Ist es gestattet Gegenstände vom Arbeitsplatz nach Hause mitzunehmen und dann privat zu gebrauchen?
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Nein. So das LAG Berlin-Brandenburg. Im Einzelnen:
Bei Gegenständen, die sowieso nicht oder nicht mehr am Arbeitsplatz Verwendung finden, scheint es auf den ersten Blick unproblematisch, wenn ein Arbeitnehmer sie nach Hause mitnimmt. Hier beginnen nun aber die nicht zu unterschätzenden Probleme.
Mit genau dieser Fragestellung musste sich vor kurzer Zeit das LAG Berlin Brandenburg beschäftigen und entschied anders, als es vielleicht der eine oder anderen erwartet hätten.
Was ist passiert?
Ein Mitarbeiter in der IT-Abteilung eines Unternehmens hat Netzteile und ein DVD-Laufwerk auf einer Internetplattform angeboten. Diese stammen aus Geräten, die eigentlich zur Entsorgung bestimmt waren und für das Unternehmen von keiner Bedeutung mehr waren. Neben seinem Beruf als Angestellter in der IT-Abteilung, betrieb der Kläger eine Nebentätigkeit, die daraus bestand, dass er auf einer Internetplattform als gewerblicher Verkäufer auftrat und diverse IT-Teile an verschiedenste Kunden verkaufte. Aus diversen Geräten des Arbeitgeber habe der Kläger Hardware-Komponenten ausgebaut, ins Internet gestellt und versteigert. Aus diesen Gründen wurde ihm nach einem Personalgespräch mit dem Personalleiter außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt.
Der Betriebsrat des IT-Unternehmens wurde informiert und stimmte einer außerordentliche, sowie einer ordentlichen Kündigung des Klägers zu. Gegen die außerordentliche Kündigung erhob der Arbeitnehmer zunächst Klage vor dem Arbeitsgericht Potsdam und nach Zurückweisung dieser Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Klauen am Arbeitsplatz - ein Kündigungsgrund?Es stellt sich also die Frage, ob das Verkaufen von Gegenständen, die schon für die Entsorgung aussortiert wurden, eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder ob zunächst eine Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich wäre?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weist die Klage unbegründet zurück. Das Gericht stellt dar, dass, obwohl es sich um Gegenstände handelt, die entsorgt werden sollten, das unbefugte Verkaufen einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Arbeitgebers darstellt. Dieser Eingriff, in das ins Grundgesetz verankerte Recht auf Eigentum, stellt einen Vertrauensbruch massiver Art dar. Ein derartiger Bruch des Vertrauens rechtfertigt den Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung. Aber wie wird mit der Problematik umgegangen, dass der Arbeitnehmer nicht einmal eine Abmahnung erhalten hat? Durch eine Abmahnung hätte er wahrscheinlich sein Internetgeschäft auf Eis gelegt. Es handelte sich bei dem Verkaufen von Gegenständen ja auch „nur“ um eine nebengeschäftliche Tätigkeit, weshalb man davon ausgehen könnte, dass der Hauptberuf in der IT-Abteilung für den Arbeitnehmer einen höheren Stellenwert hat. Das LAG entscheidet: auch wenn der Arbeitnehmer keine Abmahnung des Arbeitgebers für sein pflichtwidriges Verhalten erhalten hat, ist eine fristlose Kündigung möglich. Denn eine private Nutzung, und somit auch eine Versteigerung im Rahmen einer außenbetrieblichen Nebentätigkeit ist eine Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei kommt es nicht darauf an, welchen Wert die entwendeten Gegenstände haben. Auch „wertlose“ Sachen, die sowieso zur Entsorgung bestimmt waren, stehen immer noch im Eigentum des Arbeitgebers und dürfen nicht hinter seinem Rücken verkauft werden. In einer Abwägung zwischen der Pflichtverletzung einerseits und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses andererseits, überwiegt die erhebliche Pflichtverletzung.
Folgen dieses Urteils Was kann man aus diesem Urteil für Schlüsse ziehen: Aufpassen beim Umgang mit Gegenständen am Arbeitsplatz! Auch wenn es sich bei den Gegenständen um „Müll“ handelt oder sie gar keine Verwendung am Arbeitsplatz finden - der Eigentümer entscheidet über alles, was mit der Sache passiert. Wird falsch mit dieser Sache umgegangen oder wird sie zur Selbstbereicherung ausgenutzt, kann eine fristlose Kündigung drohen.
Urteil: LAG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 23 Sa 1655/20 statt, Sachen vom Arbeitsplatz mitgehen zu lassen und privat zu brauchen? Bei Gegenständen, die sowieso nicht oder nicht mehr am Arbeitsplatz Verwendung finden, scheint es unproblematisch, wenn jemand sie für Zuhause mitnimmt. Mit genau dieser Fragestellung musste sich vor kurzer Zeit das LAG beschäftigen und entschied anders, als es vielleicht die einen oder anderen erwartet hätten.
Was ist passiert?Ein Mitarbeiter in der IT-Abteilung eines Unternehmens hat Netzteile und ein DVD-Laufwerk auf einer Internetplattform angeboten. Diese stammen aus Geräten, die eigentlich zur Entsorgung bestimmt waren und für das Unternehmen von keiner Bedeutung mehr waren. Neben seinem hauptsächlichen Beruf als Angestellter in der IT-Abteilung, betrieb der Kläger eine nebengeschäftliche Tätigkeit, die daraus bestand, dass er auf einer Internetplattform als ein gewerblicher Verkäufer auftrat und diverse IT-Teile an verschiedenste Kunden verkaufte. Aus diversen Geräten des Eigentums vom Arbeitgeber habe der Kläger Hardware-Komponenten ausgebaut, ins Internet gestellt und versteigert. Aus diesen Gründen wurde ihm nach einem Personalgespräch mit dem Personalleiter außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Betriebsrat des IT-Unternehmens wurde informiert und stimmte einer außerordentliche, sowie einer ordentlichen Kündigung des Klägers zu. Gegen die außerordentliche Kündigung legt der Arbeitnehmer zunächst Klage vor dem Arbeitsgericht Potsdam vor und nach Zurückweisung dieser erhebt er Klage vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Diebstahl am Arbeitsplatz - ein Kündigungsgrund?
Es stellte sich also die Frage, ob das Verkaufen von Gegenständen, die schon für die Entsorgung aussortiert wurden, eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder ob zunächst eine Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich wäre?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies letztlich die Klage als unbegründet zurück. Das Gericht stellt dar, dass, obwohl es sich um Gegenstände handelt, die entsorgt werden sollten, das unbefugte Verkaufen einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Arbeitgebers darstellt. Dieser Eingriff in das im Grundgesetz verankerte Recht auf Eigentum, stellt einen Vertrauensbruch massiver Art dar. Ein derartiger Bruch des Vertrauens rechtfertigt den Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung.
Aber wie wird mit der Problematik umgegangen, dass der Arbeitnehmer nicht einmal eine Abmahnung erhalten hat?
Durch eine Abmahnung hätte der Kläger wahrscheinlich sein Internetgeschäft eingestellt. Es handelte sich bei dem Verkaufen von Gegenständen ja auch „nur“ um eine nebengeschäftliche Tätigkeit, weshalb man davon ausgehen könnte, dass der Hauptberuf in der IT-Abteilung für den Arbeitnehmer einen höheren Stellenwert hat.
Das LAG entscheidet: Auch wenn der Arbeitnehmer keine Abmahnung des Arbeitgebers für sein pflichtwidriges Verhalten erhalten hat, ist eine fristlose Kündigung möglich. Denn eine private Nutzung und somit auch eine Versteigerung im Rahmen einer außenbetrieblichen Nebentätigkeit ist eine Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei kommt es nicht darauf an, welchen Wert die entwendeten Gegenstände haben. Auch „wertlose“ Sachen, die sowieso zur Entsorgung bestimmt waren stehen immer noch im Eigentum des Arbeitgebers und dürfen nicht hinter seinem Rücken verkauft werden.
Die Abwägung der Pflichtverletzung einerseits und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses andererseits, überwiegt - so das LAG - die erhebliche Pflichtverletzung.
Folgen dieses Urteils:
Was kann man aus diesem Urteil für Schlüsse ziehen: Aufpassen beim Umgang mit Gegenständen am Arbeitsplatz! Auch wenn es sich bei den Gegenständen um „Müll“ handelt oder sie gar keine Verwendung am Arbeitsplatz finden - der Eigentümer entscheidet über alles, was mit der Sache passiert. Wird falsch mit dieser Sache umgegangen oder wird sie zur Selbstbereicherung ausgenutzt, kann eine fristlose Kündigung drohen. Was passiert allerdings wenn Gegenstände mit nach Hause genommen werden, teils privat, teils beruflich genutzt werden. Diese Frage beantwortete das LAG Berlin-Brandenburg nicht.
Urteil: LAG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 23 Sa 1655/20
LINDEMANN Rechtsanwälte
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