Kündigung durch den Arbeitgeber – was kann ich jetzt machen?
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Nach Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber sollten sich Arbeitnehmer sicherheitshalber direkt mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, bestenfalls mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Kündigung kann schon aus formellen Gründen unwirksam sein. Aus diesem Grund sollte der Rechtsanwalt so früh wie möglich im Falle einer Kündigung aufgesucht werden. Gegen die Kündigung muss der Arbeitnehmer – ggf. vertreten durch den Rechtsanwalt – beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn er sich gegen die Kündigung wehren will. Dabei muss dringend auf die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist geachtet werden.
Das Arbeitsgericht prüft im Rahmen der Kündigungsschutzklage, ob der Arbeitgeber einen berechtigten Grund für die Kündigung hat, die Kündigungsfrist eingehalten ist und auch die formellen Anforderungen für eine Kündigung eingehalten wurden.
Wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten besteht und in dem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, dann kann der Arbeitgeber nur kündigen, wenn er einen berechtigten Grund für die Kündigung hat. In sog. Kleinbetrieben oder vor Ablauf der sechs Monate kann der Arbeitgeber ansonsten bis auf sehr enge Ausnahmen ohne besonderen Grund das Arbeitsverhältnis kündigen.
1. Kündigungsgrund
Für eine Kündigung gibt es drei mögliche Kündigungsgründe, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützen kann.
a) Kündigung aus betriebsbedingten Gründen
Der Arbeitgeber kann die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aussprechen, wenn dringende betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung im Wege stehen. Der Arbeitgeber behauptet dann, dass er für den Arbeitnehmer keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb hat, etwa aus Auftragsmangel, der Schließung eines Betriebs oder eines Betriebsteils oder weil er durch Outsourcing Arbeiten ausgliedert. In der Regel ist bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl einzuhalten, der Arbeitgeber muss von mehreren vergleichbaren Mitarbeitern demjenigen kündigen, der am wenigsten sozial schutzwürdig ist.
b) Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Bei der verhaltensbedingten Kündigung wirft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor, gegen seine Vertragspflichten verstoßen zu haben. In der Regel ist bei einer solchen Kündigung zuvor der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich. In gravierenden Fällen kann die Kündigung aber auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
c) Kündigung aus personenbedingten Gründen
Die Kündigung aus personenbedingten Gründen wird damit gerechtfertigt, dass Gründe in der Person des Arbeitnehmers, die dieser ggf. gar nicht steuern kann, den Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen. Das können Langzeiterkrankungen oder auch häufige Kurzerkrankungen sein. Bei einem Berufskraftfahrer kann der Entzug der Fahrerlaubnis zu einem berechtigten Ausspruch der personenbedingten Kündigung führen.
2. Kündigungsfrist
Die richtige Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Vertrag, dem Gesetz oder auch einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung oder kraft Tarifbindung Anwendung findet. In Fällen, in denen dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal für den Lauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, kann die Kündigung auch fristlos erfolgen. Für die Entscheidung, ob eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden soll, hat der Arbeitgeber in der Regel nur maximal zwei Wochen Zeit.
3. Kündigungsform
Die Kündigung kann wirksam nur schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail oder per Fax ist daher nicht möglich. Die Kündigung muss von einem zum Ausspruch einer Kündigung berechtigten Mitarbeiter (z. B. Geschäftsführer, Personalleiter) unterzeichnet sein.
4. Betriebsratsanhörung
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist dieser zwingend vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Eine ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
5. Sonderkündigungsschutz
Bei bestehender Schwerbehinderung oder der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen besteht ein Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann die Kündigung nur aussprechen, wenn er zuvor die Zustimmung des Integrationsdienstes eingeholt hat. Betriebsratsmitglieder genießen auch einen besonderen Kündigungsschutz. Für Schwangere und Mütter kurz nach der Geburt des Kindes sieht § 9 MuSchG ein Kündigungsverbot vor.
6. Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung wehren will. Die Einhaltung der Frist ist wesentlich, eine an sich unwirksame Kündigung führt bei Versäumnis der Frist ansonsten gleichwohl zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
7. Bundesagentur für Arbeit
Spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss sich der Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit melden, das gilt auch, wenn er sich mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehrt. Ist die Kündigungsfrist kürzer als drei Monate, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
Gerade für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sind die Hürden für eine Kündigung durchaus hoch. Da der Bestand des Arbeitsverhältnisses für die Sicherung des Lebensunterhaltes wesentlich ist, sollte der Arbeitnehmer bei Erhalt einer Kündigung möglichst umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um sich gegen eine Kündigung zu wehren.
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