Kündigung Arbeitsverhältnis wegen Corona?

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Experten gehen davon aus, dass eine „coronabedingte“ Kündigungswelle auf die in Deutschland Beschäftigten zukommt.

Nachfolgend einige Informationen hierzu, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses hierauf gegründet werden kann.

1.

Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, in welchem in der Regel nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, genießen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Sie können deshalb ohne Angabe von Kündigungsgründen ordentlich, also unter Einhaltung der vertraglichen und/oder gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die sich noch in der Probezeit befinden. Auch hier muss der Arbeitgeber keine Gründe für die Kündigung angeben.

Auch in Betrieben, die in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, entsteht der Kündigungsschutz erst dann, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist. 

Allen diesen vorbezeichneten Mitarbeitern kann also unabhängig von der Corona-Krise gekündigt werden und unabhängig davon, ob letztlich die Kündigung auf der Corona-Pandemie beruht.

2.

Sofern Kündigungsschutz besteht, stellt sich die Frage, ob eine Kündigung auf „Corona“ gestützt werden kann.

a)

In Betracht kommt eine personenbedingte (krankheitsbedingte ) Kündigung und zwar dann, wenn ein Mitarbeiter tatsächlich an dem Coronavirus erkrankt ist. 

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine krankheitsbedingte, Kündigung auszusprechen.

Die Berechtigung einer solchen Kündigung erfolgt in folgenden Schritten:

1. Voraussetzung ist, dass eine negative Gesundheitsprognose in Bezug auf den erkrankten Mitarbeiter besteht. Hieran dürfte bereits eine krankheitsbedingte Kündigung, gestützt auf „Corona“ scheitern, da der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung darlegen und beweisen muss, dass der Mitarbeiter langfristig ausfallen wird. Nach dem jetzigen Stand der Dinge wird aufgrund des Befalls mit dem Coronavirus ein Mitarbeiter nicht über einen längeren Zeitraum ausfallen, da die Beschwerden bei normalem Krankheitsverlauf innerhalb von wenigen Wochen abklingen. Dann handelt es sich jedoch um eine kurzfristige Erkrankung, die keine personenbedingte Kündigung rechtfertigt.

2. Voraussetzung ist, dass durch die Krankheit eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen einhergeht. Dies kann zum Beispiel aufseiten des Arbeitgebers damit begründet werden, dass er über Gebühr für den erkrankten Mitarbeiter Entgeltfortzahlung bezahlen muss. Dies reicht jedoch nicht aus und zwar aus folgenden Gründen:

Im Falle eines Befalles mit dem Covid-19-Virus besteht ein Beschäftigungsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Mitarbeiter wird unter Quarantäne gestellt. Dem Arbeitnehmer steht gemäß § 56 IfSG ein Entschädigungsanspruch gegen die Behörde zu. Der Arbeitgeber ist deshalb zunächst vorleistungspflichtig, muss also an den erkrankten Mitarbeiter Entgeltfortzahlung leisten. Er kann jedoch von der Behörde die Erstattung der Entgeltfortzahlung verlangen. Somit fehlt es auch an der 2. Stufe einer krankheitsbedingten Kündigung, nämlich an einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen.

Deshalb bedarf es einer Interessenabwägung gar nicht mehr. Die Kündigung stellt sich als rechtswidrig heraus.

b)

In Betracht kommen könnte auch eine betriebsbedingte Kündigung. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt unter anderem voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse hierfür gegeben sind und die Kündigung sich auch als verhältnismäßig erweist.

Eine „coronabedingte“ Störung von einer Lieferkette, die sich letztlich auf das Unternehmen auswirkt, kann grundsätzlich ein betriebliches Erfordernis zu einer Kündigung i. S. d. § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darstellen. Durch die Störung der Lieferkette müssten also ein oder mehrere Arbeitsplätze, beispielsweise durch eine endgültige Betriebsschließung, permanent wegfallen. Da eine Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt, sich die Kündigung also als Ultima Ratio darstellt, wird es dem Arbeitgeber schwerfallen, nachzuweisen, dass aufgrund der „coronabedingten“ Störung der Lieferkette der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters auf Dauer wegfallen wird. Deshalb wird auch eine betriebsbedingte Kündigung voraussichtlich nicht auf eine „coronabedingte“ Einschränkung bzw. auf einen damit verbundenen Umsatzrückgang gestützt werden können.

Sollten Sie also von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, die er auf „Corona“ gestützt hat, sollten Sie sich hiergegen zur Wehr setzen, sofern Sie Kündigungsschutz genießen.

Daniel Müller

Rechtsanwalt

LL. M. Eur.


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