Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf Renten und Kapitalzahlungen in der bAV - Freibetrag

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1. Krankenversicherungspflicht von Leistungen bei allen Durchführungswegen

Entgeltumwandlungen bzw. Beiträge des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung, unabhängig ob es sich um eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfond oder auch Direktzusage oder Unterstützungskasse handelt, sind für gesetzlich Versicherte regelmäßig sozialversicherungsfrei (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. In 2021 sind dies 284 € pro Monat. Die Zahlungen lösen keine Sozialversicherung aus.
Für viele Arbeitnehmer ist es deshalb überraschend, dass bei gesetzlicher Krankenversicherung bei Auszahlungen, sowohl von Renten als auch Kapitalleistungen, Einmalzahlungen Krankenversicherungspflicht und Pflegeversicherungspflicht vorliegt. Dies wird als umso ungerechter empfunden, weil sich der Arbeitnehmer während der Einzahlungsphase lediglich den Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung spart, bei Auszahlung jedoch der volle Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag fällig wird. 

2. Höhe der Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten und Freibetrag

Ab dem Jahr 2020 hat der Gesetzgeber einen Freibetrag eingeführt, bis zu dessen Höhe für eine Betriebsrente, unabhängig ob z. B. Direktversicherung oder Unterstützungskasse, vom Rentner Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Der Freibetrag ist abhängig von der Beitragsbemessungsgrenze und ändert sich daher jährlich. Im Jahr 2021 beträgt er monatlich 164, 50 €. Bei Kapitalzahlungen sind 10 Jahre lang 1/120-stel der Kapitalzahlung der Kranken- und Pflegeversicherung zu unterwerfen. Hier ist der Freibetrag entsprechend bei jeder Monatszahlung zu berücksichtigen.
Der durchschnittliche Krankenversicherungssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt rd. 15,5 %. Diesen hat der Rentner nach Abzug des Freibetrags alleine zu tragen. Der Freibetrag bewirkt eine Ersparnis von rd. 25 € im Maximum (15,5 % von 164 €). Kleinere Renten sind also häufig krankenversicherungsfrei oder nur gering belastet. Bei einer höheren Rente ist die Entlastung durch den Freibetrag nominell zwar gleich, aber in der relativen Höhe nur gering. Bei einer Rente von 150 € fällt beispielsweise keine Krankenversicherung an, bei einer Rente von 250 € unterliegen gut 85 € (250 abzgl. 164, 50€) der Beitragspflicht, sodass  rund 13 € anfallen und bei einer Rente von 1000 € fallen rund 130 € an (15,5 % von 835,50 €) 

3. Kein Freibetrag für die Pflegeversicherung 

Für die Pflegeversicherung existiert kein Freibetrag. Hier existiert lediglich eine Freigrenze in gleicher Höhe. Während ein Freibetrag immer zu kürzen ist, wirkt sich eine Freigrenze nur dann aus, wenn sie nicht überschritten wird. Wird sie auch nur um 1 Cent überschritten, ist die gesamte Rente pflegeversicherungs-pflichtig. Hier ist dann der gesamte Pflegeversicherungssatz von 3,05 % bzw. 3,3 % bei kinderlosen Rentnern vom Rentner zu bezahlen. 

4. Kein Freibetrag auf die Betriebsrente bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten und Rentnern über der BBG

Freiwillig gesetzlich Versicherte haben keinen Freibetrag. Der Freibetrag ist beschränkt auf Mitglieder der KVdR, der Krankenversicherung der Rentner. Rentne,r deren Bezüge die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 € in 2021 überschreiten, haben ebenfalls keinen Freibetrag. 

5. Empfehlung

Seit Einführung der Krankenversicherungspflicht 2004 ist auf diese Thematik vom Berater ausführlich hinzuweisen. Unterlässt er diese Aufklärung, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Ein Blick in die Beratungsprotokolle ist hier sinnvoll.
Verfassungsbeschwerden wegen Änderung in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ohne Übergangsregelung, überraschende Änderung und Benachteiligung sind schon mehrfach erfolglos bei Gericht eingereicht worden und haben auch in Zukunft wenig Aussicht auf Erfolg.
Ein genaues Rechnen, ob sich die Betriebsrente lohnt, wird immer notwendiger. Lösungen auf Basis von Versicherungen zeigen häufig, dass sie sich unter Berücksichtigung der Zahlungen von Steuer und Sozialversicherung nicht lohnen und die eingezahlten Beträge bei durchschnittlicher Lebenserwartung an Renten nicht zurückfließen. Jede Investition sollte aber ungeachtet von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Effekten sinnvoll sein.
Betriebliche Altersversorgung funktioniert allerdings auch ohne Versicherung. Mit versicherungsfreien, eigenen Systemen der betrieblichen Altersversorgung bieten Arbeitgeber sowohl den Arbeitnehmer als auch sich selbst Mehrwerte.

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Foto(s): Authent-Gruppe


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