Kostentragung bei Geiselbefreiung

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Aufwendungen, die der Bundesrepublik Deutschland für die Befreiung ihrer Staatsbürger aus Geiselhaft entstanden sind, sind nach den Regelungen des Konsulargesetzes (KonsG) von diesen zu erstatten. Dessen Anwendungsbereich beschränkt sich nicht auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen.


In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.05.2009 – 7 C 13/08 – die Klage einer Deutschen entschieden, welche als Teilnehmerin einer Reisegruppe im September 2003 auf einer Trekkingtour im Nordwesten Kolumbiens von der Nationalen Befreiungsarmee (ELN) entführt worden war. Nach intensiven Verhandlungen vor allem des Auswärtigen Amtes wurde sie Ende November 2003 freigelassen. Die Entführer hatten dies u.a. davon abhängig gemacht, dass die Geiseln vom Übergabeort mit einem zivilen Hubschrauber abgeholt werden. Die hierfür entstandenen hälftigen Kosten in Höhe von 12.640,05 EUR wurden der Befreiten per Erstattungsbescheid nach den Regelungen des KonsG aufgegeben. Die hiergegen gerichtete Klage hatte letztendlich keinen Erfolg.


Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsG sollen Konsularbeamte Deutschen, die in ihrem Konsulatsbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Das BVerwG stellt hierzu zunächst fest, dass der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen beschränkt ist, sondern auch zu materieller Hilfe zur Behebung einer wie auch immer gearteten akuten Notlage ermächtigt. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KonsG ist der Empfänger zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Auf diesen Auslagenersatzanspruch finden die Regelungen des Auslandskostengesetzes keine Anwendung. Auslagen in diesem Sinne sind nur die mit der Amtsausübung als solche verbundenen verwaltungsmäßigen Kosten, nicht aber die zur Behebung der Notlage unmittelbar erbrachten finanziellen Hilfen oder geldwerten Sachleistungen. Für diese folgt unmittelbar aus § 5 Abs. 5 KonsG ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bundes, der durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden durfte. Begrenzt wird dieser jedoch durch den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Einzelfall den – u.U. sogar vollständigen - Verzicht auf die Erstattung gebieten kann. Maßgebend hierbei sind u.a. die individuelle Leistungsfähigkeit des Erstattungspflichtigen, aber etwa auch der Anlass des Auslandsaufenthaltes oder ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Entführungsopfers selbst. Hiernach erwies sich der angefochtene Bescheid vorliegend als rechtmäßig. So hatte die Klägerin ein nicht unerhebliches Honorar für ein Interview mit einer Illustrierten erhalten und verfügte über ein regelmäßiges Arbeitseinkommen. Die mit der Trekkingtour verbundenen Gefahren waren zudem für sie erkennbar und auch vermeidbar.


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