Insolvenz im Falle einer Selbständigkeit - was bedeutet das für den Betroffenen?

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Insolvenz im Falle einer Selbständigkeit - was bedeutet das für den Betroffenen? 


Dieser Artikel behandelt das Thema „Insolvenz von Selbständigen“, womit vorliegend ausschließlich Einzelunternehmer, Freiberufler und Soloselbständige gemeint sind.

Was bedeutet eine Insolvenz konkret für den Selbständigen?

Im Falle eines Insolvenzantrags muss einem als Selbständigem zunächst einmal ein folgendes klar sein:

Es ist nicht möglich, einen isolierten Insolvenzantrag nur in Bezug auf die selbständige Tätigkeit zu stellen. 

Vielmehr ist mit Insolvenzantragstellung, bspw. für das Einzelunternehmen des Selbständigen, gleichzeitig auch dessen Privatvermögen von der Insolvenz erfasst. Die Insolvenz eines Selbständigen hat daher automatisch auch eine Privatinsolvenz zur Folge. Der Grund hierfür ist ganz einfach: Der Selbständige haftet mit seinem gesamten Privatvermögen auch für die betrieblichen Verbindlichkeiten. Zumeist spielt dieser Umstand allerdings keine allzu entscheidende Rolle, da der Selbständige im Vorfeld einer Insolvenz zumeist schon sein komplettes Privatvermögen in sein Unternehmen gesteckt hat und daher häufig über nahezu keinerlei Privatvermögen mehr verfügt.

Werden sämtliche Verbindlichkeiten im Rahmen des Insolvenzverfahrens erlassen?

Hier ist bei Selbständigen Vorsicht geboten! Denn gerade in solchen Fällen kommt es häufig vor, dass nicht sämtliche Verbindlichkeiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von der sog. Restschuldbefreiung erfasst werden, jedenfalls sofern der Selbständige Mitarbeiter beschäftigt (hat) und diesbezüglich Verbindlichkeiten in Form rückständiger Lohnsteuer und/oder Krankenkassenbeiträgen (nur der Arbeitnehmeranteil!) bestehen sollten. Diese Verbindlichkeiten sind in der Regel nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, da die Nichtabführung von Lohnsteuern sowie die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung strafbar ist und die entsprechenden Finanzämter und Krankenkassen solchen Forderungen in aller Regel als sog. unerlaubte Handlung (§ 302 InsO) zur Insolvenztabelle anmelden. Solche Verbindlichkeiten kann man allerdings häufig mittels eines Insolvenzplans erledigen.

Muss sich meine Selbständigkeit aufgrund des Insolvenzantrags aufgeben?

Die klare Antwort lautet hierauf: Nein! 

Sofern der Selbständige seinen Betrieb auch nach Stellung des Insolvenzantrags bzw. Insolvenzeröffnung fortführen möchte und eine solche Fortführung auch sinnvoll ist, kann ihn der Insolvenzverwalter hieran zunächst nicht ohne weiteres hindern.

Je nach Unternehmensgröße wird der Insolvenzverwalter in Abstimmung mit dem Selbständigen dessen selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigegeben. Hierfür muss der Selbständige dann allerdings einen entsprechenden Betrag an den Insolvenzverwalter für die 3-jährige Laufzeit der Insolvenz abführen. Im Gegenzug darf der Selbständige die Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit dann aber auch vollständig behalten. Sämtliche Kosten, Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit sind dann aber auch vom Selbständigen zu tragen.

Der an den Insolvenzverwalter für den Zeitraum von 3 Jahren abzuführende Betrag für die Freigabe der Selbständigkeit bemisst sich nach den Verdienstmöglichkeiten des vom Selbständigen ursprünglichen erlernten Berufs und der Höhe des sich hieraus ergebenden  monatlich pfändbaren Betrags. Der hierauf ermittelte monatliche Betrag ist dann jährlich als Einmalzahlung an den Insolvenzverwalter abzuführen, wobei sich eher eine freiwillige monatliche Zahlung anbietet.

Gerne beraten wir Sie im Falle eines notwendigen Insolvenzantrags in Verbindung mit einer selbständigen Tätigkeit. Eine solche Beratung ist hierbei insbesondere dann dringend zu empfehlen, wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit trotz einer Insolvenz fortführen möchten.

Hinweis:

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine Rechtsberatung im jeweiligen Einzelfall, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte Materie.


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