Miteigentuemer sind, und von den 3 Miteigentuemer 2 die Immobilie uebernehmen moechten, dann bleibt nur der Verkauf oder die Schenkung, in beiden Faellen mit erheblichen Steuerpflichten verbunden.
 
 Sollten sich die Miteigentuemer streiten, kann jederzeit eine Teilungsklage mit anschliessender Teilungsversteigerung am Lageort der Immobilie in Spanien eingereicht werden. Nach der Versteigerung kann der Erloes dann nach den Miteigentumsquoten geteilt werden.

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