Kokain: Wie viel Koks ist Eigenbedarf? Wie erreiche ich eine Verfahrens-Einstellung? Die geringe Menge.

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Der Umgang mit Kokain ist in Deutschland grundsätzlich strafbar. Straflos ist nur der Konsum. 

Aber auch bei Besitz, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr etc. sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Möglichkeiten - § 31a BtMG - vor, Strafverfahren frühzeitig einzustellen. Es kommt dann nicht zu einer Gerichtsverhandlung oder einer Strafe und es gibt auch keine Eintragung im BZR. 

Voraussetzung ist,  dass mit dem Kokain zum Eigenverbrauch („Eigenbedarf“) umgegangen wurde. Eigenbedarf kommt selbstverständlich nur bei solchen Handlungen in Betracht, die man allein ausführt, also etwa nicht bei Handel mit Kokain. Maßgeblich ist immer, ob Dritte durch die Tat „gefährdet“ werden können - oder nicht. Gefährdung im betäubungsmittelrechtlichen Sinne ist die Möglichkeit des Konsums des Kokains durch Dritte (nicht etwa eine tatsächliche Gefahr für Leib und Leben!). 


Geringe Menge bei Kokain

Die geringe Menge liegt bei Kokain bei 0,3 Gramm Kokainzubereitung, also dem Endprodukt mit etwaigen Streckmitteln.

Beachte: Der Inhalt eines im Straßenverkauf üblichen Eppendorfgefäßes liegt in der Regel über der 0,3 Gramm Grenze! 

Grundsätzlich kommt es auch bei Kokain auf den Wirkstoffgehalt der Kokainzubereitung (Cocainhydrochlorid) an. Dieser wird bei kleineren Mengen aber in der Regel nicht bestimmt, da dies kosten- und arbeitsintensiv ist. Ist der Wirkstoffgehalt - ausnahmsweise - bestimmt, liegt die Grenze bei 0,1 g Cocainhydrochlorid.

Dabei ist noch interessant, dass handelsübliches Kokain in Berlin - und wohl auch überwiegend in ganz Deutschland - in der Regel eine Reinheit von nicht unter 85% aufweist. Wird der Wirkstoffgehalt also - aus welchem Grund auch immer - ausnahmsweise bestimmt, ist das schlecht für den Beschuldigten der eine Einstellung erreichen möchte. Denn bei einer Reinheit von 85% bleibt dann nur noch ca. 0,117 g Kokainzubereitung als einstellungsfähige geringe Menge. Die 0,3 Gramm Grenze rückt in weite Ferne. 

Zusätzliche Voraussetzung für Einstellung: Geringe Schuld des Täters 

Die geringe Menge Kokain ist kein Freibrief für eine Einstellung. Weitere Voraussetzung der Einstellung ist, dass das Maß der Schuld des Täters gering ist. Wann das der Fall ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Bewertet wird anhand einer Gesamtbetrachung von Tat und Täter. Wie diese ausfällt hängt letztlich von Ihnen bzw. Ihrem Anwalt ab. 


Ich habe mehr als 0,3 Gramm Koks erworben: Was nun? 

Wie dargestellt, gilt § 31a BtMG nur für die geringe Menge Kokain. Diese ist aber beim Erwerb einer Kapsel Koks überschritten. Der Inhalt der beispielsweise von sog. Koks-Taxis verkauften Kapseln wiegt meist 0,6 Gramm. Was nun?

Die Antwort findet sich außerhalb des BtMG. Auch die Strafprozessordnung (StPO) kennt Einstellungsvorschriften, etwa §§ 153, 153a StPO. Auch nach diesen Vorschriften können Erwerberverfahren eingestellt werden. 

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Foto(s): Mart Production

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