Korruption im Amt | Hausdurchsuchung, Strafen, Jobverlust | Strafverteidiger
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Korruption im Amt ist eine schwerwiegende Straftat, die Beamte, Amtsträger und Personen in öffentlichen Positionen vor erhebliche rechtliche und berufliche Probleme stellt. Ob es um den Vorwurf der Bestechlichkeit, Bestechung im Amt oder Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung geht – solche Anschuldigungen können nicht nur die berufliche Zukunft, sondern auch die persönliche Reputation gefährden.
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Wann macht man sich wegen Korruption im Amt strafbar?
Stark vereinfacht ausgedrückt droht eine Strafe wegen einem der Korruptionsdelikte im Amt dann, wenn einem Beamten (oder sonstigem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter) unzulässigerweise ein Vorteil gewährt oder versprochen wird oder der Beamte bzw. Verpflichteter im öffentlichen Dienst einen solchen unrechtmäßigen Vorteil verlangt oder annimmt. Dass im Gegenzug auch eine rechtswidrige Diensthandlung gewährt wird, durch die der Beamte seine Dienstpflichten verletzt, ist für eine Strafbarkeit von Relevanz, eine Strafe droht aber auch ohne eine solche Verletzung der Dienstpflichten.
Was ist unter einem Vorteil im Sinne der Korruptionsstraftaten zu verstehen?
Bei einem Vorteil denkt man zuallererst an eine Geldzahlung. Jedoch fällt unter den Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335 StGB nicht nur eine Geldzahlung.
Ein Vorteil im Sinne der Korruption ist vielmehr bei jeder Leistung gegeben, auf die der Empfänger keinen rechtlichen Anspruch hat und durch die er bessergestellt wird (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17, Rn. 22).
Wer kann sich wegen Korruption von Amtsträgern strafbar machen?
Personen, die sich nach den §§ 331, 332 StGB strafbar machen können, sind zunächst Amtsträger. Wer Amtsträger ist, ist genauer in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB geregelt.
Amtsträger
Danach ist Amtsträger wer nach deutschem Recht,
- Beamter oder Richter ist,
- in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.
Darüber hinaus kann sich auch ein europäischer Amtsträger nach den §§ 331, 332 StGB strafbar machen.
Europäische Amtsträger
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a ist ein europäischer Amtsträger, wer
- Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
- Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
- mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist.
Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
Zu allerletzt kann sich ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter nach den §§ 331, 332 StGB strafbar machen.
Ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, ohne Amtsträger zu sein, ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB wer,
- bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
- bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.
Nicht nur Amtsträger können sich wegen Korruption strafbar machen
Aber auch Personen, die nicht zu einer dieser Personengruppen gehören, können sich im Rahmen der Korruption strafbar machen. So regeln die §§ 333, 334 StGB die Strafbarkeit von Personen, die einem der oben genannten Personen etwa einen Vorteil oder eine Gegenleistung versprechen oder gewähren.
Wann mache ich mich wegen Vorteilsannahme nach § 331 StGB strafbar?
Nach § 331 Abs. 1 StGB strafbare Vorteilsannahme ist das
- Fordern,
- Sich versprechen lassen oder
- Annehmen
eines Vorteils für sich oder einen Dritten, dafür dass man als Amtsträger, Europäischer Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteter den Dienst ausübt.
Dieser Straftatbestand kann beispielsweise dann erfüllt sein, wenn ein Beamter gegen eine Geldzahlung eine rechtmäßige Baugenehmigung schneller ausstellt.
Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bejahte das AG Hamburg beispielsweise auch für die Annahme von Freitickets für ein Konzert der Rolling Stones als Geschenk durch eine Dezernentin und mehrere Fachamtsleiter eines Bezirksamts. Dieses Bezirksamt war zur Genehmigung des Konzertes zuständig, nicht aber die angeklagte Dezernentin. Die Freikarten waren wohl im Rahmen der Verhandlung über die Genehmigung des Konzerts mit der Veranstalterin vom Bezirksamt gefordert worden, was die Angeklagte aber wohl nicht wusste. Vgl. AG Hamburg, Urteil v. 28.08.2021 – 248a Ds 28/19 in BeckRS 2021, 33917 (Sachverhalt hier stark verkürzt und vereinfacht dargestellt).
Auch ein Richter, ein Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder ein Schiedsrichter kann sich wegen Vorteilsannahme strafbar machen. Dies wird durch den § 331 Abs. 2 StGB geregelt. Danach machen sich diese Personen strafbar, wenn sie für sich oder für einen Dritten einen Vorteil dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie eine richterliche Handlung vorgenommen haben oder vornehmen werden.
Gibt es Fälle, in denen die Vorteilsannahme nicht strafbar ist?
Ja. Dies ist in § 331 Abs. 3 StGB geregelt. Dieser bezieht sich jedoch nur auf die Vorteilsannahme des § 331 Abs. 1 StGB und nicht auf die des § 331 Abs. 2 StGB.
Der Rechtfertigungsgrund des § 331 Abs. 3 StGB setzt in jedem Fall voraus, dass man den Vorteil nicht gefordert hat. Zudem muss die zuständige Behörde die Annahme des Vorteils genehmigen, bevor man sich den Vorteil versprechen lässt oder annimmt. Eine Rechtfertigung kann jedoch auch vorliegen, wenn man nach der Annahme des Vorteils bei der zuständigen Behörde Anzeige erstattet und diese sodann die Annahme genehmigt.
Die zuständige Behörde ist bei Beamten die vorgesetzte Dienstbehörde, bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Diensts der öffentliche Arbeitgeber (Schönke/Schröder/Heine/Eisele StGB § 331 Rn. 63).
Die Genehmigung kann in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen. So kann sie für den bestimmten Einzelfall gewährt werden, aber auch durch Satzungen, Verwaltungsvorschriften und Arbeitsverträge (Sommer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, VIII. Genehmigung, Abs. 3, Rn. 80). Auch eine mündliche Genehmigung oder konkludente sind denkbar (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 5 StR 380/12, Rn. 5).
Wann mache ich mich wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar?
Die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass man ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist. Man macht sich wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn man für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt und als Gegenleistung dafür eine Diensthandlung bereits vorgenommen hat oder zukünftig vornehmen wird. Diese Diensthandlung muss eine Dienstpflichtverletzung darstellen.
So hat sich in einem Fall vor dem Landgericht Hamburg eine Polizistin wegen Bestechlichkeit in 9 Fällen schuldig gemacht. Nach Ansicht des Gerichts hat sie mehrfach nach Beauftragung durch den Mitangeklagten eine Personenabfrage in den polizeilichen Auskunftssystemen durchgeführt. Als Gegenleistung habe sie unter anderem einen Geldbetrag erhalten (LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2021 – 619 KLs 15/20).
Nach § 331 Abs. 2 StGB können sich wegen Bestechlichkeit Richter, Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter strafbar machen. Die strafbare Bestechlichkeit liegt dabei in dem Fordern, Sich versprechen lassen oder Annehmen eines Vorteils für sich oder einen Dritten als Gegenleistung, dass eine richterliche Handlung vorgenommen wurde oder vorgenommen wird. Das Vornehmen einer solchen richterlichen Handlung muss eine Verletzung einer richterlichen Pflicht darstellen.
Wann mache ich mich wegen Vorteilsgewährung nach § 333 StGB strafbar?
Nach § 333 Abs. 1 StGB wird wegen Vorteilsgewährung bestraft, wer einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um als Gegenleistung eine Dienstausübung eines Amtsträgers, Europäischen Amtsträgers oder für den Dienst besonders Verpflichteten zu erhalten.
Das Landgericht Potsdam hat beispielsweise eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bejaht für einen Fall, in dem der Angeklagte nach Ansicht des Gerichts eine Weihnachtsfeier einer öffentlichen Verwaltung finanziere, um so die Verwaltung zum Abschluss von Verträgen zu bringen (LG Potsdam, Urteil vom 16. 12. 2013 - 27 Ns 200/10).
Nach § 333 Abs. 2 StGB strafbare Vorteilsgewährung ist das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils da ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder ein Schiedsrichter als Gegenleistung eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder vornehmen wird. Die Strafbarkeit ist auch in dem Fall gegeben, in dem der Vorteil nicht dem Richter etc. zugutekommt, sondern einem Dritten.
Gibt es Fälle, in denen die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB nicht strafbar ist?
Ja. Eine Rechtfertigung der Tat findet sich in § 333 Abs. 3 StGB. Diese Rechtfertigungsgrund bezieht sich jedoch nur auf die Tat des § 333 Abs. 1 StGB, nicht auf die des § 333 Abs. 2 StGB.
Danach ist die Tat gerechtfertigt, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse die Annahme des Vorteils vorher genehmigt hat. Auch wenn die zuständige Behörde dies vor der Annahme des Vorteils nicht getan hat, so kann der Empfänger die Vorteilsgewährung bei der zuständigen Behörde anzeigen, sodass eine nachträgliche Genehmigung erfolgen kann. Erforderlich ist jedoch, dass die Anzeige unverzüglich erfolgt.
Dürfen Beamte Geschenke annehmen?
Das ist tatsächlich schwierig. Auch juristischen Laien ist es oftmals bekannt, dass Beamte keine Geschenke annehmen dürfen. Geregelt ist dies beispielsweise in § 71 Abs.1 S.1 des Bundesbeamtengesetzes für Bundesbeamte. Problematisch kann in diesem Zusammenhang insbesondere sein, dass verschiedene Bundesbehörden teilweise unterschiedliche Wertgrenzen (z.B. 5 Euro oder 25 Euro) hinsichtlich der noch zulässigen Annahme von Geschenken durch Bundesbeamte (ohne zuvor eine entsprechende Genehmigung im Sinne des § 333 StGB eingeholt zu haben) vorsehen (vgl. BT Drucksache 16/13810 v. 21.07.2009). Es ist im Rahmen der Annahme von Geschenken durch Beamte also Vorsicht geboten und im Zweifel nachzufragen bzw. sich eine entsprechende Genehmigung einzuholen.
Wann mache ich mich wegen Bestechung nach § 334 StGB strafbar?
Nach § 334 Abs.1 StGB strafbare Bestechung ist das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils als Gegenleistung für die Vornahme einer Diensthandlung durch einen Amtsträger, Europäischen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, soweit dieser hierdurch seine Dienstpflichten verletzt bzw. verletzen würde.
Im Fall einer Polizistin vor dem Landgericht Hamburg hat sich der Mitangeklagte wegen Bestechung in 10 Fällen schuldig gemacht, indem er ihr unter anderem einen Geldbetrag zahlte, damit sie Personenabfragen mit den polizeilichen Auskunftssystemen durchführt (LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2021 – 619 KLs 15/20).
Auf diese Konstellation beschränkt sich die Strafbarkeit wegen Bestechung aber nicht. Eine Strafe wegen Bestechung droht gem. § 334 Abs. 2 StGB auch für das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für einen Richter, ein Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder einem Schiedsrichter als Gegenleistung für die Vornahme einer richterlichen Handlung, die eine Verletzung der richterlichen Pflichten begründet bzw. begründen würde. Einer Strafbarkeit wegen Bestechung in diesem Sinne steht nicht entgegen, dass der Vorteil nicht dem Richter etc. selbst zufließt, sondern einer anderen, dritten, Person.
Strafverteidiger bei Vorwurf Korruption im Amt – Anwalt für Strafrecht bei Bestechlichkeit und Bestechung
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