Kein Versicherungsschutz bei Trunkenheit

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Alkoholgenuss und das Führen eines Kraftfahrzeuges schließen sich oftmals aus. Dies musste der Fahrer eines vollkaskoversicherten Fahrzeuges nunmehr nach einer (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden erfahren (Urteil vom 15.09.2010, Az.: 7 U 466/10).

Was war passiert?

Der Versicherungsnehmer fuhr in stark alkoholisiertem Zustand (2,70 ‰) mit seinem Pkw und verlor während der Fahrt die Kontrolle über das Fahrzeug, sodass er gegen einen Laternenpfahl krachte. Am Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von ≈ 6.500 EUR. Der von unserer Kanzlei vertretene Kaskoversicherer lehnte aufgrund der Alkoholisierung seine Eintrittspflicht vollständig ab.

Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden liegt somit,nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes, erstmals ein obergerichtliches Urteil vor, welches dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz in voller Höhe versagt hat.

Die Beziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten sind grundsätzlich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Bis zum Jahre 2008 galt insoweit, dass der Versicherungsnehmer keine Leistungen von seiner Versicherung erhält, wenn er grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gegen eine Pflicht verstoßen hat, die er vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls bzw. danach zu erfüllen hat. Hierzu gehört u.a. die Verpflichtung, kein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand zu fahren. Mit der Reform des Versicherungsrechts zum 01.01.2008 wurde diese oftmals harte Regelung, wonach der Versicherungsnehmer entweder alles oder nichts erhält, abgemildert. Die Leistung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch in einem Maße gekürzt werden, die dem Verschulden entspricht. Von der vollständigen Leistungskürzung soll nur noch der Versicherungsnehmer betroffen sein, der den Schaden absichtlich verursacht. Vor diesem Hintergrund hätte in dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall der Versicherungsnehmer an sich einen Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung gehabt.

Das OLG hat jedoch in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ‰) einen der schwersten Verkehrsverstöße überhaupt darstellt. Es handelt sich um ein besonders gefahrträchtiges Verhalten sowohl für Dritte als auch für den Fahrer selbst. Der Versicherer sei daher bei derart schwerwiegenden Verstößen berechtigt, nicht nur eine teilweise Kürzung der Versicherungsleistung vorzunehmen, sondern den Versicherungsschutz vollumfänglich zu versagen.

Sollte die Entscheidung des OLG Dresden rechtskräftig werden, hat dies weitreichende Konsequenzen. In Ermangelung einer obergerichtlichen Rechtsprechung haben die Versicherungsunternehmen bislang darauf verzichtet, sich auf vollständige Leistungsfreiheit zu berufen. Nach der vorliegenden Entscheidung ist damit zu rechnen, dass bei groben Verstößen die Versicherer von der eigentlich mit dem neuen VVG abgeschafften Regelung Gebrauch machen, den Anspruch vollständig zu kürzen.


RA Andreas Holzer

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-70, holzer@dresdner-fachanwaelte.de

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