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Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Hotels, die als Bordelle dienen

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 01.06.2012, Aktenzeichen: 1 K 2723/10 U, entschieden, dass der 2010 eingeführte reduzierte Mehrwertsteuersatz für Hotels keine Anwendung findet, wenn Zimmer an Prostituierte für die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen überlassen werden.

Im vorliegenden Fall überließ der Betreiber eines Bordells Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem bestimmten Tagessatz. Das in einem Rotlicht-Viertel gelegene Gebäude war für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders geeignet.

Der Betreiber behielt von der Miete für jeden Anwesenheitstag einer Prostituierten einen bestimmten Tagessatz ein und führte diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt ab.

Bis Ende 2009 unterwarf der Bordellbetreiber die vereinnahmten Mieten einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Ab Januar 2010 setzte er infolge des Inkrafttretens der reduzierten Mehrwertsteuer für Hotels erstmals einen Steuersatz von 7 % an.

Zu Unrecht wie nun das Finanzgericht Düsseldorf urteilte. Nach Ansicht des Gerichts sei die Überlassung von Zimmern an Prostituierte keine hotelähnliche Beherbergungsleistung. Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterfalle nur die Vermietung von Hotelräumen. Diese würden regelmäßig kurzfristig zur Übernachtung genutzt.

Bei den in dem Bordell befindlichen Zimmern handele es sich nicht um Hotelräume, die regelmäßig zur Übernachtung genutzt werden. Stattdessen seien die Zimmer reine Gewerberäume. Sie dienten in erster Linie der Erbringung von sexuellen Dienstleistungen. Die Prostituierten beabsichtigten auch nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen.

Vielmehr wollten sie dort in erster Linie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Im Übrigen überlasse der Bordellbetreiber auch nicht nur die Zimmer, sondern stelle auch die nötige Infrastruktur bereit.


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